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Arbeitsrecht

Die arbeitsrechtlichen Grundlagen zur Regelung der Arbeitsverhältnisse, insbesondere für die Abschließung und die Auflösung von Arbeitsverhältnissen, basieren vor allem auf dem rumänischen Arbeitsgesetzbuch (Codul Muncii) von 2003, das seit seiner Veröffentlichung jährlich mehrfach, teils auch umfassend, geändert und ergänzt wurde. 

Arbeitsvertrag

Das Arbeitsgesetzbuch regelt unter anderem, dass das Arbeitsverhältnis durch einen schriftlichen Vertrag in rumänischer Sprache abgefasst sein muss, der mindestens die folgenden Punkte beinhalten muss:
  • Angaben über Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Zusätzlich Sitz oder Wohnsitz des Arbeitgebers
  • Angaben über den Arbeitsort
  • Angaben über die Arbeitsaufgaben und Risiken der Arbeitsstelle
  • Datum des In-Kraft-Tretens
  • Bei befristeten Verträgen und bei Zeitarbeit die Geltungsdauer
  • Urlaubstage und Kündigungsfristen
  • Grundlohn bzw. Grundgehalt, sämtliche Zuschläge sowie Tag der Lohn- oder Gehaltsauszahlung
  • Arbeitszeit in Stunden pro Tag und Woche
  • Bezeichnung des geltenden Kollektivarbeitsvertrages
  • Dauer der Probezeit:
    Maximal 90 Kalendertage für "normale" Arbeitnehmer,
    maximal 120 Kalendertage für leitende Angestellte
Der Arbeitsvertrag wird in drei Exemplaren verfasst, je ein Exemplar für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer. Das dritte Exemplar wird beim lokalen Arbeitsamt hinterlegt. Die Geheimhaltungspflicht ist ausdrücklich bestimmt. Zusätzliche Vereinbarungen wie z.B. Verschwiegenheitsverpflichtungen oder Mobilitätsanforderungen müssen zusätzlich schriftlich im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Alle Arbeitgeber, die mehr als 20 Mitarbeiter beschäftigen, müssen mit den Vertretern der Mitarbeiter einen Tarifvertrag verhandeln, falls die Mitarbeiter dies fordern.
Mitarbeiter können nur nach einer ärztlichen Untersuchung und Bescheinigung angestellt werden, die bestätigen muss, dass der Mitarbeiter die betreffende Arbeit ausüben kann. Andernfalls ist der Arbeitsvertrag nichtig. Dies gilt auch für Bürotätigkeiten.
Das Arbeitsgesetzbuch enthält ausführliche Bestimmungen über die betriebliche Ordnung, welche generell die Pflichten und Rechte der Arbeitnehmer regeln soll. Arbeitgeber müssen eine Betriebsordnung binnen 60 Tagen seit Inkrafttreten des Arbeitsgesetzbuches erlassen. Obwohl der Erlass einer Betriebsordnung zwingend ist, wird die Unterlassung nicht bestraft.
Das Mindestalter für Arbeitnehmer beträgt 16 Jahre.

Arbeitszeit

Die übliche Arbeitszeit beträgt acht Stunden täglich, die Arbeitswoche besteht aus fünf Tagen. Die wöchentliche Normalarbeitszeit beläuft sich auf 40 Stunden (Art. 109 Abs. 1ArbGB). Pro Monat werden durchschnittlich 170 Stunden gearbeitet. Die maximale Arbeitszeit pro Monat inklusive Überstunden beträgt 192 Stunden. Gleitzeit und Teilzeitarbeit sind nach Gesetz möglich. Außerdem können befristete Arbeitsverträge mit einer Befristung von maximal 36 Monaten vereinbart werden. In bestimmten Branchen wie Bauindustrie, Forstindustrie, Landwirtschaft usw., können aufgrund von speziellen Gesetzesbestimmungen abweichende Arbeitszeiten vereinbart werden.
Als Nachtarbeitszeit gilt die Arbeit zwischen 22.00 Uhr abends und 6.00 Uhr morgens. Bei mindestens drei Stunden Nachtarbeitszeit muss die tägliche Arbeitszeit mit einer Stunde verkürzt oder ein Zuschlag von mindestens 25% des Grundlohns bzw. -gehalts für jede Stunde Nachtarbeitszeit gezahlt werden (Art. 123 ArbGB).Jugendliche unter 18 Jahren dürfen keine Nachtarbeit leisten, ebenso schwangere Frauen und stillende Mütter.
Bei Leistung von Überstunden darf die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden (40 + max. 8 erlaubte Überstunden) nicht überschreiten. Für Überstunden wird ein Zuschlag in Höhe von 75 % gezahlt. Alternativ können Überstunden auch mit Freizeit abgegolten werden. Neu ist die Möglichkeit des Arbeitgebers, in Fällen einer mindestens 30 Werktage andauernden Einschränkung der Tätigkeit des Unternehmens als einseitige Krisenmaßnahme vorübergehend eine Viertagewoche mit anteiliger Kürzung des Gehalts anzuordnen.

