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Gewährleistung, Sicherungsinstrumente und Produzentenhaftung

Seit dem 1.6.1992 gehört Rumänien dem UN-Kaufrechtsübereinkommen vom 11.4.1980 (CISG) an. Im Unterschied zu Deutschland ist Rumänien jedoch auch Vertragsstaat des UN-Verjährungsübereinkommens von 1974, das durch ein Änderungsprotokoll von1980 an die CISG angepasst wurde. Nach diesem Übereinkommen gilt für die gegenseitigen Ansprüche aus einem internationalen Warenkaufvertrag eine vierjährige Verjährungsfrist. 
Bezüglich der Gewährleistung gelten folgende Rechtsvorschriften, vorausgesetzt, ein Kaufvertrag unterliegt nicht dem UN-Kaufrechtsübereinkommen und dem UN-Verjährungsübereinkommen:
Der Verkäufer ist zur Gewährleistung für verborgene Mängel der verkauften Sache verpflichtet, wenn diese zum bestimmungsgemäßen Gebrauch ungeeignet ist oder ihre Gebrauchstauglichkeit derart eingeschränkt ist, dass nicht anzunehmen ist, der Käufer hätte die Sache gekauft oder diesen Preis gezahlt (Art. 1352 Codul Civil).
Bei Handelsgeschäften sind v.a. die Art. 60-73 des rumänischen Handelsgesetzbuches (Codul Comercial, HGB) zu beachten. Für die Rüge von Qualitätsmängeln besteht eine sehr kurze Frist von nur 2 Tagen (Art. 70 HGB), die im Übrigen mangels Regelung in der CISG stets bei Geltung rumänischen Rechts zu beachten ist. Diese Frist ist auch bei der Rüge von verborgenen Fehlern (vicii ascunse) zu beachten und beginnt in diesem Fall mit Entdeckung des Mangels, ansonsten bei erkennbaren Mängeln (vicii aparente) mit Erhalt der Ware. 
Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 6 Monate ab Bekanntwerden des Fehlers, wobei der Mangel innerhalb eines Jahres nach Übergabe der Kaufsache entdeckt werden muss. Der Käufer kann Mängelbeseitigung, Minderung und Wandelung verlangen.
Offensichtliche Mängel dagegen ziehen die Rechtsfolgen der Nichterfüllung nach sich, d. h. den fortbestehenden Anspruch auf Übereignung einer mangelfreien Sache oder auf Rücktritt vom Vertrag. Für diese Ansprüche gilt die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren. Die allgemeinen Verjährungsfristen im rumänischen Recht sind im Dekret Nr. 167 von 1958 enthalten.
Die aus dem deutschen Recht bekannten Sicherungsinstrumente, wie Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung, Sicherungsabtretung, sind in Rumänien wenig gebräuchlich. Ein einfacher Eigentumsvorbehalt ist möglich. Effektiver sind jedoch die rumänischen Mobiliarsicherheiten, die an beweglichen Sachen und Rechten nach dem Gesetz Nr. 99/1999 bestellt werden können. Unter den dinglichen Sicherungsmöglichkeiten an unbeweglichen Sachen kennt das rumänische Recht die Hypothek (Gesetz Nr. 190/1999, Art. 1746 Codul Civil) und das Immobiliarprivileg (Art. 1737 Codul Civil), eine Grundschuld dagegen nicht. Als schuldrechtliche Sicherungsmittel können eine Bürgschaft (Art. 1652 ff.Codul Civil), die gesetzlich nicht geregelte Bankgarantie sowie auch Vertragsstrafen vereinbart werden.
Mit Gesetz Nr. 240/2004 vom 7.6.2004, in Kraft getreten am 21.7.2004, hat Rumänien die EG-Richtlinie Nr. 85/374 zur Produkthaftung umgesetzt. Der Hersteller haftet verschuldensunabhängig für Personen- und Sachschäden, die infolge eines von ihm hergestellten bzw. in den Verkehr gebrachten fehlerhaften Produkts verursacht wurden. Die Produkthaftung kann durch Vertragsklauseln weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Der Geschädigte muss den Schaden, die Fehlerhaftigkeit und den Ursachenzusammenhang zwischen Fehler und Schaden beweisen (Art. 6). Die Ansprüche sind innerhalb einer Frist von 3 Jahren geltend zu machen (Art. 11). Die Frist beginnt mit Kenntnis des Anspruchsinhabers von Schaden, Fehler und Person des Herstellers.