International

Immobilienrecht

Das Eigentum an Gebäuden und Grund und Boden kann in Rumänien auseinanderfallen. Dadurch entsteht ein dingliches Recht an Bauwerken, das zeitlich unbegrenzt ist.
Nach Artikel 41, Absatz 2, 2. Satz der rumänischen Verfassung können Ausländer und Staatenlose dagegen kein Eigentumsrecht an Grund und Boden in Rumänien erwerben. Die einzige Ausnahme: die Ausländer oder Staatenlose haben das Grundstück gesetzlich geerbt. Dies gilt auch für ausländische juristische Personen. Jedoch können Eigentumsrechte an Grundstücken von rumänischen natürlichen oder juristischen Personen erworben werden. Dies bedeutet, dass bereits heute ausländische natürliche und juristische Personen mittelbar über die Gründung einer rumänischen Gesellschaft rumänisches Grundeigentum erwerben können. Dies gilt auch dann, wenn die rumänische Gesellschaft ausschließlich ausländische Kapitalbeteiligung aufweist. Dies hat der rumänische Verfassungsgerichtshof mit der Entscheidung Nr. 73/1997 (M. Of. Nr.75/29.4.1997) bestätigt. Eigentümer ist dann die Gesellschaft als rumänische juristische Person.
Ausländer und Mitglieder der EU-Staaten mit Wohnsitz in Rumänien können seit dem 1.1.2007 Grundstücke erwerben. Seit 2012 können Ausländer uneingeschränkt Grund und Boden erwerben und seit 2014 auch landwirtschaftliche Flächen und Wälder, jedoch muss hierzu die Tätigkeit als Landwirt bewiesen werden.