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Wirtschaftsrecht Chile

Zollrecht

Insgesamt unterliegen Wareneinfuhren nach Chile kaum noch Handelsschranken. Direkte Importverbote gelten nur in Ausnahmefällen, wie etwa für gebrauchte Fahrzeuge und für bestimmte Waren, die für die Tier- und Pflanzenwelt oder die menschliche Gesundheit schädlich sind. Das Einfuhrverfahren selbst ist im Regelfall verhältnismäßig schnell und unkompliziert.
Bei kommerziellen Lieferungen mit einem Warenwert von mehr als 1.000 US-Dollar muss ein Zollagent eingeschaltet werden. Der chilenische Zoll führt eine Datenbank zugelassener Zollagenten. Die Waren werden im Normalfall innerhalb von zwei Tagen abgefertigt. Für Waren mit Ursprung in Drittländern, mit denen Chile kein Präferenzabkommen geschlossen hat, beträgt der Einfuhrzollsatz in der Regel 6 Prozent. Er wird über den CIF-Wert der Ware berechnet. Hinzu kommt noch die Umsatzsteuer (IVA -Impuesto al Valor Agregado) in Höhe von 19 Prozent, welche allerdings in der Regel beim Importeur als Vorsteuerabzugsfähig ist. In bestimmten Ausnahmefällen wird keine Umsatzsteuer erhoben.
Für einige wenige Güter bestehen Sonderregelungen:
  • LKW, Lieferwagen und Jeeps werden neben dem Einheitszollsatz und der Umsatzsteuer mit einem Zusatzzoll belegt, der in Abhängigkeit des Hubraums berechnet wird.
  • Auf Luxuswaren wird eine Zusatzsteuer (Impuesto Adicional a los Bienes Suntuarios) erhoben. Deren Höhe beträgt 15% für Edelsteine, Gold, Pelze, Wohnmobile etc. und 50% für Feuerwerkskörper.
  • Für Milchprodukte, Zucker, Textilien und landwirtschaftliche Produkte können Aufschläge bis zur Höhe der nationalen Produktionskosten bzw. Anti-Dumpingzölle anfallen.
  • Alkoholische und bestimmte nicht alkoholische Getränke unterliegen ebenfalls einer Zusatzsteuer. Diese beträgt bei alkoholischen Getränken 20,5% (Bier, Schaumwein) oder 31,5% (Liköre, Whisky, Schnäpse) und bei bestimmten nicht alkoholischen Getränken 10% bzw. 18%, wenn der Zuckergehalt 15g pro 240ml überschreitet.
  • Sondersteuern bestehen ebenfalls für Tabakwaren, Benzin und Dieselöl.
Chile unterhält ein Präferenzabkommen mit der Europäischen Union. Daher können Waren mit Ursprung in der EU zu reduzierten Zollsätzen, die meisten Warenarten sogar zollfrei nach Chile eingeführt werden. Voraussetzung ist eine entsprechende Ursprungserklärung mit vorgegebenem Wortlaut auf der Rechnung (bei einem Warenwert von bis zu 6.000 Euro) bzw. eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (bei einem Warenwert von mehr als 6.000 Euro).
Chile hat Zollfreizonen, die sich in Punta Arenas (Zonaustral) und Iquique (ZOFRI) befinden. Dort ansässige Unternehmen werden bei der Einfuhr ausländischer Waren zur Weiterverarbeitung oder bei der Durchführung von Dienstleistungen von Zöllen, Steuern und anderen Abgaben befreit. Unternehmen, die sich in einer Zollfreizone niederlassen, genießen außerdem gewisse Steuervergünstigungen.
In die Freizone verbrachte Waren können von den dort niedergelassenen Unternehmen auf eigene oder fremde Rechnung eingelagert, ausgestellt, ein- und ausgepackt, umgepackt, abgefüllt, etikettiert, aufgeteilt oder verkauft werden. Alle dort gelagerten Güter werden erst beim Verlassen der Freizone besteuert, so dass für die Waren, die wieder ins Ausland gebracht werden, keine Steuern zu entrichten sind.

