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Steuerrecht

Allgemeines / Mindeststeuer

Das Steuergesetzbuch (Gesetz Nr. 343 /2006) setzt wesentliche EU-Normen um und ist im Januar 2007 in Kraft getreten. So gilt nach dem Gesetz für die Besteuerung von Dividenden einer rumänischen Gesellschaft auch die in der EU praktizierte Regelung der Mutter-Tochter-Richtlinie. Das Steuergesetzbuch enthält alle Bestimmungen über die Gewinnsteuer für Unternehmen, Einkommensteuer, Lohnsteuer, die Besteuerung von Mikro-Unternehmen, die Besteuerung nicht ansässiger Personen und Repräsentanzen, Mehrwertsteuer, Verbrauchssteuern (z.B. auf Alkohol) und örtliche Steuern.
Das rumänische Steuerrecht ist - wie fast alle gesetzlichen Vorschriften in diesem Bereich - sehr umfassend. Es würde den Rahmen dieser Seiten sprengen, die Vorschriften, Regelungen und Ausnahmen vollständig und umfassend darzustellen. Im Folgenden wird daher nur auf die wichtigsten Eckpfeiler hingewiesen. Bei einem Engagement in Rumänien ist es aber sehr empfehlenswert, einen lokalen oder international erfahrenen Steuerberater zu kontaktieren.

Die Mehrwertsteuer

Mit Gesetz 343/2006 wurden weitere Anpassungen an das EU-Mehrwertsteuersystem vorgenommen. Insbesondere der innergemeinschaftliche Waren- und Dienstleistungsverkehr wurde den EU-Vorschriften angepasst. Mit dem Beitritt zur EU hat Rumänien auch die sog. Reverse Charge Regelung (Umkehrung der Steuerschuldnerschaft) übernommen. Diese gelten für Katalogleistungen sowie für Werkleistungen und Werklieferungen. Wird die Reverse Charge Regelung in Anspruch genommen, erfolgt die Rechnungsstellung ohne Mehrwertsteuer. Erforderlich ist dann der Vermerk "Taxare inversa". In den Büchern von Lieferant und Kunde als auch in den Mehrwertsteuererklärungen wird die (tatsächlich nicht bezahlte) Mehrwertsteuer sowohl als absetzbare als auch als eingenommene Mehrwertsteuer verbucht.
Der Standardsatz für die Mehrwertsteuer in Rumänien auf Produkte und Dienstleistungen beträgt 19 %. Darüber hinaus existiert ein ermäßigter Satz in Höhe von 9 % bzw. 5 %. Der rumänischen Mehrwertsteuer unterliegen:
  • die Lieferung von Waren und Dienstleistungen, die auf rumänischem Steuergebiet erfolgen
  • Import von Waren einschließlich Sacheinlagen in das Gesellschaftskapital von Handelsgesellschaften.
Der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 9 % gilt  für Medikamente, Lebensmittel, Hotels, Catering.
Der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 5 % wir auf Eintrittsgelder für kulturelle und sportliche Veranstaltungen, Kinos, Museen sowie für die Lieferung von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften erhoben.
Steuerpflichtig, d. h. eine Verpflichtung zur Eintragung in das Mehrwertsteuerverzeichnis, sind natürliche und juristische Personen, die mehr als umgerechnet ca. 35.000 Euro (seit 1.1.2007, Grundlage ist Art. 152 des Steuergesetzes). Liegt der Vorjahresumsatz unterhalb von 35.000 Euro besteht keine Mehrwertsteuerpflicht; allerdings auch kein Recht auf Vorsteuerabzug. Durch einen Antrag bei dem zuständigen Finanzamt können diese Unternehmen die Mehrwertsteuerpflicht - und damit auch die Vorsteuerabzugsberechtigung - trotzdem erhalten.Unternehmen, deren Umsatz im vorausgegangenen Jahr weniger als umgerechnet 100 000 Euro) betragen hat und keine Intrastat-Einkäufe durchgeführt haben, können auf Antrag ihre Mehrwertsteuererklärungen vierteljährlich einreichen. Dieser Antrag muss bis spätestens 25. Januar des Steuerjahres eingegangen sein. Alle anderen Unternehmen müssen die Mehrwertsteuer monatlich erklären und am 25. Tag des Monats für den vorhergehenden Monat abführen.
Einige Posten sind von der Mehrwertsteuer befreit:
  • Export von Waren in Drittländer (Nicht-EU-Länder)
  • Soziale und medizinische Einrichtungen
  • Bildungs- und Forschungsinstitutionen
  • Kredit- und Versicherungsgewerbe
  • Produktion von Radio- und Fernsehprogrammen (keine Werbebeiträge)
  • Investmentunternehmen
  • Exporte von Dienstleistungen (allerdings müssen Honorare für exportierte Dienstleistungen auf ein Konto bei einer akkreditierten rumänischen Bank gezahlt bzw. überwiesen werden)

