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Wirtschaftsrecht Argentinien

Import, Zahlungskonditionen, Vertriebswege und Export

Voraussetzungen für Importe
Wareneinfuhren können grundsätzlich nur von Unternehmen vorgenommen werden, die in Argentinien ansässig sind und bei der argentinischen Zollbehörde (Dirección Nacional de Aduanas) als Importeure registriert sind. Ausländische Unternehmen müssen Importe daher über eine Filiale oder Tochtergesellschaft abwickeln. Die Einfuhrabfertigung muss von einem akkreditierten Zollagenten (despachante de aduana) vorgenommen werden.
Importbeschränkungen
Importeure müssen für alle geplanten Wareneinfuhren vorab über das Online-System SIRA (Sistema de Importaciones de la República Argentina) eine Importlizenz beantragen. Auf die dort eingegebenen Daten haben verschiedene Behörden Zugriff, die für die Kontrolle bestimmter Warenkreise zuständig sind. Die über SIRA erteilten Genehmigungen sind für 90 Tage gültig.
Für ca. 59 Prozent der argentinischen Zolltarifpositionen werden die Importlizenzen automatisch und sofort erteilt. Für rund 41 % der Zolltarifpositionen, die von den Behörden als sensibel eingestuft werden, gelten jedoch nicht-automatische Importlizenzen. Im Gegensatz zu den automatischen Importlizenzen sind bei diesem Warenkreis weitere Angaben zu machen und auf Anforderung der Behörden ggf. ergänzende Auskünfte über die geplante Einfuhr zu geben. Die zuständigen Behörden haben zehn Tage Zeit, um den Einfuhrantrag zu prüfen und ggf. die Importlizenz zu erteilen. Zu den Waren, die den nicht-automatischen Importlizenzen unterliegen, zählen u.a. Kfz und Kfz-Teile, Motorräder, Reifen, Maschinen für den allgemeinen Gebrauch (Motoren, Pumpen etc.), Textilien, Schuhe, elektrische Ausrüstungen und Elektronikwaren, Landmaschinen, Spielwaren, Papier, Kunststoffe, Metalle, Holz, Möbel und verschiedene chemische Erzeugnisse.
Mercosur: Weitgehend zollfreier Warenaustausch mit Brasilien, Paraguay und Uruguay. Die Mitgliedschaft Venezuelas ist seit August 2017 ausgesetzt. Assoziierte Mitglieder sind Bolivien, Chile, Ecuador, Peru und Kolumbien.
Zoll: Harmonisiertes System, Brüsseler Nomenklatur, Zollpräferenzen für ALADI Mitglieder. Zollsätze liegen zwischen 0% und 35% und werden vom CIF-Wert berechnet. Für bestimmte Bekleidungsprodukte gelten spezifische Mindestzölle, die pro Stück oder Gewicht berechnet werden.
Sonstige Einfuhrabgaben
Mehrwertsteuer: Sie wird bei der Einfuhr von Waren nach Argentinien erhoben. Der Regelsatz beträgt 21 %. Für bestimmte Dienstleistungen, u.a. die Lieferung bestimmter Telekommunikationsdienstleistungen sowie von Strom, Erdgas und Wasser, gilt ein erhöhter Satz von 27 %. Für bestimmte Güter, u.a. Lebensmittel, gilt ein ermäßigter Satz von 10,5 %. Einige Waren (z.B. Bücher, Zeitschriften, Banknoten) sind bei der Einfuhr von der Mehrwertsteuer befreit.
Gewinnsteuer: Sie beträgt 6 % bei kommerziellen Wareneinfuhren. Die Einfuhr industrieller Güter zur Verwendung durch den Importeur ist von der Steuer befreit, während die Einfuhr von Gütern für den persönlichen Bedarf höher besteuert werden kann (mit einem Satz von 11 %).
Bei vielen Waren wird zudem eine statistische Gebühr in Höhe von 0 bis 0,5 % vom CIF-Wert erhoben.

