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Wirtschaftsrecht Peru

Allgemeines

Der peruanische Staat bemüht sich, ausländische Investitionen durch finanzielle Vergünstigungen und einen geeigneten rechtlichen Rahmen anzuziehen. In der Praxis ist die gerichtliche Durchsetzung von berechtigten Forderungen jedoch aufgrund der Schwerfälligkeit der Justiz oft teuer und langwierig.

Investitionsrecht

Laut der peruanischen Verfassung müssen ausländische Investoren gleichermaßen behandelt werden wie inländische. Der rechtliche Rahmen zur Förderung und zum Schutz von Investitionen schafft günstige Voraussetzungen für die Entwicklung der Investitionen im Lande.
Ausländer können in Peru weitgehend unbeschränkt investieren. Nur Investitionen im Rundfunkbereich, im inländischen Flugverkehr sowie in Grund und Boden in einem Streifen von 50 km entlang der peruanischen Staatsgrenze unterliegen Einschränkungen.
Wer Investitionen in Peru plant, sollte mit der dortigen Institution für die Förderung von Investitionen, ProInversión (www.proinversion.gob.pe) Kontakt aufnehmen. ProInversión bietet ausländischen Unternehmen Beratung und Unterstützung bei Investitionen in Peru an. U.a. kann ProInversión Vereinbarungen mit ausländischen Unternehmen zur rechtlichen Absicherungen von Kapitalanlagen schließen. ProInversión ist auch für die Registrierung ausländischer Investitionen zuständig.
Der peruanische Staat kann gegenüber ausländischen Investoren Garantien für die Stabilität rechtlicher und steuerlicher Rahmenbedingungen für bis zu 10 Jahre durch so genannte Verträge mit Gesetzeskraft (Contratos Ley) abgeben. Voraussetzung ist, dass Investitionen in Höhe von mindestens 10 Mio. US-Dollar im Bergbau oder im Kohlenwasserstoffsektor bzw. mindestens 5 Mio. US-Dollar in allen übrigen Bereichen getätigt werden.
Zwischen Deutschland und Peru ist seit 1997 ein gegenseitiger Investitionsschutz- und -fördervertrag in Kraft. Ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Peru besteht hingegen nicht.
Der rechtliche Rahmen für Auslandsinvestitionen wird durch bilaterale bzw. multilaterale zwischenstaatliche Abkommen ergänzt, die u.a. den Schutz von Auslandsinvestitionen und die Beilegung von Streitigkeiten regeln:
  • MIGA (Multilateral Investment Guarantee Agency): Unter dieser Einrichtung der Weltbank kann sich der Investor gegen nicht-kommerzielle Risiken wie Enteignung, Kriegsschäden etc. versichern.
  • OPIC (Overseas Private Investment Corporation): Diese private Einrichtung bietet mit Unterstützung der US-Regierung Versicherungen und Garantien für Investitionen aus den USA in Peru an.
  • ICSID (International Center for Settlement of Investment Disputes between States and Nationals of other States): Diese Einrichtung der Weltbank dient als Plattform für die Regelung von Streitigkeiten bezüglich internationaler Investitionen.

Niederlassungsrecht

Register der Auslandsinvestitionen
Auslandsinvestitionen in Form kapitalmäßiger Beteiligungen an einem Unternehmen und vertraglich festgelegte Beteiligungen an einem peruanischen Unternehmen, einschließlich der stillen Gesellschaft und jeder anderen Art von Risikobeteiligung, sind bei ProInversión registrieren zu lassen.
Zur Registrierung bei ProInversión ist ein Antrag zu stellen, dem je nach Einlagenart unterschiedliche Dokumente beizufügen sind. Die genauen Bedingungen sind der Website von ProInversión zu entnehmen.
Generalregister
Natürliche oder juristische Personen müssen zur Ausübung von Handelsgeschäften, Industrievorhaben und anderen Transaktionen eine Eintragung in das Generalregister vornehmen lassen. Die Zuständigkeit des Generalregisters erstreckt sich auf die Bereiche Industrie, Handel, Tourismus, Import, Export, etc.
Die Eintragung in dieses Register erfolgt durch Vorlage nachstehender Dokumente:
  • Ordnungsgemäß ausgefülltes Formular des Generalregisters (erhältlich bei der Banco de la Nación)
  • Eintragung in das Steuerregister
  • Kopie des notariell beurkundeten Gründungsvertrages der Gesellschaft
  • Lohn- und Gehaltsbuch
Gewerbeerlaubnis
Die Betreibung eines Handelsgewerbes bedarf einer Gewerbeerlaubnis, die bei der Gemeindeverwaltung zu beantragen ist, in deren Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.