Investitionsrecht

Die chilenische Wirtschaftspolitik ist bestrebt, durch ein stabiles und geregeltes wirtschaftliches Umfeld ausländische Investitionen anzuziehen. Die Politik für Auslandsinvestitionen gilt als liberal und offen. Investitionen von Ausländern sind in fast allen Wirtschaftszweigen möglich (Ausnahme: Gewinnung von Kohlenwasserstoff, Medien und Luftfahrt, Teilbereiche der Fischerei, Bergbau (z.B. Uran) und die Strom- und Wasserversorgung) und müssen laut Gesetz genauso behandelt werden wie die von Inländern (Diskriminierungsverbot). Der Transfer von Kapital und Gewinnen ins Ausland unterliegt nur wenigen Beschränkungen.
Zwischen Deutschland und Chile besteht ein Investitionsschutzabkommen, das deutschen Investoren in Chile u.a. die Meistbegünstigung zusichert und die Zuständigkeit eines internationalen Schiedsgerichts für Investitionsstreitigkeiten festlegt.
Nach Kapitel XIV des Devisengesetzes können ausländische Investoren ihre Investition ab einem Volumen von 10.000 US-Dollar über eine chilenische Geschäftsbank bei der chilenischen Zentralbank registrieren lassen. Das auf diesem Weg eingebrachte Kapital und daraus entstandene Gewinnen können nach der Zahlung der ggf. anfallenden Steuern jederzeit rücktransferiert werden. Vor diesem Transfer muss ein Zertifikat über den zu transferierenden Betrag vom Komitee für Auslandsinvestoren erteilt werden.

