Ausbildung

Der betriebliche Ausbildungsplan

Zu jedem nach Berufsbildungsgesetz anerkannten Ausbildungsberuf gibt es eine Verord­nung, die einen Ausbildungsrahmenplan mit sachlicher und zeitlicher Gliederung umfasst. Auf dieser Grundlage ist ein betrieblicher Ausbildungsplan zu entwickeln, der auf die spezi­ellen betrieblichen Gegebenheiten abgestimmt ist.
Berufsausbildungsverträge ohne Ausbildungsplan entsprechen nicht den Anforderungen des Berufsbildungsgesetzes und dürfen nicht in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen werden.
Der betriebliche Ausbildungsplan regelt konkret
  • was
  • von wem
  • wo
  • wie
  • wann         
vermittelt wird und beschreibt somit den „Regeldurchlauf“ einer Ausbildung im Betrieb.
Im ersten Schritt werden die Lernziele des Ausbildungsrahmenplans „betriebsspezifisch übersetzt“. In Stichworten wird festgehalten, was ein Auszubildender bezogen auf das Lernziel tun, können oder wissen soll, z.B.:
  • Lernziel Nr. 6.4 a) laut Verordnung Kaufmann/frau im Einzelhandel „Elemente der Preisgestaltung erläutern“
    Stichworte: Angebot und Nachfrage, Marktpreis, Ein- und Verkaufspreis, Netto- und Bruttopreis, Preisnachlass, Mengennachlass, Preis-Leistungs-Verhältnis
  • Lernziel Nr. 5 a) laut Verordnung Technische/r Systemplaner/in „Auswählen von Fertigungs-, Montage- und Fügeverfahren“
    Stichworte: Sägen, Bohren, Brennen / Einzel-/Gruppenmontage / Schweißen, Schrau­ben, Nieten, Kleben
Ausgehend von dieser Aufstellung ergibt sich, von wem (z.B. durch Ausbilder, weitere Fachkraft, Dozent, Trainer) und wo (z.B. Arbeitsplatz, Abteilung, spezielle interne und ex­terne Lernorte) vermittelt wird.
Insbesondere dann, wenn Ausbildungsinhalte nicht im Kontext des Tagesgeschäfts vermittelt werden, enthält der betriebliche Ausbildungsplan auch Angaben darüber, wie Lernziele vermittelt werden, z.B. durch interne und externe Seminare, Lernaufträge oder Projekte.
Schließlich ist auch der zeitliche Ablauf der Ausbildung betriebsspezifisch zu planen. Unter Beachtung der zeitlichen Vorgaben des Ausbildungsrahmenplans (Dauer und Ausbildungs­jahr) wird festgelegt, wann ein Auszubildender bestimmte Ausbildungsstationen, Abteilun­gen usw. durchläuft.
In begründeten Ausnahmefällen kann in begrenztem Umfang von der Gliederung abgewichen werden, wenn dadurch die Teilziele und das Gesamtziel nicht beeinträchtigt werden. Die Ausbildungsstätte hat die Abweichung mit Begründung festzuhalten.