Gesellschaftsrecht und Unternehmensformen

Bei der Gründung eines Unternehmens oder einer Niederlassung steht Ihnen die Deutsch-Peruanische Industrie- und Handelskammer (AHK Peru) zur Seite.
Das peruanische Recht sieht für ein Investitionsengagement verschiedene Unternehmensformen vor: die Aktiengesellschaft, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die offene Handelsgesellschaft, die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, die Kommanditgesellschaft auf Aktien, die stille Gesellschaft und die Zweigniederlassung. Die bevorzugten Gesellschaftsformen sind aufgrund ihrer jeweiligen Vorteile die Zweigniederlassung, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Sociedad de Responsabilidad Limitada) und die Aktiengesellschaft (Sociedad Anónima). Ausländische Investoren / Unternehmen müssen sich bei ihrer Geschäftstätigkeit zwischen der Gründung eines neuen Unternehmens oder einer Zweigniederlassung entscheiden.
Die Zweigniederlassung
Ausländische Unternehmen können ohne Einschränkungen eine Zweigniederlassung in Peru einrichten. Diese hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Es muss ein ständiger gesetzlicher Vertreter in Peru benannt und mit hinreichenden Befugnissen ausgestattet werden, so dass er für die Gesellschaft handeln, insbesondere deren Rechte und Pflichten auch vor Gericht wahrnehmen kann.
Zur Errichtung einer Auslandsfiliale muss eine notarielle Urkunde erstellt und die Filiale in das zuständige Handelsregister eingetragen werden. Die notarielle Urkunde muss mindestens folgendes enthalten:
  • einen Satzungsentwurf mit Angabe der Adresse der Niederlassung in Peru
  • Ernennung und Vollmachten des ständigen gesetzlichen Vertreters in Peru
  • Gesellschaftszweck mit Angabe der geschäftlichen Aktivitäten
  • eingezahltes Gesellschaftskapital (auf Bankkonto)
Zusätzlich ist eine Bescheinigung über die Existenz und Rechtsgültigkeit des Mutterunternehmens im Heimatland, eine Kopie des Gesellschaftsvertrages und der Satzung sowie der Beschluss des Mutterunternehmens, eine Niederlassung in Peru zu gründen, notwendig.
Alle Dokumente müssen vom jeweiligen peruanischen Konsulat beglaubigt werden.
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Sociedad de Responsabilidad Limitada)
Die Sociedad de Responsabilidad Limitada (S.R.L.) umfasst ein festgelegtes Gesellschaftskapital; eine Mindesthöhe ist nicht vorgeschrieben. Die Gesellschaft wird von mindestens zwei und nicht mehr als 20 Gesellschaftern gebildet, die festgelegte Anteile am Stammkapital halten. Die Anteile können nicht frei übertragen werden, sondern müssen vor Verkauf an einen Dritten zunächst den anderen Gesellschaftern zum Kauf bzw. der Gesellschaft zur Reduzierung des Stammkapitals angeboten werden. Die Gesellschafter haften nicht persönlich für die Verpflichtungen der S.R.L.
Gesellschaftsbeschlüsse können mit der Mehrheit der Gesellschafter beschlossen werden, die eine Mehrheit des Stammkapitals halten.
Das Tagesgeschäft der Gesellschaft wird von einem oder mehreren Geschäftsführern geleitet, die von den Gesellschaftern bestellt werden und die zugleich Gesellschafter sein können, aber nicht müssen.
Es ist kein Aufsichtsrat o.Ä. vorgesehen.
Die Aktiengesellschaft (Sociedad Anónima)
Die peruanische Sociedad Anónima (S.A.) entspricht im wesentlichen der deutschen Aktiengesellschaft. Ihre Gründung kann in einem Akt (Constitución Simultánea) oder in mehreren aufeinanderfolgenden Akten (Constitución por Oferta a Terceros) erfolgen. Üblicher ist die erste Variante; in beiden Fällen ist notarielle Form vorgeschrieben.
Zur Gründung einer Aktiengesellschaft ist kein Mindestkapital vorgeschrieben, es sind jedoch mindestens zwei Teilhaber erforderlich.
Die Einlage kann in in- oder ausländischer Währung, in Form von materiellen oder immateriellen Vermögenswerten erfolgen. Der Wert von Sacheinlagen wird vom Vorstand festgelegt.