Niederlassungs- und Gesellschaftsrecht

In Chile übliche Gesellschaftsformen sind die Aktiengesellschaft (Sociedad Anónima, S.A.), die Gesellschaft mitbeschränkter Haftung (Sociedad de Responsabilidad Limitada, S.R.L) und die Zweigniederlassung (Agencia). Daneben kennt das chilenische Gesellschaftsrecht ähnlich wie auch das deutsche offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften (auf Aktien). Ausländische Investoren können die für sie rechtlich und steuerlich günstigste Form frei wählen. Alle Handelsgesellschaften müssen im örtlichen Handelsregister (Registro de Comercio) eingetragen werden, wo u.a. auch Vollmachten und Haftungsbeschränkungen einzutragen sind.
Sociedad Anónima (S.A.)
Im chilenischen Recht werden zwei Arten von Aktiengesellschaften unterschieden: die offene (S.A. Abierta) und die geschlossene (S.A. Cerrada).
  • S.A. Abierta:
    • Aktien werden öffentlich an der Börse gehandelt
    • Gesamtkapital auf mind. 500 Aktionäre oder 100 Aktionäre mit mind. 10% des Gesellschaftskapitals verteilt oder freiwillige oder rechtlich angeordnete Eintragung im Wertpapierregister
    • unterliegt der Überwachung der Aufsichtsbehörde für Wertpapiere und Versicherungen
  • S.A. Cerrada:
    • Aktien können nicht an der Börse gehandelt werden
    • unterliegt nicht den strengen Kontroll- und Publizitätsvorschriften des Aktiengesetzes
    • überwiegend von kleineren und mittleren Unternehmen gewählt
Bedingungen:
  • Gründung durch mindestens zwei Aktionäre (natürliche oder juristische inländische oder ausländische Personen)
  • Gründung, Auflösung oder Satzungsänderung erfolgen in öffentlicher Urkunde und werden zusammengefasst im offiziellen Amtsblatt veröffentlicht und innerhalb von 60 Tagen ab dem Datum der Urkunde in das Handelsregister eingetragen
  • Ein Mindestkapital ist - außer für Banken und Kreditinstitute - gesetzlich nicht vorgeschrieben. Bei der Gründung muss mindestens ein Drittel des vereinbarten Kapitals in Aktien gezeichnet und eingezahlt sein, der Rest ist innerhalb von drei Jahren nach Gründung zu leisten. Veränderungen des Grundkapitals können nur durch Satzungsänderung von einer gesondert dafür einberufenen Hauptversammlung erfolgen. Herabsetzungen bedürfen außerdem der Genehmigung durch die Steuerbehörde.
  • Die offenen Aktiengesellschaften sind verpflichtet, ihre jährlichen Finanzberichte zu veröffentlichen.
Organe:
  • Hauptversammlung (Asamblea General / Junta de Accionistas) (oberstes Organ)
    • Wahl des Vorstands
    • Beschlussfassung über Jahresabschluss und Gewinnverwendung
    • Beschlussfassung über Fusionen, Teilungen und Auflösung der Gesellschaft durch Zweidrittel-Mehrheit
  • Vorstand (Directorio)
    • mind. drei Personen bei geschlossener und fünf bei offener AG
    • Mitglieder des Vorstandes können jegliche Staatsangehörigkeit haben
  • Geschäftsführer (Gerencia General)
    • rechtliche Vertretung der Gesellschaft
    • nimmt an Vorstandssitzungen teil
    • Verantwortlichkeit für Vorstandsbeschlüsse (gemeinsam mit dem Vorstand)
Sociedad de Responsabilidad Limitada (S. de R.L.)