Zahlungskonditionen
Jede Zahlungsart ist möglich. Eine bestätigte und unwiderrufliche Akkreditierung ist mit hohen Kosten verbunden (zw. 15 und 30 % des CIF-Wertes). Vorauszahlungen bis zu 100 % des Warenwertes sind möglich.
Vertriebswege
Die Bestellung eines Vertreters, der in der Regel auf Provisionsbasis arbeitet, ist für den argentinischen Markt meist unerlässlich. Vertreter verlangen üblicherweise Exklusivitätsrechte. Zu Beginn ist ein Probezeitraum, meist ein Jahr, empfehlenswert.
Exportbedingungen
Die früher in Argentinien üblichen Exportzölle auf etliche Waren sind weitgehend abgeschafft, bis auf wenige Warengruppen (z.B. Sojaprodukte). 
Die Devisen, die durch Verkauf exportierter Produkte erlöst werden, müssen innerhalb einer bestimmten Frist in das argentinische Finanzsystem eingeführt werden.

Auslandsinvestitionen

Art. 20 der argentinischen Verfassung garantiert Ausländern innerhalb Argentiniens unter gewissen Voraussetzungen die gleichen Rechte wie argentinischen Staatsbürgern. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Betätigung wird diese Gleichbehandlung durch das Gesetz 21.382 über die Gleichbehandlung zwischen in- und ausländischen Investoren festgeschrieben.
Zusätzlicher Schutz besteht durch das Investitionsschutzabkommen zwischen Deutschland und Argentinien vom 08.11.1993. Dieses garantiert insbesondere einen weitreichenden Enteignungsschutz, sowie eine Verbesserung der Freiheit der Gewinn- und Kapitalrückführung. Es enthält außerdem Mechanismen zur Konfliktregelung. Im allgemeinem werden ausländische Gerichtsurteile nur nach nationalen Regeln anerkannt und vollstreckt. Das New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen wurde von Argentinien 1988 unterzeichnet. Sowohl Deutschland als auch Argentinien haben das Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation unterzeichnet. Der aufwendige Prozess der Legalisation von Urkunden wird durch Erstellung einer Apostille vereinfacht.
Grundsätzlich haben Ausländer das Recht, in Argentinien zu investieren sowie Kapital ein- und auszuführen. Jedoch unterliegen Fremdwährungstransaktionen einigen Beschränkungen und intensiven Kontrollen durch die Zentralbank.
Der Schutz geistigen Eigentums ist aufgrund der Mitgliedschaft in der sog. Pariser Verbands-Übereinkunft (zuständige Behörde: INPI Instituto Nacional de la Propiedad Intelectual: www.inpi.gov.ar) garantiert.
Empfehlenswert ist eine Prüfung, ob eine Anzeigenpflicht gegenüber dem staatlichen Technologie Institut INTI (Instituto Nacional de Tecnología Industrial www.inti.gov.ar) besteht.

