Fragen zur Ausbildung

Ärztliche Untersuchungen

Erstuntersuchung

Minderjährige Auszubildende sind verpflichtet, sich vor Beginn der Ausbildung ärztlich untersuchen zu lassen und die Bescheinigung über die Erstuntersuchung dem Ausbildenden vorzulegen (§ 32 JArbSchG). Die Erstuntersuchung erstreckt sich auf den Gesundheits- und Entwicklungszustand sowie die körperliche Beschaffenheit des Jugendlichen. Die Untersuchung muss innerhalb der letzten 14 Monate vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses stattgefunden haben. Die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung ist der IHK vorzulegen, da sonst der Berufsausbildungsvertrag nicht eingetragen wird (§35 BBiG).
Die Wahl des Arztes bleibt dem Auszubildenden überlassen, die Kosten der Untersuchung trägt das Land (§44 JarbSchG). Berechtigungsscheine für diese kostenlosen Untersuchungen gibt es bei den Einwohnermeldestellen, den Orts- bzw. Gemeindeämtern.
Legt der jugendliche Auszubildende nicht spätestens bei Aufnahme der Beschäftigung die Bescheinigung über die Erstuntersuchung vor, besteht für den minderjährigen Auszubildenden ein Beschäftigungsverbot. Wird ein Jugendlicher ohne Vorlage der ärztlichen Bescheinigung über die Erstuntersuchung beschäftigt, so hat dies nicht zur Folge, dass das Ausbildungsverhältnis nichtig wäre, da das Beschäftigungsverbot durch die Nachreichung beseitigt werden kann.

Nachuntersuchung

Durch die Nachuntersuchung (§ 33 JArbSchG) wird festgestellt, ob sich der Gesundheitszustand des Jugendlichen geändert hat. Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung hat sich der Arbeitgeber die Bescheinigung über eine Nachuntersuchung des Jugendlichen vorlegen zu lassen. Diese darf nicht länger als 3 Monate zurückliegen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Jugendlichen neun Monate nach Aufnahme der Beschäftigung auf die Nachuntersuchung hinzuweisen und ihn für die erforderliche Untersuchung freizustellen. Jugendliche dürfen nach Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nicht weiterbeschäftigt werden, solange sie die Bescheinigung nicht vorgelegt haben.

Berechtigungsnachweis für die ärztliche Untersuchung

Jugendliche Auszubildende erhalten die Berechtigungsnachweise für die Erst- und Nachuntersuchung bei den Einwohnermeldestellen und den Orts- bzw. Gemeindeämtern. Der Arbeitgeber muss die für ihn bestimmten Bescheinigungen über die ärztlichen Untersuchungen bis zum Ende der Beschäftigung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, aufbewahren und dem Gewerbeaufsichtsamt sowie der Berufsgenossenschaft auf Verlangen zur Einsicht vorlegen oder einsenden.

Nach Ablauf jeden weiteren Jahres nach der ersten Nachuntersuchung kann sich der Jugendliche erneut nachuntersuchen lassen. Außerdem besteht die Möglichkeit, dass der Arzt eine außerordentliche Nachuntersuchung oder eine Ergänzungsuntersuchung durch einen anderen Arzt anordnet  (§§ 34, 35 JarbSchG).

Bitte beachten

Wenn Ihr(e) Auszubildende(r) zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist eine ärztliche Untersuchung zur Eintragung unumgänglich und nach § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz (JAG) verbindlich vorgeschrieben.
Das entsprechende Untersuchungsformular erhält der/die Auszubildende bei dem für seinen/
ihren Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt. Mit diesem Vordruck ist die ärztliche Untersuchung beim Arzt dann kostenlos.
Die Beschäftigung ohne vorherige Untersuchung des/der Auszubildenden ist nicht erlaubt  und kann nach § 58 JAG mit einem Bußgeld geahndet werden.
Wir bitten, die Bescheinigung dem Berufsausbildungsvertrag beizufügen. In Ausnahmefällen kann sie zeitnah nachgereicht werden. Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass wir ohne Vorlage der ärztlichen Erstuntersuchung Ihren Berufsausbildungsvertrag nicht eintragen dürfen.
Sie können uns das Formular auch gerne zufaxen unter 0621 5904-1714.