Die Gesellschaftsform der Sociedad de Responsabilidad Limitada (S. de R.L.) hat mit der deutschen GmbH wenig gemein, ist aber aufgrund der Schwerfälligkeit der chilenischen Aktiengesellschaft für den ausländischen Investor in vielen Fällen die vorteilhaftere Gesellschaftsform. Sie ähnelt rechtlich einer deutschen Personenhandelsgesellschaft, z.B. einer GmbH & Co. KG.
Bedingungen:
  • mindestens zwei, max. 50 Gesellschafter (natürliche und juristische Personen), die nicht in Chile ansässig sein müssen
  • kein gesetzlich vorgeschriebener Mindestbetrag für das Stammkapital
  • Errichtung eines Gesellschaftsvertrages in Form einer öffentlichen Urkunde, im chilenischen Amtsblatt auszugsweise binnen 60 Tagen zu veröffentlichen mit folgendem Mindestinhalt: Namen und Anschrift der Gesellschafter, Bestimmungen über Firma, Sitz, Kapital und Geschäftsgegenstand; Liquidationsverfahren; Schiedsklausel usw.
  • Firmierung: Name mind. eines Gesellschafters oder Verdeutlichung des Gesellschaftszwecks sowie der Zusatz "Limitada"oder „Ltda.“
  • Haftung der Gesellschafter durch den im Gesellschaftsvertrag festgelegten Betrag beschränkt, üblicherweise entspricht dieser dem Kapitalanteil
  • Leitung der Gesellschaft durch die Geschäftsführung. Diese steht grundsätzlich allen Gesellschaftern zu. Ist eine andere Regelung gewünscht, muss dies im Gesellschaftervertrag im Einzelnen aufgeführt werden. Fremdgeschäftsführung grundsätzlich möglich.
  • Änderungen des Gesellschaftsvertrages oder Anteilsübertragungen können grundsätzlich nur mit Zustimmung aller Gesellschafter erfolgen
Einpersonengesellschaft mit beschränkter Haftung (Empresa Individual de Responsabilidad Limitada, E.I.R.L.)
Diese Gesellschaftsform mit beschränkter Haftung kann von einer einzelnen natürlichen, auch ausländischen Person gegründet werden. Damit können Einzelunternehmer ihr Privatvermögen rechtlich vom Unternehmensvermögen trennen.
Der von einem Notar zu beglaubigende Gesellschaftsvertrag ist innerhalb von 60 Tagen im Handelsregister einzutragen und im chilenischen Amtsblatt zu veröffentlichen. Darin sind der Name der Firma, der Wirtschaftszweig und die Rechtsform (E.I.R.L.) enthalten sein.
Das Unternehmenskapital kann in Sach- oder Geldwerten bestehen. Der Inhaber haftet allein in Höhe des Kapitalbeitrages. Die Verwaltung der Firma kann dem Inhaber wie auch einer sonstigen Person anvertraut werden.
Zweigniederlassung (Agencia)
  • verfügt über keine eigene Rechtspersönlichkeit, darf jedoch im Rahmen einer Generalvollmacht der ausländischen Muttergesellschaft Geschäfte in deren Namen abschließen
  • bevollmächtigter Vertreter der Muttergesellschaft legt deren Gründungsprotokoll und Satzung sowie eine legalisierte Generalvollmacht bei chilenischem Notar vor; Protokoll wird im Amtsblatt veröffentlicht
  • Eintragung ins Handelsregister
  • keine Mindestkapitalausstattung erforderlich
  • ausländische Muttergesellschaft haftet in vollem Umfang für ihre chilenische Tochter
Joint-Venture
  • keine gesonderten Bestimmungen zur Durchführung von Joint-Ventures
  • grundsätzlich vertragliche Vereinbarung ohne eigene Rechtspersönlichkeit möglich, wird von der chilenischen Steuerverwaltung unter restriktiven Bedingungen anerkannt
  • Joint-Ventures mit eigener Rechtspersönlichkeit werden bevorzugt als Sociedad Anónima, Sociedad de Responsabilidad Limitada oder GmbH gegründet