Das Kapital der Gesellschaft muss vollständig gezeichnet und zumindest in Höhe von 25% geleistet sein. Es muss bei einer peruanischen Bank auf den Namen der Gesellschaft eingezahlt werden. Der Einzahlungsbeleg muss dem Notar vorgelegt werden.
Die Aktien müssen alle auf den gleichen Nominalwert ausgestellte Namensaktien sein. Unterschiede unter den Aktionären ergeben sich nur durch die Ausstattung mit verschiedenen Rechten.
Jede Aktie beinhaltet ein Stimmrecht, das durch die Satzung auf unterschiedliche Art und Weise ausgestaltet werden kann. Es können auch Aktien ohne Stimmrecht ausgegeben werden.
Die Aktionäre können auch Dritten gegenüber ohne weiteres über ihre Teilhaberechte verfügen, müssen aber die übrigen Aktionäre hierüber unterrichten.
Organe der S.A. sind die Gesellschafterversammlung, der Vorstand und die Geschäftsführung.
Die Gesellschafterversammlung ist die Versammlung der Aktionäre, in der per Mehrheit unter Berücksichtigung der jeweils gehaltenen Aktienzahl beschlossen wird.
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die von der Gesellschafterversammlung ernannt werden. Der Vorstand kann die Gesellschaft gesetzlich vertreten und die Geschäftsführung übernehmen.
Die Geschäftsführung besteht aus einem oder mehreren Geschäftsführern, die vom Vorstand oder von der Gesellschafterversammlung ernannt werden. Näheres ist in der Satzung der Gesellschaft zu regeln. Auch die Befugnisse der Geschäftsführung sind durch die Satzung oder durch Beschluss des Vorstands / der Gesellschafterversammlung festzulegen.
Die Gesellschaft muss ein Protokollbuch führen, in dem die Protokolle der Gesellschafterversammlungen und der Vorstandssitzungen aufbewahrt werden. Es muss von einem Notar beglaubigt werden.
Das Verfahren zur Gründung einer S.A. läuft folgendermaßen ab:
Als erstes ist ein Satzungsentwurf, der den Gesellschaftsvertrag, die Statuten, die Ernennung des Vorstandes und des Geschäftsführers sowie die zu erteilenden Vollmachten enthält, von einem Anwalt zu überprüfen und von den Gesellschaftern zu unterschreiben. Danach ist er zusammen mit einer Kopie der Ausweispapiere der Gesellschafter zwecks Beglaubigung einem Notar vorzulegen. Sind die Gesellschafter Unternehmen, müssen die für sie handelnden Personen zusätzlich eine Kopie ihrer Bevollmächtigung beibringen.
Nach Unterzeichnung der vom Notar anhand des Satzungsentwurfes erstellten öffentlichen Urkunde wird die Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister (Registro Público) vorgelegt. Mit ihrer Eintragung beginnt sie, als Rechtspersönlichkeit zu existieren. Von der Vorlage des Entwurfes beim Notar bis zur Eintragung im Handelsregister vergehen, sofern der Notar keine Änderungen vornehmen muss, ca. 3-4 Wochen.
Bei der Unternehmensgründung entstehen üblicherweise folgende Kosten: Notarkosten, abhängig vom jeweiligen Notar, der Höhe des Gesamtkapitals der Gesellschaft und dem Umfang der öffentlichen Beurkundung; Kosten für die Eintragung der Gesellschaftsgründung ins Handelsregister (3/1000 des Gesamtkapitals der Gesellschaft), Rechtsanwaltskosten, Kosten für die Eintragung der Vorstandsmitglieder ins Handelsregister, Anschaffung von Rechnungsbüchern, etc.
Kooperationsverträge
Kooperationsverträge (Contratos de Colaboración Empresarial) gibt es in drei unterschiedlichen Formen: Partnerschaft, Konsortium und Joint Venture. In Übereinstimmung mit dem Einkommenssteuergesetz werden die Erträge aus den gemeinsam vorgenommenen Geschäften unter den Vertragspartnern verteilt.
Kooperationen besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit und verfolgen keinen gemeinsamen Gesellschaftszweck, sind mithin keine juristischen Personen. Sie können ebenso wie Beteiligungen an peruanischen Unternehmen durch bloße Vereinbarung und ohne Eintragung ins Handelsregister vorgenommen werden. Die Gestaltung der Vertragsbedingungen, Inhalt und Dauer der Kooperation bzw. der Beteiligung obliegt den Parteien.

