International

Rumänisches Firmenrecht

Investitionsrecht und Investitionsanreize

Rumänien verfügt über verschiedene staatliche Beihilfe- und Förderregelungen für Investitionen. Dazu gehören unter anderem Programme zur regionalen Entwicklung und zur Förderung bestimmter Investitionsvorhaben. Die Förderfähigkeit ist anhand des jeweiligen Programms, der Branche, des Investitionsstandorts, der Unternehmensgröße, des Investitionsvolumens und des verfügbaren Antragsfensters zu prüfen.
Daneben besteht ein besonderes Besteuerungsregime für Mikrounternehmen. Im Jahr 2026 beträgt die Steuer grundsätzlich 1 Prozent der steuerpflichtigen Einnahmen; die Umsatzgrenze liegt bei 100.000 Euro. Für die Anwendung müssen weitere gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sein. Das Mikrounternehmensregime ist daher nicht pauschal als einziges oder für jede kleine Investition geeignetes Investitionsförderinstrument zu bewerten.
Bei Investitionen, Unternehmenskäufen und bestimmten Vermögenserwerben ist außerdem die rumänische Investitionsprüfung nach OUG 46/2022 in der durch OUG 17/2026 geänderten Fassung zu beachten. Sie kann auch Investitionen von EU-Investoren und Vermögenserwerbe in sensiblen Wirtschaftsbereichen erfassen. Die reguläre Wertgrenze beträgt grundsätzlich mehr als 5 Millionen Euro; sicherheitsrelevante Vorhaben können auch unterhalb dieser Grenze geprüft werden.

Investitionsschutz

Der am 25. Juni 1996 unterzeichnete Vertrag zwischen Deutschland und Rumänien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen ist seit dem 24. März 2022 außer Kraft. Dies gilt nach den Angaben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie auch für die Nachwirkungsfrist. Eine Übersicht über bestehende und außer Kraft getretene Investitionsschutzverträge veröffentlicht das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie – BMWE.

Gründung von Gesellschaften

Nach dem rumänischen Gesellschaftsgesetz Nr. 31/1990 können insbesondere folgende Gesellschaftsformen gegründet werden:
  • Societate în nume colectiv – S.N.C.
  • Societate în comandită simplă – S.C.S.
  • Societate pe acțiuni – S.A.
  • Societate în comandită pe acțiuni – S.C.A.
  • Societate cu răspundere limitată – S.R.L.
S.N.C. und S.C.S. werden durch einen Gesellschaftsvertrag gegründet. S.A., S.C.A. und S.R.L. werden grundsätzlich durch Gesellschaftsvertrag und Satzung gegründet. Eine S.R.L. kann auch durch eine einzige Person gegründet werden; in diesem Fall wird nur eine Satzung erstellt. Gesellschaftsvertrag und Satzung können in einem einheitlichen Gründungsakt, dem „act constitutiv“, zusammengefasst werden.
Der notwendige Inhalt des Gründungsakts richtet sich nach der jeweiligen Rechtsform. Er umfasst insbesondere die Identifikationsdaten der Gesellschafter beziehungsweise Gründer, Firma, Rechtsform und Sitz, Geschäftsgegenstand und Haupttätigkeit nach CAEN Rev. 3, Gesellschaftskapital und Einlagen, Angaben zu Geschäftsführung und Vertretung, Gewinn- und Verlustverteilung, etwaige sekundäre Betriebsstätten, Gesellschaftsdauer sowie Bestimmungen über Auflösung und Liquidation. Für Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien bestehen zusätzliche Anforderungen.
Ausländische natürliche und juristische Personen, die in Rumänien nicht steuerlich registriert sind, müssen eine Erklärung in eigener Verantwortung zu ihrem steuerlichen Registrierungsstatus und zu den im rumänischen steuerlichen Register erfassten Sachverhalten abgeben. Diese Erklärung ist keine allgemeine Erklärung über strafrechtliche Unbescholtenheit oder das Nichtbestehen strafrechtlicher Ermittlungen und bedarf grundsätzlich keiner notariellen Beurkundung.
Stand: 10.07.2026