Steuerrecht

Das chilenische Steuersystem ist zentralistisch organisiert, Länder- oder Gemeindesteuern gibt es nahezu keine. Das allgemeine Steuersystem gilt auch für ausländische Investitionen. Da es ausländische Investitionen weder beschränken noch fördern soll, gibt es für sie keine besonderen Steueranreize, sodass die gleichmäßige Behandlung aller Investitionen gewährleistet ist. Ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Chile existiert derzeit nicht.
Buchführung
Alle Unternehmen sind verpflichtet, ihre Bücher in spanischer Sprache zu führen und von dem Servicio de Impuestos Internos (Finanzamt) abstempeln zu lassen. Für Banken, Finanzierungsgesellschaften und offene Aktiengesellschaften ist die Bestätigung der Bücher durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer erforderlich. Wird der überwiegende Teil der Geschäfte in ausländischer Währung abgewickelt, kann die Buchhaltung mit Genehmigung des Finanzamtes in dieser Währung geführt werden.
Abzugsfähig sind grundsätzlich alle Aufwendungen, die zur Erzielung des Einkommens notwendig sind, außerdem nicht einbringliche Forderungen, Wechselkursverluste, Abschreibungen, Zinsen usw. Lizenzgebühren sind dagegen nur beschränkt abzugsfähig.
Einkommensteuer für Unternehmen
Unternehmen können zwischen zwei Abgabenmodellen wählen, wobei das gewählte Abgabenmodell für einen Zeitraum von 5 Jahren beizubehalten ist.
Bei dem sistema integrado (régimen integrado con atribución de renta) erfolgt keine Unterscheidung dahingehend, ob Gewinne ausgeschüttet werden oder nicht. In diesem Fall wird das Einkommen eines Unternehmens seit dem 1.1.2017 mit einem Steuersatz von 25% besteuert. Des Weiteren erfolgt eine Besteuerung beim Anteilseigner mit einem progressiven Steuersatz für ansässige Personen in Chile und einem Steuersatz von 35% für ausländische Investoren. Allerdings wird die vom Unternehmen entrichtete Einkommensteuer auf Ebene des Anteilseigners angerechnet. Die Gesamtsteuerbelastung beträgt demnach maximal 35%.
Bei dem sistema semi-integrado (régimen parcialmente integrado de tributación) wird hingegen unterschieden, ob eine Ausschüttung der Gewinne erfolgt oder nicht. Das Unternehmen wird mit einem höheren Steuersatz von besteuert, der 27% seit dem 1.1.2018 beträgt. Auf Ebene des Anteilseigners erfolgt dann erst bei tatsächlicher Gewinnausschüttung eine erneute Besteuerung mit maximal 35%. Die auf Unternehmensebene entrichtete Steuer kann allerdings dann beim Anteilseigner bis zu 65% angerechnet werden. Die Gesamtsteuerbelastung beträgt in diesem Fall maximal 44,45%.
Mehrwertsteuer (Impuesto a las Ventas y Servicios )
Die wichtigste öffentliche Einnahmequelle bildet die Mehrwertsteuer (IVA), die zur Zeit 19% beträgt. Sie wird erhoben auf den Verkauf beweglicher und unbeweglicher Güter sowie auf Dienstleistungen. Bemessungsgrundlage ist der Nettowert der Ware oder Dienstleistung. Steuerschuldner ist der Endverbraucher; der Verkäufer oder Dienstleister erhebt die MwSt. beim Verkauf und führt sie monatlich an das Finanzamt ab. Ausgenommen von der MwSt. sind Exporte. Wurde MwSt. auf für den Export bestimmte Waren gezahlt, wird die Steuer bar oder als Anrechnung auf zu leistende MwSt. erstattet.
Daneben existieren noch weitere Steuern, wie Grundsteuer, Gewerbesteuer, Stempelsteuer, Luxussteuer, Kfz-Steuer, Alkohol- und Tabaksteuer sowie Schenkungs- und Erbschaftssteuer.
Im Hinblick auf das komplexe Steuersystem empfiehlt es sich, frühzeitig professionelle Unterstützung durch einen spezialisierten Anwalt oder einen Steuerberater in Anspruch zu nehmen. Die Deutsch-Chilenische Industrie- und Handelskammer (s. Abschnitt Weiterführende Links) kann bei der Benennung solcher Spezialisten behilflich sein.

