17.04.2024

Der zoll- und umsatzsteuerrechtliche Status britischer Sondergebiete

Kanalinseln und Insel Man

Die Insel Man (Isle of Man) und die Kanalinseln (Channel Islands) – bestehend aus den Vogteien (Bailiwick) Jersey und Guernsey – gehören zu den britischen Kronbesitztümern. Die Insel Man liegt zwischen Schottland, England und Wales im Osten und Nordirland und der Republik Irland im Westen. Die Kanalinseln liegen im südwestlichen Teil des Ärmelkanals in Küstennähe zu Frankreich.
Alle drei Kronbesitze Insel Man, Guernsey und Jersey sind kein Teil des Vereinigten Königreichs, sondern sind als selbstverwaltende Besitztümer der britischen Krone unterstellt. Obwohl sie über eine eigene Rechtsprechung verfügen, sind sie international nicht als hoheitliche Staaten zu betrachten. Stattdessen kümmert sich das Vereinigte Königreich verfassungsmäßig um die weltweite außen- und sicherheitspolitische Vertretung. Entsprechend sind die Kronbesitztümer, obgleich sie nie Mitglied der Europäischen Union waren und mangels Repräsentanz im britischen Parlament nicht über das Austrittsreferendum abstimmen konnten, hinsichtlich Brexit von den Entscheidungen des Vereinigten Königreiches abhängig.
Das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich (TCA) ist für den Bereich Zollpräferenzen und Ursprungsregeln auch für die Insel Man und die Kanalinseln anwendbar (gemäß Art. 774 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 520 Abs. 3 TCA). Damit sind Warenlieferungen in diese Sondergebiete genauso zu behandeln wie solche nach Großbritannien, d.h. es sind Zollformalitäten abzuwickeln, die Einfuhr von EU-Ursprungswaren ist jedoch zollfrei möglich.
Auch die neuen, eigenen Freihandelsabkommen des Vereinigten Königreiches wie dasjenige mit der Schweiz oder den Andenstaaten gelten ebenfalls für die Kanalinseln und die Insel Man.
Seit dem Ablauf der Brexit-Übergangsfrist Ende 2020 zählen die Kanalinseln weiterhin nicht und die Insel Man nicht länger zum Umsatzsteuergebiet der EU.
Mehr Informationen zu den Kronbesitzen finden Sie in einem Bericht des House of Lords.

Britisches Überseegebiet Gibraltar

Gibraltar an der Südspitze Spaniens ist zwar Staatsgebiet des Vereinigten Königreiches, war aber bereits vor dem Brexit weder Zoll- noch Umsatzsteuergebiet der EU. Damit war bereits eine Zollanmeldung beim Warenverkehr mit Gibraltar notwendig. Das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ist für Gibraltar nicht anwendbar (gemäß Art. 774 Abs. 3 TCA), so dass für Exporte aus der EU nach Gibraltar Zölle anfallen. Die übrigen eigenen Freihandelsabkommen des Vereinigten Königreiches hingegen decken auch Gibraltar mit ab.