Steuerrecht

Jeder Ausländer ohne Diplomaten- oder sonstigem Sonderstatus, der in Peru Geschäften nachgeht, ist zur Steuerzahlung verpflichtet. Die wichtigsten Steuern für Ausländer sind die Einkommensteuer, Mehrwertsteuer, Verbrauchsteuer und die Zollabgaben.
Die Verwaltung und Erhebung nationaler Steuern obliegt der Nationalen Finanzbehörde SUNAT (Superintendencia Nacional de Administración Tributaria), während für Steuern, die den Außenhandel betreffen, die nationale Zollbehörde ADUANAS zuständig ist.
Der Steuerzahler ist verpflichtet, anhand seiner Einnahmen und Ausgaben die von ihm zu zahlende Steuerschuld zu errechnen und in Form einer Steuererklärung der SUNAT vorzulegen. Die Steuerbehörden sind ermächtigt, die eingereichten Steuererklärungen unter Wahrung strengster Vertraulichkeit zu überprüfen. Bei einem Verstoß wie z.B. dem Unterlassen von pflichtigen Angaben, können sie eine nach genauen Gesetzesvorlagen errechnete Steuerschuld erheben. Dieser Anspruch verjährt grundsätzlich nach vier Jahren, in besonderen Fällen nach sechs beziehungsweise zehn Jahren.
Jeder Steuerpflichtige, ob natürliche oder juristische Person, muss sich in das Steuerzahlerregister (Registro Único de Contribuyentes – RUC) eintragen.
Körperschaftsteuer
Der Steuersatz beträgt grundsätzlich 29,5%.
Unternehmen mit Sitz in Peru müssen Steuern auf ihre weltweit erlangten Nettoeinkünfte zahlen (Einkünfte dritter Kategorie).
Niederlassungen, Agenturen und andere ständige Einrichtungen ausländischer Unternehmen sind in Peru hinsichtlich ihrer Einkünfte aus peruanischer Quelle körperschaftsteuerpflichtig. Zu den Einkünften aus peruanischer Quelle gehören Erträge aus im Land angelegtem oder wirtschaftlich genutztem Kapital, Besitz und Rechten, Arbeitseinkommen, Veräußerung von Aktien und sonstigen Beteiligungen an einer einheimischen Firma, Zinserträge, andere Vergütungen oder Honorare, die im Ausland an Repräsentanten einheimischer öffentlicher oder privater Einrichtungen gezahlt werden sowie Exporteinkünfte.
Für bestimmte Einkommensarten ausländischer Unternehmen aus peruanischer Quelle greift eine Quellensteuer mit unterschiedlichen Steuersätzen: Dividenden sind mit einem Steuersatz von 5% zu versteuern. Zinsen aus ausländischen Krediten werden unter bestimmten Voraussetzungen mit 4,99% besteuert, andernfalls mit 30%. Zahlungen für technische Dienstleistungen, die in Peru genutzt werden, unterliegen einer Quellensteuer in Höhe von 15%, für nicht-technische Dienstleistungen beträgt der Steuersatz 30%.
Die Unternehmen sind zur Rechnungslegung verpflichtet. Die Rechnungsbücher müssen in spanischer Sprache und inländischer Währung geführt werden, sofern die Firmen keine besonderen Verträge mit dem Staat abgeschlossen haben, wonach ihre Buchführung in ausländischer Währung erfolgen kann.