Arbeitsrecht

Arbeitsvertrag
Arbeitsverträge müssen spätestens 15 Tage nach Arbeitsaufnahme in schriftlicher Form, d.h. von Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterschrieben, geschlossen werden. Im Zweifelsfall über den ungeschriebenen Vertragsinhalt wird eine rechtliche Vermutung zugunsten des Arbeitnehmers angenommen. Der zwingende Inhalt des Arbeitsvertrages ergibt sich dabei aus Art. 10 des Código del Trabajo (Arbeitsgesetz).
Arbeitszeit
Die übliche Arbeitszeit ist in Chile auf 45 Stunden in der Woche beschränkt. Diese Wochenstunden dürfen auf nicht weniger als 5 und nicht mehr als 6 Tage pro Woche verteilt werden. Werktage sind Montag bis Samstag. Die regelmäßige Arbeitszeit darf 10 Stunden pro Tag nicht überschreiten. Es sind nicht mehr als zwei Überstunden pro Tag zulässig. Diese sind mit einem Zuschlag von 50% zu vergüten.
Urlaub
Ein Anspruch auf Urlaub entsteht nach mehr als einjähriger Arbeitszeit und besteht in Höhe von 15 Tage pro Jahr. In den Regionen Magallanes, Chilenische Antarktis und Aysén sowie in der Provinz Palena beträgt der Urlaubsanspruch 20 Tage. Nach 10 Jahren Beschäftigung erhöht sich der Urlaubsanspruch alle 3 Jahre um 1 Tag, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer bei verschiedenen oder durchgängig bei dem gleichen Unternehmen beschäftig war.
Entlohnung
In Chile gilt ein allgemeiner Mindestlohn, der jährlich durch Gesetz festgelegt wird. Er beträgt seit dem 1. Mai 2023 rückwirkend 440.000 chilenische Pesos (ca. 514 Euro). Ab 1. September 2023 beträgt der Mindestlohn $ 460.000 (ca. 538 Euro). In 2024 zum 1. Juli erfolgt eine Anhebung auf $ 500.000 (ca. 584 Euro). Mit dem Jahr 2025 tritt eine Erhöhung in Abhängigkeit von der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes (IPC) in Kraft.
Die Bezahlung von variablen Gehaltsanteilen und Nebenleistungen ist weit verbreitet, wenn auch nicht gesetzlich vorgeschrieben.
Arbeitgeber sind verpflichtet, einen Teil des Unternehmensgewinns (bis zu einer Höchstgrenze) an jeden Arbeitnehmer auszuzahlen.
Sozialversicherung
Alle Arbeitnehmer müssen sich einer Rentenversicherung anschließen, die sie jedoch aus den vorhandenen Anbietern frei wählen können. Der Arbeitgeber muss die Rentenversicherungsbeiträge vom Lohn abziehen und direkt an den Versicherungsträger abführen. Der Versicherungsbeitrag umfasst folgende Elemente: 10% des Bruttolohns zur Finanzierung von Rentenansprüchen und ca. 2,3% für Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung.
Jeder Arbeitnehmer muss eine Krankenversicherung abschließen, wobei er zwischen dem staatlichen Gesundheitsfonds (FONASA) und der privaten Krankenversicherungseinrichtung (ISAPRE) wählen kann. Der Krankenversicherungsbeitrag muss mindestens 7% des Bruttolohns betragen. Der Arbeitnehmer kann aber auch einen höheren Beitrag mit dem Versicherer vereinbaren. Der Beitrag wird vom Arbeitgeber direkt an den Versicherer abgeführt.
Ausländische Arbeitnehmer, die grundsätzlich dieselbe Sozialversicherungspflicht trifft wie chilenische Arbeitnehmer, unterliegen jedoch teilweise speziellen Vorschriften und können von der Verpflichtung zur Zahlung in Altersvorsorge und Krankenversicherung ausgenommen werden, wenn sie entweder im Ausland zumindest hinsichtlich Krankheit, Invalidität, Altersversorgung und Todesfall versichert sind und der Arbeitnehmer eine ausdrückliche Erklärung im Arbeitsvertrag dahingehend abgibt, dass er im Ausland sozialversichert bleibt.
Mutterschutz
Die Art. 194 ff. des Código del Trabajo regeln den Mutterschutz. Dieser beginnt 6 Wochen vor der Geburt und endet 12 Wochen danach. Während dieser Zeit ist jegliche Arbeit untersagt. Für die Mutter besteht vom ersten Tag ihrer Schwangerschaft bis ein Jahr nach der Geburt absoluter Kündigungsschutz. Betriebe mit mehr als 20 Arbeitnehmerinnen sind verpflichtet, auf eigene Kosten einen Kinderhort einzurichten.
Kündigung
Das chilenische Arbeitsrecht stellt hohe Anforderungen bei Kündigungen und Abfindungszahlungen.
Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich nur bei Vorliegen betrieblicher Unternehmensnotwendigkeiten möglich. Diese sind abschließend in Art. 161 Código del Trabajo geregelt. Als Gründe kommen lediglich erforderliche Rationalisierungsmaßnahmen, Modernisierung des Betriebs, Produktionsrückgang oder die Änderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Frage. Erforderlich für die Wirksamkeit der Kündigung ist i.d.R. eine Vorankündigung, die spätestens 30 Tage zuvor sowohl dem Arbeitnehmer persönlich oder per Einschreiben als auch der Inspección del Trabajo (Arbeitsaufsicht) zuzustellen ist. Kündigt der Arbeitgeber aus den o.g. betrieblichen Gründen, so entsteht gem. Art. 163 Código del Trabajo ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung einer Abfindung, welche i.d.R. ein Monatsgehalt für jedes geleistete Dienstjahr - beschränkt auf maximal 11 Monatsgehälter - beträgt. Hiervon zu unterscheiden ist die in Art. 168 Código del Trabajo geregelte zusätzliche Abfindung, die dem Arbeitnehmer im Falle einer ungerechtfertigten Kündigung zusteht.
Wird ein Arbeitnehmer dagegen aufgrund eigenen Verschuldens entlassen, etwa wegen ungerechtfertigter Abwesenheit vom Arbeitsplatz, Arbeitspflichtversäumnis, Zerstörung des Eigentums des Arbeitgebers, illegaler Streikbetätigung oder wegen sonstigen Fehlverhaltens, entfällt die Pflicht zur Zahlung einer Abfindung, vgl. Art. 160 Código del Trabajo. Diese Kündigung ist fristlos möglich, wobei jedoch Arbeitnehmer und Arbeitsaufsichtsamt innerhalb von 3 Tagen nach Ausspruch der Kündigung schriftlich über den Grund derselben zu informieren sind.
Selbstverständlich kann darüber hinaus das Arbeitsverhältnis auch einvernehmlich beendet werden, Art. 177 Código del Trabajo. Auf eine solche Beendigung kann sich der Arbeitsgeber allerdings nur berufen, soweit die Aufhebungsurkunde von dem Betroffenen und einem Gewerkschafts- oder Belegschaftsvertreter unterzeichnet wurde oder die Unterschrift des Arbeitnehmers vor einem Notar erfolgt ist.
Sonstiges
Arbeitnehmer im privaten und im öffentlichen Sektor haben das Recht, einer Gewerkschaft beizutreten.
Bei chilenischen Unternehmen mit mehr als 25 Angestellten müssen mindestens 85% der Belegschaft Chilenen sein. Es bestehen Ausnahmeregelungen z.B. bei Fachpersonal, für das es kein Angebot an Chilenen gibt.

