Ausbildung

Probleme beim Besuch der Berufsschule

Eine weitere Herausforderung ist die Berufsschule. Nach drei bis vier Wochen Schulzeit sind auch die Berufsschullehrer in der Lage, eine erste Einschätzung der Azubis abzugeben. Besonders für erstausbildende Unternehmen empfiehlt sich daher, spätestens zu diesem Zeitpunkt den Kontakt zu den Lehrern aufzubauen und u. a. folgende Informationen über seinen Azubi abzufragen:
  • Soziales Verhalten in der Klassengemeinschaft
  • Grundkenntnisstand (Allgemeinbildung)
  • Auffassungsgabe
  • Mitarbeit
  • Zuverlässigkeit
  • Pünktlichkeit
Ein anschließendes Feedbackgespräch kann dem Auszubildenden das Gefühl der „Überwachung“ nehmen und Interesse seitens des Ausbilders vermitteln.

Unentschuldigtes Fernbleiben

Nach § 15 BBiG haben Ausbildende Auszubildende für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Das Gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind. Umgekehrt haben sich Auszubildende zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen  des Ausbildungsziels erforderlich ist. Sie sind insbesondere verpflichtet, an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die sie nach § 15 BBiG freigestellt werden (§ 13 BBiG Nr. 2).
Sollte der Auszubildende am Berufsschulunterricht nicht teilnehmen können, muss sich er entsprechend der Vorgaben durch den Klassenlehrer in der Berufsschule entschuldigen. Normalerweise gilt auch hier: Vor Beginn des Schultages im Sekretariat anrufen und Bescheid sagen. Wenn der Auszubildende in der Berufsschule oder bei anderen Ausbildungsmaßnahmen fehlt, musst dieser sich immer auch im Betrieb krank melden.

Leistungsmängel

Auch wenn die Ausbildung Spaß macht und die Arbeit im Betrieb interessant ist, kommt es häufiger vor, dass die Noten in der Berufsschule zu wünschen übrig lassen. Beim Unterzeichnen des Ausbildungsvertrages verpflichtet sich der Auszubildende unter anderem dazu, die ihm im Rahmen seiner Berufsausbildung übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen (Lernpflicht). Eine Vernachlässigung der Berufsschule ist somit eine Vernachlässigung der Lernpflicht. Schlechte Noten führen außerdem nicht nur zu unangenehmen Gesprächen in der Schule und im Betrieb, sondern können im schlimmsten Fall auch den Abschluss gefährden. Oft ist den Lehrern nicht ersichtlich, ob mangelhafte Leistungen ein Ergebnis von fehlendem Fleiß oder wirklichen Lernschwierigkeiten sind. In jedem Fall gilt es, sich rechtzeitig Hilfe zu holen.

Maßnahmen

Rein rechtlich haben Ausbildende die Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule anzuhalten (BBiG § 14 Abs. 1 Nr. 4 ). Anhalten verlangt mehr als freistellen. Ausbildende müssen die Auszubildenden dazu anregen und bewegen, die Berufsschule zu besuchen. Oft haben die Betriebe jedoch keine Kenntnis vom Fehlen ihrer Auszubildenden in der Berufsschule. Um überhaupt als Betrieb über schulische Probleme des Auszubildenden informiert zu sein, empfiehlt sich daher ein enger Kontakt zu der Schule und den jeweiligen Lehrern. Damit wird ein böses Erwachen zum Zeitpunkt der Zeugnisvergabe vermieden.
Werden häufiges Fehlen oder Schwächen in der Schule entdeckt, sollte der Betrieb zuerst ein Gespräch mit dem Auszubildenden führen. Beobachtet der Betrieb dieses Verhalten bei vielen seiner Auszubildenden, wäre es zu überlegen, ob sich ein Motivationsseminar für Auszubildende und Ausbilder eignet. Bei wiederholtem Fehlen ist eine Abmahnung möglich.
Geht es nun aber um konkrete Lernschwierigkeiten der Auszubildenden, bieten ausbildungsbegleitende Hilfen Unterstützung (abH).

Was ist abH?

Ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) sind Fördermaßnahmen der Agentur für Arbeit für Auszubildende während der betrieblichen Ausbildung
Wann hilft abH?
  • wenn die Noten auf der Kippe stehen
  • wenn es mit der Theorie nicht so klappt
  • wenn der Ausbildungsabschluss gefährdet ist
Teilnahme-Voraussetzungen:
Voraussetzung für die Teilnahme an abH ist ein betrieblicher Ausbildungsvertrag. Teilnehmen können Auszubildende, die schlechte Schulleistungen erbracht haben.
Kosten
Über die Teilnahme an abH entscheidet die Agentur für Arbeit. Hat die Agentur für Arbeit der Teilnahme an abH zugestimmt, entstehen für Auszubildende und deren Ausbildungs-Unternehmen keine Kosten.
Informationen: Berufsberatung bei der Agentur für Arbeit