Kurzarbeit

Die Regierung hat zu Beginn des Jahres 2021 die Regeln für Kurzarbeit in die Arbeitsgesetzgebung übernommen. Seit dem 5. April 2021 enthält das Arbeitsrecht die Grundregeln der Kurzarbeit: Der Arbeitgeber das Gehalt betroffener Arbeitnehmer und die Arbeitszeit um bis zu 80 Prozent kürzen. Dabei bekommt der Arbeitnehmer 75 Prozent des ausgefallenen Lohns durch den Staat ersetzt. Die Maßnahme ist mindestens fünf Tage vorher Beginn anzukündigen. Kurzfristig kann der Arbeitgeber die Arbeitszeit wieder erhöhen. Dies muss er 24 Stunden vorher ankündigen. Zur Kurzarbeit sind alle Unternehmen berechtigt deren Umsatz im Vergleich zum Vormonat oder zum jeweiligen Monat des Jahres 2019 mindestens um 10 Prozent zurückgegangen ist und mindestens 10 Prozent der Belegschaft von der Maßnahme betroffen sind. Kurzarbeit erfordert die Zustimmung der Arbeitnehmervertreter im Unternehmen. 

Home-Office

Es besteht gesetzlich die Möglichkeit, Home-Office zu leisten, wenn dies im Vertrag geregelt ist. Der Arbeitnehmer hat die genaue Adresse anzugeben, von wo er arbeitet, und dort dieselben Sicherheitsmaßnahmen wie im Büro zu treffen.

Urlaub

Der gesetzliche Mindestanspruch für bezahlten Urlaub beträgt 21 Arbeitstage. Behinderte und Jugendliche haben einen zusätzlichen Anspruch von mindestens drei Tagen. Es besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall (12 Tage). Der gesetzliche Mutterschutz beträgt 126 Kalendertage. Währen dieser Zeit erhält die Arbeitnehmerin 85 % des Durchschnittslohns der letzten 12 Monate. Ein zusätzlicher unbezahlter Erziehungsurlaub ist für maximal zwei Jahre möglich.

Das gesetzliche Renteneintrittsalter beträgt bei Männern 65 Jahre, bei Frauen 61 Jahre und wird bis Januar 2030 stufenweise auf 63 Jahre angehoben. Frauen müssen 31 und Männer 35 Arbeitsjahre nachweisen.
Des Weiteren ist festgelegt, dass im Ausland und auf Dienstreise befindliche Arbeitnehmer mindestens die Vergütung erhalten müssen, die Beamten bzw. Angestellten des öffentlichen Dienstes zustehen. Außerdem werden dem Arbeitnehmer zusätzliche Vergütungsbestandteile in Form von Geschenktickets (tichetede cadou) und Krippentickets (tichete de cresa) zugestanden. Die Geschenktickets dürfen jedoch den Gesamtwert von 50 RON/Monat nicht überschreiten. Bei den Krippentickets ist festgelegt, dass der Arbeitnehmer je Kind (bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres) 300 RON/Monat erhält und bei Kinder mit Behinderungen erweitert sich die Regelung um ein weiteres Jahr. Im Falle von Alterspensionierung, des Todes des Arbeitnehmers, sowie der Geburt eines Kindes werden zusätzliche Sonderzahlungen geleistet.