Für ausländische Unternehmen mit Einkünften aus peruanischer Quelle, die weder ein Büro, eine Niederlassung oder sonst eine Agentur in Peru haben, gelten die oben aufgeführten Steuersätze für die in Peru nicht ansässigen Unternehmen.
Einkommensteuer
Natürliche Personen, die während mindestens zweier Kalenderjahre in Peru wohnhaft sind, werden wie Gebietsansässige besteuert. Sie müssen ihr weltweit erlangtes Einkommen versteuern. Dagegen wird bei Personen, die steuerlich als nicht gebietsansässig gelten, lediglich das in Peru erzielte Einkommen besteuert.
Der Einkommensteuersatz für natürliche Personen ist nach dem Jahreseinkommen progressiv gestaffelt und erreicht in der Spitze einen Satz von 30 %. Dabei wird das Einkommen anhand der Steuereinheit UIT (Unidad Impositiva Tributaria) bemessen.
Der Steuersatz für das Einkommen nicht gebietsansässiger natürlicher Personen (gleich ob aus selbstständiger oder unselbstständiger Arbeit) beträgt generell 30%. Die Steuer wird vom in Peru ansässigen Arbeit- bzw. Auftraggeber einbehalten und abgeführt.
Indirekte Steuern
Grundsätzlich fällt beim Verkauf von Gütern und Dienstleistungen innerhalb des Landes Mehrwertsteuer in Höhe von 18% an. Sie setzt sich zusammen aus der allgemeinen Verkaufssteuer (Impuesto General a las Ventas IGV, 16%) und einer Steuer zur Förderung der Kommunen (Impuesto de Promoción Municipal IPM, 2%). Diese Steuer von insgesamt 18% wird auf alle Herstellungs- und Verarbeitungsstufen erhoben. Da jedoch die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug besteht, trägt die Steuerlast der Endverbraucher.
Verbrauchsteuer (Impuesto Selectivo al Consumo - ISC) wird auf bestimmte Waren und Dienstleistungen erhoben, z.B. auf Erdölderivate, Kraftfahrzeuge, alkoholische Getränke, Bier, Mineralwasser, Softdrinks, Zigaretten, Glücksspiele und Wetten wie Lotterien, Bingo, Verlosungen. Für Import und Verkauf im Land gelten unterschiedliche Sätze, die sich nach der jeweiligen Produktart richten.
Unternehmen des industriellen Sektors, die im Durchschnitt im vorangegangenen Jahr mehr als 20 Arbeitnehmer hatten, sind verpflichtet, einen Beitrag zur Nationalen Förderung der Ausbildung in der Industrie (SENATI) zu zahlen. Dieser Beitrag beträgt 0,75% der Vergütung aller im Betrieb beschäftigten Industriearbeiter.
Zusätzlich zu den oben genannten Steuern des Zentralstaates erheben auch die Kommunalregierungen einige Steuern, u.a. Immobiliensteuer, Grundsteuer, Kraftfahrzeugsteuer, Vergnügungsteuer etc.
Ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Peru besteht nicht.

