10.03.2026

EU-Vorschriften im Nachhaltigkeitsbereich gelockert

Am 26. Februar 2026 wurde das EU-Gesetzespaket ("Omnibus") für den Bereich Nachhaltigkeit im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Mit der Richtlinie (EU) 2026/470 vom 24. Februar 2026 werden die Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34/EU, (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 im Hinblick auf bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen geändert.
Damit werden die EU-Richtlinie zu Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Bereich Nachhaltigkeit (Corporate Sustainability Due Diligence Directive - CSDDD) und die EU-Richtlinie für Berichterstattungspflichten von Unternehmen im Bereich Nachhaltigkeit (Corporate Sustainability Reporting Directive - CSRD) in wichtigen Punkten geändert: Der Kreis der verpflichteten Unternehmen wird deutlich enger gefasst und die Pflichten der betroffenen Unternehmen reduziert. Ziel ist die Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen und der Bürokratieabbau.
Die wichtigsten Änderungen in der Corporate Sustainability Due Diligence Directive - CSDDD:
  • Erhebliche Verkleinerung des Anwendungsbereichs (Änderung Art. 2): Nur noch Unternehmen mit mehr als 5.000 Mitarbeitern und mehr als 1,5 Mrd. Euro weltweitem Nettoumsatz sollen direkt von der CSDDD betroffen sein.
  • Beschränkung der Sorgfaltspflichten in der gesamten Wertschöpfungskette (Änderung Art. 8 und Art. 9)
  • nur noch Pflicht zur Aussetzung, nicht Beendigung von Geschäftsbeziehungen unter bestimmten Umständen (Änderung Art. 10 und Art. 11)
  • Begrenzung der Einbeziehung von Stakeholdern (Änderung Art. 3 und Art. 13)
  • verringerte Anforderungen an Überwachung und Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahmen (Änderung Art. 15)
  • allgemeine Leitlinien von der EU-Kommission vorzulegen (Änderung Art. 19)
  • Keine verpflichtenden Klimaschutzpläne (Streichung von Art. 22)
  • Streichung des spezifischen, EU-weiten Haftungsregimes (Änderung Art. 29)
  • Absenkung der maximalen Höhe von Geldbußen (Änderung Art. 27)
  • Bericht über die Umsetzung der Richtlinie und Überprüfungsklauseln (Änderung Art. 36)
  • Verschiebung der Umsetzungs- und Anwendungsfrist um ein Jahr (Änderung Art. 37): Mitgliedstaaten sollen die Vorgaben bis zum 26. Juli 2028 in nationales Recht umsetzen. Unternehmen müssen die Vorschriften ab dem 26. Juli 2029 anwenden. Die Berichtspflichten für Unternehmen bestehen jedoch erst für das Geschäftsjahr, welches zum oder nach dem 1. Januar 2030 beginnt.
Die wichtigsten Änderungen in der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD):
  • Reduzierung der verpflichteten Unternehmen: Nachhaltigkeitsberichtspflichtig sind Unternehmen nur noch, wenn sie mehr als 450 Mio. Euro Nettojahresumsatz und durchschnittlich im Jahr mehr als 1.000 Mitarbeiter haben. Die Kapitalmarktorientierung ist kein Kriterium mehr.
  • verbesserter Schutz kleinerer Unternehmen in der Lieferkette: Nicht direkt berichtspflichtige Unternehmen mit bis zu 1.000 Mitarbeitern dürfen gegenüber ihren direkt berichtspflichtigen Geschäftspartnern weitergehende Nachhaltigkeitsinformationen verweigern, die über den Voluntary SME-Standard (VSME) hinausgehen.
  • Evaluation: Alle fünf Jahre soll geprüft werden, ob die Schwellenwerte, sowohl die Unternehmensgrößen der Rechnungslegungsrichtlinie als auch jene für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, inflationsbedingt angehoben werden müssen.
  • Digitales Portal zur Unterstützung der Unternehmen und Verknüpfung mit nationalen Portalen: Die Kommission soll ein digitales Portal für direkt und indirekt berichtspflichtige Unternehmen zur Verfügung stellen, in welchem Leitfäden bzw. weitere Unterstützung zur Erstellung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zur Verfügung gestellt werden.
Die Richtlinie (EU) 2026/470 tritt am 18. März 2026 in Kraft. Ab diesem Stichtag haben die EU-Mitgliedstaaten zwölf Monate Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

Quelle: Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK)