International

Gewährleistung, Sicherungsinstrumente und Produzentenhaftung

undsätzlich mit Ablauf eines Jahres nach Übergabe. Die Jahresfrist stellt keine allgemeine Ausschlussfrist für die Entdeckung des Mangels dar. Für bestimmte Waren, Bauwerke, vertragliche Garantien und gesetzliche Sonderregelungen können abweichende Fristen gelten.
Bei Kaufverträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ist zusätzlich die Dringlichkeitsverordnung OUG Nr. 140/2021 zu beachten. Der Verkäufer haftet grundsätzlich für Vertragswidrigkeiten, die bei Lieferung bestanden und innerhalb von zwei Jahren festgestellt werden. Bei gebrauchten Waren kann die Frist vertraglich auf mindestens ein Jahr verkürzt werden. Dem Verbraucher stehen unter den gesetzlichen Voraussetzungen Reparatur, Ersatzlieferung, Preisminderung und Vertragsbeendigung zur Verfügung. Reparatur und Ersatzlieferung müssen unentgeltlich und grundsätzlich innerhalb einer schriftlich vereinbarten Frist von höchstens 15 Kalendertagen erfolgen.
Das rumänische Sicherungsrecht ist heute vor allem im Zivilgesetzbuch geregelt. Zu den verfügbaren Instrumenten gehören Mobiliar- und Immobiliarhypotheken, Eigentumsvorbehalte, Forderungsabtretungen, Bürgschaften, autonome Garantien und Vertragsstrafen. Die Publizität beweglicher Sicherheiten erfolgt je nach Vermögensgegenstand insbesondere über das Nationale Register für Mobiliarsicherheiten – Registrul Național de Publicitate Mobiliară, RNPM – nach Gesetz Nr. 297/2018. Die frühere Regelung über dingliche Mobiliarsicherheiten in Titel VI des Gesetzes Nr. 99/1999 wurde aufgehoben.
Ein Eigentumsvorbehalt ist grundsätzlich möglich. Für seine Wirkung gegenüber Dritten sind die einschlägigen Publizitätsvorschriften zu beachten. Die deutschen Konstruktionen der Sicherungsübereignung, Sicherungsabtretung und Grundschuld lassen sich nicht ohne Weiteres unverändert auf das rumänische Recht übertragen. Für Grundstücke ist die Hypothek das zentrale dingliche Sicherungsmittel. Die Bürgschaft ist in den Artikeln 2280 ff., die autonome Garantie beziehungsweise der Garantiebrief in Artikel 2321 und die Vertragsstrafe in den Artikeln 1538 ff. des Zivilgesetzbuchs geregelt.
Die Haftung für fehlerhafte Produkte richtet sich derzeit insbesondere nach dem Gesetz Nr. 240/2004. Hersteller und ihnen gesetzlich gleichgestellte Personen haften grundsätzlich unabhängig von einem Verschulden für Schäden, die durch ein fehlerhaftes Produkt verursacht wurden. Ersatzfähig sind insbesondere Personen- und Gesundheitsschäden sowie bestimmte Schäden an anderen, überwiegend privat genutzten Sachen. Der Geschädigte muss Schaden, Produktfehler und Ursachenzusammenhang beweisen. Vertragliche Haftungsausschlüsse oder Haftungsbeschränkungen sind unwirksam.
Der Anspruch verjährt grundsätzlich innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte von Schaden, Fehler und Identität des Herstellers Kenntnis hatte oder hätte haben müssen. Unabhängig davon gilt grundsätzlich eine äußerste Frist von zehn Jahren ab Inverkehrbringen des konkreten Produkts. Vertragliche, deliktische oder andere besondere Ansprüche können daneben bestehen.
Die Richtlinie 85/374/EWG wird durch die Richtlinie (EU) 2024/2853 ersetzt. Das neue Produkthaftungsregime ist auf Produkte anzuwenden, die nach dem 8. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Nach Abschluss der rumänischen Umsetzung muss dieser Abschnitt erneut an die dann geltenden nationalen Vorschriften angepasst werden.
Für einen konkreten Fall sind insbesondere der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, eine etwaige Rechtswahl, die Unternehmereigenschaft oder Verbrauchereigenschaft der Parteien, die Art der Ware, das Lieferdatum sowie Zeitpunkt und Inhalt der Mängelanzeige entscheidend.
Stand: 10.07.2026