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Handelsvertreter

Das rumänische Handelsvertreterrecht ist in den Artikeln 2072 bis 2095 des rumänischen Zivilgesetzbuchs geregelt. Das frühere Gesetz Nr. 509/2002 über ständige Handelsagenten wurde mit Wirkung zum 1. Oktober 2011 aufgehoben. Unionsrechtlicher Bezugspunkt ist die Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 über die selbständigen Handelsvertreter.
Durch den Agenturvertrag ermächtigt der Unternehmer – „comitent“ – einen unabhängigen und berufsmäßig tätigen Agenten dauerhaft und gegen Vergütung, in einem oder mehreren bestimmten Gebieten Verträge in seinem Namen und für seine Rechnung auszuhandeln oder auszuhandeln und abzuschließen. Der Agent darf nicht zugleich unselbständig in die Organisation des Unternehmers eingegliedert sein.
Die Vorschriften über den Agenturvertrag werden, soweit vereinbar, durch die Regelungen über den Kommissionsvertrag ergänzt. Ist der Agent bevollmächtigt, den Unternehmer beim Abschluss von Verträgen zu vertreten, gelten ergänzend die Vorschriften über das Mandat mit Vertretungsmacht. Das deutsche HGB ist nicht automatisch als ergänzendes Recht heranzuziehen.
Nach Beendigung des Agenturvertrags kann dem Agenten ein Ausgleichsanspruch zustehen, wenn er neue Kunden gewonnen oder den Geschäftsverkehr mit bestehenden Kunden erheblich ausgeweitet hat, der Unternehmer daraus weiterhin wesentliche Vorteile erzielt und die Ausgleichszahlung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände angemessen ist. Der Anspruch ist auf eine durchschnittliche Jahresvergütung begrenzt, die anhand der Vergütungen der letzten fünf Vertragsjahre beziehungsweise – bei kürzerer Vertragsdauer – der gesamten Vertragsdauer berechnet wird.
Der Agent muss seinen Anspruch innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertrags gegenüber dem Unternehmer geltend machen; andernfalls erlischt er. In bestimmten Fällen, insbesondere bei einer vom Agenten verschuldeten Vertragsbeendigung, ist der Anspruch ausgeschlossen. Die rumänische Regelung ist funktional mit § 89b HGB vergleichbar, aber nicht vollständig mit diesem identisch.
Für Agenturverträge, die bereits vor dem 1. Oktober 2011 abgeschlossen wurden, kann zusätzlich eine gesonderte Prüfung der rumänischen Übergangsvorschriften erforderlich sein.

Stand: 10.07.2026