Gewerblicher Rechtsschutz

Chile hat starke Gesetze zum Schutz geistigen Eigentums die dazu dienen, Investitionen in Chile langfristig zu sichern.
Das Gesetz zum Schutz von Patenten, Marken und Gebrauchsmustern (Gesetz Nr.19.039) wurde am 25. Januar 1991 verabschiedet. Das Gesetz zum Urheberrecht (Gesetz Nr. 17.336) datiert vom 2. Oktober 1970.
Um ein Schutzrecht gemäß dieser Gesetze anzumelden muss der ausländische Investor einen Anwalt oder einen anderen Vertreter in Chile dazu bevollmächtigen, den Registrierungsvorgang für ihn vorzunehmen.
Die Registrierung erfolgt je nach Schutzrecht entweder beim Amt für gewerblichen Rechtsschutz (Instituto Nacional de Propiedad Industrial – INAPI) oder bei der Archiv- und Museumsverwaltung (Dirección de Bibliotecas, Archivos y Museos – DIBAM) und wird im entsprechenden Register eingetragen. Ein Auszug muss im offiziellen Amtsblatt veröffentlicht werden.

1. Marken
Marken, geschäftliche Bezeichnungen, Unternehmenskennzeichen, Werktitel und Slogans können beim INAPI registriert werden. Von der Registrierung ausgeschlossen sind Embleme oder Flaggen eines Landes, täuschende Angaben in Bezug auf Herkunft oder Qualität der Ware, Marken, Namen u.a. bei denen eine Verwechslungsgefahr mit bereits registrierten Zeichen besteht und Marken, die gegen die Moral oder öffentliche Ordnung verstoßen.
Der Erwerb des Markenschutzes gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht für die Dauer von 10 Jahren, welches danach gegen Zahlung einer entsprechenden Gebühr beliebig oft um weitere 10 Jahre verlängert werden kann. Chile ist Mitglied der Pariser Konvention, ausländische Markenanmeldungen haben daher für ihre Registrierung in Chile einen Prioritätsanspruch von sechs Monaten ab der ersten Hinterlegung.
Chile verfügt über ein einfach zu durchsuchendes Markenverzeichnis. Da der Registrierungsvorgang jedoch bestimmte Zeiträume für die Veröffentlichung und einen möglichen Widerspruch vorgibt, dauert dieser Vorgang aktuell relativ lange und kann mehr als zwei Jahre in Anspruch nehmen.