Gesellschaftsrecht

Alle Unternehmen und Gesellschaften, die in Argentinien ihren Sitz haben bzw. in Argentinien tätig sind, unterliegen dem Bundesgesetz über die Handelsgesellschaften (Ley de Sociedades Comerciales (LSC) N° 19.550). Allerdings ist es möglich, dass die Provinzen durch Verwaltungsvorschriften oder Einzelentscheidungen einige verwaltungstechnische Aspekte modifizieren (insbesondere zu beachten in der Stadt Buenos Aires / Capital Federal).
Prinzipiell ähneln die in Argentinien existierenden Gesellschaftsmodelle den in Deutschland gebräuchlichen Gesellschaftsformen.
Bei der Sociedad Anónima (S.A.) handelt es sich um eine Aktiengesellschaft. Hinsichtlich der Anzahl der Aktionäre gibt es keine Begrenzung, wobei Aktionär auch eine GmbH (S.R.L.) sein kann. Zu beachten ist aber, dass mindestens zwei Anteilseigner notwendig sind, wobei nach Auffassung der Inspección General de Justicia (IGJ), trotz Fehlens einer ausdrücklichen Bestimmung im LSC, eine Mindestverteilung von 5% zu 95% vorliegen muss, um das Erfordernis zu erfüllen und zu einer Eintragung im lokalen Handelsregister zu kommen.
Anders verhält es sich bei der Gesellschaftsform der vereinfachten Aktiengesellschaft - Sociedad por Acciones Simplificada (S.A.S.). Diese kann von einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen gegründet werden, eine Ein-Personen-Gesellschaft ist in dieser Form also möglich. Zudem gilt für die S.A.S. ein vereinfachtes Gründungsverfahren, das online innerhalb von 24 Stunden durchgeführt werden kann.
Die Aktionäre haften nur bis zur Höhe des eingezahlten Grundkapitals. Die Geschäfte der Gesellschaft werden durch einen Vorstand geleitet, welcher aus einem oder mehreren Mitgliedern bestehen kann, wobei diese nicht Aktionäre sein müssen, aber können. Die Mehrheit der Vorstandsmitglieder muss jedoch ihren Hauptwohnsitz in Argentinien haben.
Bestimmte Arten von Aktiengesellschaften unterliegen einer Kontrolle durch staatliche Einrichtungen, z.B. börsennotierte Gesellschaften, Banken und Versicherungen. Sofern die Aktiengesellschaft unter ständiger staatlicher Kontrolle steht, müssen mindestens drei Vorstandsmitglieder ernannt werden. Der Vorstand haftet uneingeschränkt gesamtschuldnerisch gegenüber der Gesellschaft. Eine weitergehende Haftung der Aktionäre oder Dritter besteht nur bei groben Verstößen (Bsp. Gesetzesverstöße, Betrug, Missbrauch von Befugnissen).
Die Aktionärsversammlungen müssen im Gerichtsbezirk stattfinden, in welchem die Gesellschaft eingetragen ist und durch Anzeigen an fünf Tagen im Amtsblatt, sofern sie unter staatlicher Aufsicht stehen, in einer allgemeinen Tageszeitung bekannt gemacht und einberufen werden. Mindestens einmal im Jahr ist eine Hauptversammlung einzuberufen.