Schiedsgerichtsbarkeit

Die Deutsch-Peruanische Industrie- und Handelskammer (AHK Peru) bietet ihren Mitgliedern sowie allen Unternehmen, die am deutsch-peruanischen Wirtschaftsleben beteiligt sind, Zugang zu den Dienstleistungen des Schieds- und Schlichtungszentrum der Pontificia Universidad Cátolica del Perú. Diese Einrichtung ermöglicht es, jede Art von Konflikt, der zwischen den Wirtschaftspartnern beider Länder besteht, außergerichtlich zu lösen. Dabei kann man zwischen zwei Verfahren wählen: der Schlichtung und der Arbitrage.
Bei der Schlichtung wird ein neutraler Dritter in den Streit eingeschaltet, der bei der Konfliktlösung behilflich sein soll. Der Vergleich, der dabei ermittelt wird, ist rechtlich bindend und hat denselben Stellenwert wie ein Urteil der letzten Gerichtsinstanz.
Die Arbitrage ist eine private Alternative zur Gerichtsbarkeit. Dabei wird ein in der Materie erfahrener und von den Konfliktpartnern mit den entsprechenden Vollmachten ausgestatteter neutraler Dritter in den Streitfall eingeschaltet, der dann mittels eines rechtlich bindenden Schiedsspruchs eine definitive Lösung herbeizuführen hat.
Das Schieds- und Schlichtungszentrum kann u.a. bei folgenden Streitpunkten helfen:
  • Nichteinhaltung von Verträgen
  • Nichterfüllung von Zahlungen an Kunden
  • Zahlungsschwierigkeiten von Verpflichtungen

Einfuhr- und Ausfuhrbestimmungen

Einfuhr nach Peru
Das peruanische Zollsystem soll die Integration des Landes in die Weltwirtschaft sowie seine internationale Wettbewerbsfähigkeit fördern. Grundsätzlich bestehen keine Beschränkungen. Verboten ist jedoch u.a. die Einfuhr von Kfz, die älter als 5 Jahre sind, von Unfallfahrzeugen, gebrauchten Schuhen und Kleidungsstücken sowie einiger Pflanzenschutzmittel.
Die Zollbestimmungen sind im Sistema Avanzado de Designación y Codificación de Mercancías (SA) verankert.
Für die Einreihung der Waren in den Zolltarif verwendet Peru eine ergänzte Fassung der Nomenklatur der Andengemeinschaft (NANDINA), die auf dem Harmonisierten System aufbaut.
Die Zollsätze betragen je nach Art der Ware 0%, 4%, 6% oder 11% des CIF-Werts. Viele Waren sind zollfrei. Durch das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Peru / Kolumbien, das seit dem 01.03.2013 vorläufig angewendet wird, werden die Zölle auf die Einfuhr von EU-Waren in Peru in den folgenden Jahren schrittweise abgeschafft.
Auf einige Waren (z.B. Wein, Spirituosen, Zigaretten) wird bei der Einfuhr eine Verbrauchsteuer (Impuesto Selectivo al Consumo) erhoben.
Auf alle Wareneinfuhren ist die Mehrwertsteuer in Höhe von 18% zu entrichten.
Nach dem Allgemeinen Zollrecht (Ley General de Aduanas) werden folgende Dokumente für die Einfuhr in Peru benötigt:
  • Zollanmeldung
  • Frachtbrief, Luftfrachtbrief, Postbenachrichtigung oder Ladeschein
  • Packliste (in spanischer oder englischer Sprache)
  • Handelsrechnung (2-fach, in spanischer oder englischer Sprache)
  • Zollwerterklärung (bei Waren, die nicht zollfrei sind und deren Wert 2.000 US-Dollar übersteigt)
  • spezielle Bescheinigungen für bestimmte Waren (z.B. Einfuhrgenehmigung für Tiere und Produkte tierischen Ursprungs, Freiverkehrsbescheinigung für Lebensmittel und Getränke)
  • bei Waren mit Ursprung in der Europäischen Union die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 zur Erlangung der Zollpräferenzen (bei Warenwert unter 6.000 Euro stattdessen Ursprungserklärung mit vorgeschriebenem Wortlaut auf der Rechnung möglich)
Ausfuhr aus Peru:
Die Exporte Perus werden von PROMPERU (Comisión de Promoción del Perú para la Exportación y el Turismo) staatlich gefördert.

Quellen: EY Tax Guide/GTAI/PWC Tax Summaries