Kündigung

Die Modalitäten von Kündigungen sind in Art. 56 ArbGB geregelt. Folgende Gründe sind darin vorgesehen:
  • Tod des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers (natürliche Person)
  • Auflösung der Gesellschaft des Arbeitgebers (juristische Person)
  • Der Arbeitnehmer entspricht nicht mehr den Anforderungen seines Stellenprofils
  • Der Arbeitnehmer vernachlässigt mehrmals seine Arbeitspflichten
  • Der Arbeitnehmer befindet sich in Untersuchungshaft für eine Zeit länger als 30 Tage
  • Der Arbeitnehmer wird für ein Vergehen oder Verbrechen in Verbindung mit seiner Arbeit verurteilt
  • Berufsverbot des Arbeitnehmers
  • Gerichtliche Feststellung der Nichtigkeit des Arbeitsvertrages
Die einzuhaltenden Kündigungsfristen in Rumänien sind:
  • Arbeitgeber: 20 Werktage
  • Arbeitnehmer: 20 Werktage
  • Führungskräfte: 45 Tage
Falls die Kündigung durch den Arbeitgeber nicht durch Fehlverhalten des Arbeitnehmers begründet ist, erhält der Arbeitnehmer eine tariflich vereinbarte Abfindung. Die Mindestabfindung, die bei der Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber zu bezahlen ist, beträgt einen Monatslohn.
Betriebsbedingte Kündigungen können sowohl als Individual- oder, bei der Erfüllung gewisser Voraussetzungen, auch als Kollektivkündigungen ausgesprochen werden. Sie sind zulässig, wenn der Betrieb aus finanziellen Gründen seinen Tätigkeitsumfang reduzieren muss. In diesem Fall ist auch die kollektive Kündigung oder Massenentlassung zulässig, die einem besonderen Verfahren unterliegt und erst nach Anhörung der Gewerkschaft erfolgen darf. Die Höhe der im Falle von Massenentlassungen zu bezahlenden Abfindung ist nicht genau angegeben.
Bei Disziplinarmaßnahmen gegenüber dem Arbeitnehmer wird eine sogenannte Disziplinaruntersuchung durch eine Disziplinarkommission durchgeführt. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber (nach dem ebenfalls neu geregelten Verfahren) vor der Verhängung der Maßnahme den Arbeitnehmer schriftlich zu einer Untersuchung zu laden hat. Im Rahmen der Untersuchung werden genau festgelegte Aspekte durch die Disziplinarkommission versucht zu klären, und dem Arbeitnehmer wird die Gelegenheit eingeräumt, sich zu verteidigen. Der Untersuchungsverlauf wird protokolliert. Bei der Verhängung der Maßnahme muss der Arbeitgeber sich auf den Vorschlag der Kommission stützen und eine Vielzahl von Formerfordernissen einhalten. Der bisher geltende Rechtslage zufolge konnte zumindest die schriftliche Abmahnung (avertismentul scris) ohne die Durchführung dieser Disziplinaruntersuchung ausgesprochen werden. Daher ist von einer starken Komplizierung des Verfahrens auszugehen.

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer in Rumänien

  • für EU-Bürger
    Durch die Dringlichkeitsverordnung 55/2007 unterliegen EU-Staatsbürger nicht mehr dem rumänischen Ausländerrecht. Damit verbunden ist der Wegfall der Arbeitserlaubnisse. Mitarbeiter aus in der EU-ansässigen Unternehmen können nach Rumänien entsandt werden und benötigen ebenfalls keine Arbeitserlaubnis, auch wenn Sie keine EU-Staatsbürger sind. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Aufenthaltserlaubnis im entsendenden Mitgliedsstaat vorliegt.
  • keine EU-Staatsbürger
    Alle anderen als die oben genannten Arbeitnehmer aus dem Ausland benötigen eine Arbeitserlaubnis, die für maximal ein Jahr erteilt wird.
Nach der Definition des nach Rumänien Entsandten (lucrator detasat) ist ein qualifizierter Ausländer zu verstehen, der von einer ausländischen juristischen Person für maximal ein Jahr innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren unter bestimmten gesetzlich geregelten Bedingungen beschäftigt wird. Nach den im Amtsblatt aufgeführten Regelungen werden vom Büro für Arbeitsmigration (Oficiu pentru Migratia Fortei de Munca) auf Antrag und bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen verschiedene Typen von Arbeitserlaubnissen an Ausländer erteilt. Im Falle von Entsandten handelt es sich um die Arbeitserlaubnis des Typs B. Nach Ablauf der Entsendungszeit können die nach Rumänien Entsandten bei dem Unternehmen, zu dem sie ursprünglich entsandt worden sind, mit einer Arbeitserlaubnis des Typs A unter Einhaltung der gesetzlichen Erfordernisse sowie aufgrund des Aufenthaltsrechts weiterarbeiten. In Rumänien arbeitende Ausländer haben nach der neuen Verordnung innerhalb von 30 Tagen nach Beginn ihrer Tätigkeit in Rumänien
  • eine Kopie ihres Arbeitsvertrages
  • eine Kopie des Entsendungsvertrages
  • Kopien der von Behörden erstellten registrierten Dokumente im Büro für Arbeitsmigration
einzureichen. In Ausnahmefällen kann das rumänische Arbeitsministerium mit Zustimmung des Innenministeriums bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gegen eine Gebühr von 2.000 Euro eine Arbeitserlaubnis ausstellen.
Keine Arbeitserlaubnis benötigt ein Ausländer, der zum Leiter (sef) einer rumänischen Tochtergesellschaft oder Repräsentanz eines Unternehmens mit Sitz im Ausland ernannt ist. Falls der Arbeitgeber die zuständigen Kontrollorgane an der Ausübung ihrer Befugnisse hindert und es ablehnt, die von ihnen angeforderten Dokumente vorzulegen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld in Höhe von 4 .500 bis 9.000 RON geahndet wird.