Der Gründungsvertrag der AG muss öffentlich beglaubigt und die Gesellschaft in das Handelsregister des zuständigen Bereichs eingetragen werden (Inspección General de Justicia IGJ oder Registro Provincial). Das Mindeststammkapital beträgt 100.000,- argentinische Pesos, wobei bei einer Bareinzahlung diese i.H.v.25% des Aktienwertes in Form einer Bankeinlage nachzuweisen ist (bei Banco de la Nación Argentina).
Die Sociedad de Responsabilidad Limitada (S.R.L.) ist der deutschen GmbH vergleichbar. Sie muss mindestens zwei und darf höchstens fünfzig Gesellschafter haben. Eine Aktiengesellschaft (S.A.) kann nicht Gesellschafter einer S.R.L. sein, es sei denn, es handelt sich um eine ausländische Aktiengesellschaft, in deren Heimatland eine vergleichbare rechtliche Beschränkung nicht existiert. Die Gesellschafter haften nur beschränkt auf den Wert des eingezahlten Kapitals. Eine weitergehende Haftung ist nur im Falle von groben Verstößen möglich. Zu beachten ist aber, dass jeder Gesellschafter gesamtschuldnerisch gegenüber Dritten hinsichtlich der tatsächlichen Einzahlung des Gesellschaftskapitals der anderen Gesellschafter haftet. Die Geschäftsführung obliegt einem oder mehreren Geschäftsführern, welche nicht selbst Gesellschafter sein müssen, aber sein können. Die Haftungsbestimmungen gleichen denen eines Vorstandes einer S.A.
Die Kosten für die Gründung und Verwaltung einer S.R.L. liegen deutlich unter denjenigen einer S.A. Ein gesetzliches Mindestkapital ist für die S.R.L. nicht vorgeschrieben. Dies trägt auch dem Umstand Rechnung, dass die S.R.L. ursprünglich für kleine Firmen konzipiert war. Allerdings sollte das Mindestkapital den Bedürfnissen des Geschäftszwecks entsprechen. Evtl. kann durch die zuständige Behörde (insb. IGJ) die Eintragung in das Handelsregister versagt werden.
Sofern sich eine ausländische Gesellschaft an einer argentinischen GmbH beteiligen möchte, muss sie sich vorher als ausländischer Investor registrieren lassen (Ernennung eines Vertreters in Argentinien sowie Existenznachweis des Herkunftslandes und Kopie des Gesellschaftsvertrags).
Als Alternative zur Gründung einer der oben genannten argentinischen Gesellschaften kann eine so genannte Sucursal de Compañía Extranjera (unselbständige Zweigniederlassung) gebildet werden. Voraussetzung ist der Nachweis der Existenz der Muttergesellschaft im Ausland, die Ernennung von Vertretern sowie die Eintragung des Gesellschaftsvertrags der Muttergesellschaft im argentinischen Handelsregister.
Die Zweigniederlassung ist zu einer vom Mutterhaus getrennten Buchführung und zur jährlichen Vorlage ihrer Bilanzen bei dem zuständigen argentinischen Handelsregister verpflichtet, wobei diese grundsätzlich, insbesondere aus steuerlichen Gründen, durch einen Wirtschaftsprüfer testiert sein müssen. Zweigniederlassungen erfahren dieselbe steuerliche Behandlung wie eine S.A., wobei auch ihre Repräsentanten ähnlich den Vorstandsmitgliedern einer S.A. behandelt werden. Die Muttergesellschaft haftet uneingeschränkt für die Verpflichtungen der Zweigniederlassung.