Mehrwertsteuerrückerstattung

Die Erstattung der abzugsfähigen Mehrwertsteuer durch die Steuerbehörde kann einmal monatlich mit der Umsatzsteuererklärung beantragt werden. Die Erstattung ist nur möglich, falls die Summe von 5.000 neuen Lei (RON, umgerechnet ca. 1.370 Euro) überschritten wird. Ist dies nicht der Fall, kann der darunterliegende Betrag vorgetragen oder verrechnet werden mit anderen Steuern wie u.a. Lohn- und Einkommensteuer oder Sozialabgaben werden. Ein Antrag auf Rückzahlung kann dann eingereicht werden, wenn die Grenze von 1.200 Euro überschritten wird. Die Anträge auf Erstattung von gezahlter Mehrwertsteuer müssen innerhalb von 45 Tagen ab Antragstellung durch das zuständige Finanzamt bearbeitet und zurückbezahlt werden. Bei verspäteter Rückzahlung kann der Antragsteller 0,1 % Verzugszinsen pro Tag fordern. Die Kontrolle durch das Finanzamt erfolgt erfolgt dann nachträglich. Die Rückerstattung kann monatlich beantragt werden.
Seit 01.01.2007 können Unternehmer aus anderen EU-Ländern bestimmte Vorsteuerbeträge erstattet bekommen. Voraussetzung dafür ist, dass alle Originalbelege gesammelt und mit dem Antrag auf Vorsteuererstattung beim Finanzamt eingereicht werden. Dies gilt auch für Steuerzahler aus nicht EU-Ländern, soweit es entsprechende Abkommen mit Rumänien darüber gibt (Reziprozität).
Das Verfahren zur Antragstellung hat sich mit dem 01.01.2010 EU weit insoweit geändert, dass sich nun das beantragende Unternehmen jeweils an das Finanzamt aus dem eigenen Lande wendet. Das jeweilige Finanzamt sendet dann den Antrag an die rumänischen Finanzbehörden weiter. Die Deutsch-Rumänische Industrie- und Handelskammer (AHK) bietet den außerhalb Rumäniens ansässigen Unternehmen die Betreuung beim Rückerstattungsverfahren an. Weitere Informationen finden Sie unter Mehrwertsteuerrückerstattung auf den Internetseiten der AHK Rumänien.

Akzisen-/Verbrauchsteuer

Für die Herstellung, Import und Verkauf von
  • KFZ
  • alkoholischen Erzeugnissen
  • Kaffee
  • Tabakwaren
  • Pelzwaren
  • Benzin
  • Schmuck aus Edelmetallen
besteht eine Pflicht zur Erhebung und Abführung von Verbrauchsteuern. Die höchsten Steuersätze gelten für die Zulassung gebrauchter Kfz, Tabak und Spirituosen. Der Steuersatz wird als Prozentsatz oder als Fixbetrag pro Hektoliter oder Tonne Ware bzw. als Kombination aus beidem erhoben. Besonders hohe Verbrauchsteuern werden für Kfz erhoben, auch bei Verbringung aus anderen Ländern der EU. Die Sätze sind abhängig vom Hubraum, Alter und Abgaseinstufung.

Gewinnsteuer

Die rumänische Gewinnsteuer entspricht der deutschen Körperschaftssteuer und beträgt 16%.
Ausnahme: Mikrounternehmen
Gesellschaften mit privater Beteiligung und einem Umsatz bis zu 500.000 EUR Umsatz gelten als Mikrounternehmen und unterliegen der Mikrounternehmenssteuer. Diese beträgt 1% des Umsatzes für Unternehmen mit mindestens einem Arbeitnehmer.

Besteuerung von Repräsentanzen

Die Besteuerung erfolgt einheitlich in Höhe von 4.000 Euro / Jahr. Die Zahlung erfolgt in zwei Teilbeträgen (bis zum 25. Juni, bzw. bis zum 25. Dezember).
Dividendensteuer/Kapitalertragsteuer
Nach dem Gesetz für die Besteuerung von Dividenden einer rumänischen Gesellschaft gilt auch die in der EU praktizierte Regelung der Mutter-Tochter-Richtlinie. Der Zweck dieser Richtlinie ist es, die Doppelbesteuerung von Dividenden zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft zu eliminieren. 
Die Dividenden welche ein rumänisches Unternehmen in Folge einer Beteiligung an einem rumänischen Unternehmen erhält, sind komplett steuerfrei. Die Bedingung dass eine Beteiligung von mindestens 10% für mindestens 1 Jahr existiert, wurde entfernt. Die Dividenden welche ein ausländisches Unternehmen in Folge einer Beteiligung an einem rumänischen Unternehmen erhält werden mit 5% an der Quelle versteuert.

Einkommensteuer

Die Einkommensteuer beträgt 10%. Eine Progression gibt es in Rumänien nicht (Flat Rate-System). Damit hat Rumänien neben Bulgarien (ebenfalls 10%) den niedrigsten Einkommenssteuersatz in der EU; eine Tatsache, die Rumänien insbesondere für ausländische Entsandte interessant macht. Der Einkommenssteuersatz gilt für Einkommen aus Gehältern, Renten, selbständigen Tätigkeiten, Immobilieneinkünften, Urheberrechten, Zinsen etc.

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und Rumänien

Den Text des Gesetzes zu dem Abkommen vom 4. Juli 2001 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung können Sie hier abrufen.