2. Patente
Die Patentanmeldung einer Erfindung garantiert dem Inhaber des Patentes ein ausschließliches Recht zur Produktion, Verkauf und Handel seiner Erfindung. In Chile haben Patente für Erfindungen eine Gültigkeit von 20 Jahren ab Antragstellung beim INAPI und Patente für Geschmacks- und Gebrauchsmuster u.Ä. eine Gültigkeit von 10 Jahren. Die Patente können nicht verlängert werden.
Die zum Patent angemeldete Erfindung kann ein Gegenstand oder eine Verfahrensart sein, vorausgesetzt, sie ist neu, beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist gewerblich anwendbar.
Jedoch ist die Erteilung eines Patentes für Pflanzen- und Tierarten, finanzielle und kaufmännische Systeme, chirurgische oder therapeutische Methoden, neue Gebrauchsmöglichkeiten bereits patentierter Gegenstände oder Verfahren sowie Erfindungen, die gegen die Moral oder öffentliche Ordnung verstoßen, nicht erlaubt. Ausländische Patente eines Gegenstandes oder Verfahrens erhalten aufgrund der Pariser Konvention für ihre Registrierung in Chile einen Prioritätsanspruch von zwölf Monaten ab der ersten Anmeldung.
Der Anmeldeprozess für ein Patent dauert zwischen drei und fünf Jahren.

3. Urheberrechte
Chilenische und ausländische Autoren kreativer Werke (einschließlich Software) mit Wohnsitz in Chile können Urheberrechtschutz für ihre Werke von der DIBAM erhalten. Das Urheberrecht erlaubt dem Inhaber Urheberschaftsbehauptungen anderer Personen zu unterbinden und dieses Recht zu übertragen oder zu lizenzieren. Außerdem genießen im Ausland registrierte Werke Urheberschutz aufgrund der Unterzeichnung Chiles der Berner Konvention zum Urheberrecht.
Das Urheberrecht eines Werkes ist registriert und geschützt für die Dauer der Lebenszeit des Urhebers und darüber hinaus für einen Zeitraum von bis zu 70 Jahren, je nach Werk. Für den Fall, dass bei Ablauf dieses Zeitraumes noch ein überlebender Ehegatte und/oder ledige oder verwitwete Töchter, bzw. eine Tochter, deren Ehegatte arbeitsunfähig ist, vorhanden sind, so verlängert sich der Urheberrechtsschutz bis zum Tod des letzten der oben genannten.

4. Internet
Internet Domains in Chile haben die Endung ".cl" und können bei NIC Chile (www.nic.cl) registriert werden, jedoch nur durch Personen oder Unternehmen mit Wohn- oder Geschäftssitz in Chile. Ein ausländischer Investor ohne inländischen Wohn-und Geschäftssitz kann für die Registrierung einen Agenten oder Vertreter benennen. Je nachdem ob ein Widerspruch eingereicht wird oder nicht, dauert dieser Registrierungsvorgang ungefähr zwei bis acht Monate.
Bitte beachten Sie, dass die Registrierung einer Internet Domain nicht die Registrierung der Marke beinhaltet und dass zur Gewährleistung eines vollkommenen Schutzes auch eine Markenanmeldung vorgenommen werden sollte.

Immobilienerwerb

Der Immobilienerwerb durch Ausländer ist grundsätzlich keinen Beschränkungen unterworfen.
Lediglich staatliche Grundstücke, die innerhalb eines Gebietes von zehn Kilometer Entfernung zur Staatsgrenze oder fünf Kilometer Entfernung zum Meer liegen, dürfen nur an chilenische Staatsbürger oder juristische Personen verkauft werden. Allerdings gibt es gesetzlich geregelte Ausnahmen.

Weiterführende Links