Arbeitsrecht

Die wichtigsten arbeitsrechtlichen Gesetze sind das Gesetz über Arbeitsverträge (Ley 20.744 Contrato de Trabajo), das Gesetz über Arbeitsrisiken (Ley 24.557 Riesgos de Trabajo), das Gesetz über Renten und Pensionen (Ley 24.241 Sistema Integrado de Jubilaciones y Pensiones) sowie das Gesetz über Arbeitsrechtsschutz (Ley 24.013 Ley de Empleo) und das Arbeitsrechtsreformgesetz (Ley 25.013 Ley de Reforma Laboral). Nicht außer Acht zu zulassen sind außerdem die jeweils geltenden Tarifverträge.
Die übliche Arbeitszeit in Argentinien beträgt 8 Std. am Tag und höchstens 48 Std. in der Woche. Überstunden müssen mit zusätzlich 50% des normalen Stundenlohnes vergütet werden. An Sonn- und Feiertagen, sowie samstags nach 13.00 Uhr ist ein Aufschlag von 100% erforderlich. Nachtarbeit ist auf 7 Std. zwischen 21.00 Uhr und 7.00 Uhr begrenzt. Leitende Angestellte und andere spezielle Kategorien von Arbeitnehmern unterliegen dieser verbindlichen Arbeitszeitregelung nicht.
Zur Zeit existieren 16 nationale Feiertage in Argentinien, wobei zu beachten ist, dass es in Argentinien "bewegliche" Feiertage gibt, welche auf einen Montag vorgezogen oder nach hinten verlegt werden.
Frauen haben einen Anspruch auf Mutterschutzurlaub von 45 Tagen vor der Geburt und 45 Tagen nach der Geburt, wobei der Lohn vollständig weiter gezahlt wird. Nach Ende des Mutterschaftsurlaubs kann die Frau wählen, ob sie zu den alten Bedingungen die Arbeit wieder aufnimmt, einen zusätzlichen, nicht vergüteten Urlaub von 3 bis 6 Monaten nimmt oder ihre Arbeit gegen Zahlung einer Abfindung aufgibt.
Jeder Arbeitnehmer hat einen gesetzlichen Anspruch auf eine halbjährliche Zusatzzahlung ("aguinaldo"), welche 50 % des höchsten Monatslohns des Halbjahres beträgt und jeweils Ende Juni und Ende Dezember ausgezahlt werden muss.
Der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers richtet sich nach der Länge der Betriebszugehörigkeit. Bei einer Betriebszugehörigkeit zwischen 6 Monaten und 5 Jahren besteht ein Anspruch auf 14 Urlaubstage. Eine Betriebszugehörigkeit zwischen 5 und 10 Jahren führt zu einem Urlaubsanspruch von 21 Tagen. Ab 10 Jahren besteht ein Urlaubsanspruch von 28 Tagen und ab 20-jähriger Betriebszughörigkeit ein Anspruch auf 35 Tage. Bei einer Betriebszugehörigkeit unter 6 Monaten steht dem Arbeitnehmer ein Urlaubstag pro 20 Arbeitstagen zu.
Zu beachten ist, dass in Argentinien ein gesetzlicher Mindestlohn besteht, dessen Höhe von einer Kommission festgelegt wird, die aus Vertretern von Arbeitgebern, Gewerkschaften und der Regierung besteht. Zum August 2022 wird dieser auf ein Monatsgehalt von 47.850 argentinische Pesos (etwa 493 Euro) für eine Vollzeitstelle festgelegt.
Prinzipiell existieren hinsichtlich des Arbeitsvertrages keine Formvorschriften. Ausgenommen sind zeitlich begrenzte Verträge. Grundsätzlich wird ein Arbeitsvertrag unbefristet geschlossen. Die Probezeit beträgt drei Monate, kann aber durch Tarifvertrag auf 6 Monate erhöht werden. In diesem Zeitraum kann das Arbeitsverhältnis ohne Entschädigungszahlung beendet werden, die Beendigung muss jedoch vor Ablauf der Probezeit unter Wahrung einer 15-tätigen Frist mitgeteilt werden.
Zeitlich unbefristete Arbeitsverträge können von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Nach Ablauf der Probezeit muss der Arbeitgeber eine Kündigungsfrist von einem Monat, wenn der Arbeitnehmer seit weniger als fünf Jahren angestellt ist, bzw. zwei Monaten, wenn der Arbeitnehmer seit mehr als fünf Jahren angestellt ist, einhalten. Der Arbeitnehmer kann mit einer Frist von 15 Tagen kündigen. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe von einem Monatslohn pro geleistetem Arbeitsjahr bzw. pro mindestens drei Monaten eines unvollendeten Arbeitsjahres bezahlen, wobei der höchste regelmäßig gezahlte Monatslohn anzuwenden ist.
Ist die Kündigung auf eine schwerwiegende Verfehlung seitens des Arbeitnehmers zurückzuführen, welche einen Verbleib unzumutbar macht, entfällt der Anspruch auf die oben genannten Abfindungszahlungen.
Sozialversicherungsrecht
Der Arbeitgeber muss Beiträge zur Sozialversicherung (Familienunterstützung, medizinische Versorgung, Renten- und Arbeitslosenversicherung) seiner Beschäftigten leisten. Durch eine Gesetzesänderung im Dezember 2019 wurden die Beitragssätze geändert und verschiedene Freibeträge bzw. Abzugsmöglichkeiten für bestimmte Arbeitgeber eingeführt.

Steuerrecht

Steuern werden in Argentinien auf Bundesebene, Provinzebene und von den Kommunen erhoben. Seit 1978 besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und Argentinien, um Mehrfachbesteuerung zu verhindern. Insbesondere wirkt das DBA teilweise als Schutz vor hohen argentinischen Quellensteuern.
Steuern auf Bundesebene
Einkommens- bzw. Körperschaftsteuer (Impuesto a las Ganancias)
Die Einkommens- bzw. Körperschaftsteuer wird auf das gesamte Einkommen, inklusive Kapitalgewinne erhoben. Der Steuersatz für Gesellschaften beträgt 30 % für die Steuerjahre 2018, 2019 und 2020 (und 25 % ab 2021), während für natürliche Personen ein progressiver Steuersatz zwischen 5 % und 35 % besteht, abhängig vom Einkommen.
In Argentinien ansässige natürliche und juristische Personen unterliegen der Steuer mit ihrem Welteinkommen, wobei bereits im Ausland auf die ausländischen Einkünfte gezahlte vergleichbare Steuern auf die inländische Steuerschuld angerechnet werden können. Eine Anrechnung ist allerdings nur bis zu dem Betrag möglich, durch welchen die argentinische Steuer durch Einbeziehung des im Ausland bereits versteuerten Einkommens erhöht wurde. Im Ausland ansässige natürliche und juristische Personen unterliegen der Steuerpflicht nur hinsichtlich ihres in Argentinien erwirtschafteten Einkommens.
Allgemein ist zu beachten, dass Vorauszahlungen zu leisten sind, welche sich aus den Zahlen des vorangegangenen Geschäftsjahres ergeben.
Vermögenssteuer (Impuesto sobre los Bienes Personales)
Von der Vermögenssteuer sind natürliche Personen (auch Erbengemeinschaften) oder jede im Ausland ansässige Gesellschaft, die Aktien oder Anteile an einer S.A. oder S.R.L. hält, betroffen. Auf den Wert des Vermögens, der den Freibetrag (für Fiskaljahr 2021: 6.000.000 argentinische Pesos) überschreitet, wird eine progressive Steuer in Höhe von 0,5 bis 1,75 % sowie einem gestaffelten Fixbetrag erhoben.
Nicht in Argentinien ansässige Personen sind hinsichtlich ihres in Argentinien befindlichen Vermögens steuerpflichtig.
Steuer auf Übertragung von Immobilien (Impuestos a la Transferencia de Inmuebles de Personas Físicas y Sucesiones Indivisas)
Der Steuersatz beträgt 1,5 % und betrifft die Übertragung von Grundvermögen natürlicher Personen und ungeteilter Nachlässe, sofern diese nicht bereits von der Einkommensteuer erfasst sind.
Umsatzsteuer (Impuesto al Valor Agregado IVA)
Der allgemeine Umsatzsteuersatz beträgt 21 %. Der ermäßigte Steuersatz von 10,5 % gilt u.a. für etliche Lebensmittel, bestimmte Finanzgeschäfte und andere Dienstleistungen. Ein erhöhter Steuersatz von 27 % wird auf Strom, Wasser und Gas erhoben, wenn diese nicht zur Versorgung von Wohnraum dienen.
Schecksteuer (Impuestos a los Débitos y Créditos en Cuentas Corrientes)
Der Steuer auf Gut- und Lastschriften auf Girokonten (Schecksteuer) unterliegen Geldbewegungen, die das argentinische Bankensystem betreffen. Der Regelsteuersatz liegt bei 0,6 % des Transaktionswerts. Daneben gibt es für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen reduzierte Steuersätze (z.B. 0,075 % für bestimmte landwirtschaftliche Erzeuger). Die Schecksteuer kann teilweise mit der Einkommensteuer bzw. der IGMP verrechnet werden.
Steuer für ein inlusives und solidarisches Argentinien – PAIS (Impuesto para una Argentina inclusiva y solidaria)
Die Steuer wird auf Devisengeschäfte erhoben, z.B. auf den Kauf von Reiseschecks in Fremdwährungen oder die Abwicklung von Zahlungen in ausländischer Währung über Kredit-/Debit-Karten. Der Steuersatz beträgt 30 % des Transaktionswerts. Bei digitalen Diensten 8 % des Transaktionswerts.
Verbrauchsteuern
Verbrauchsteuern werden auf eine Reihe von Waren erhoben, z.B. Tabak, Alkohol, Benzin, Wein oder Gold. Der Steuersatz variiert je nach Art der Ware zwischen 0,01 % und 70 %.
Steuern auf Provinzebene / Gemeindeebene
Bruttoumsatzsteuer (Impuesto sobre los Ingresos Brutos)
Bei der Bruttoumsatzsteuer handelt es sich um eine Gewerbesteuer auf Provinzebene, die auf die Ausübung von entgeltlichen Tätigkeiten erhoben wird. Der Steuersatz variiert zwischen 1,5 % und 4 % je nach Tätigkeit und Provinz.
Grundsteuer (Impuesto Inmobiliario)
Die Provinzen und Gemeinden erheben teilweise eine Grundsteuer auf die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Immobilien.
Stempelsteuer (Impuesto de Sellos)
Bei Abschluss von Verträgen und Urkundenausstellungen wird von den Provinzen teilweise eine Stempelsteuer erhoben. Der Steuersatz beträgt im Allgemeinen um die 1 %.