05.01.2024

UN-Kaufrecht

Grundlage des UN-Kaufrechts ist das Wiener Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, abgekürzt CISG). Ziel dieses Übereinkommens ist es, ein weltweit einheitliches Kaufrecht zu schaffen, um den internationalen Handel zu vereinfachen. Es wurde inzwischen von 97 Staaten ratifiziert, zuletzt im September 2023 von Ruanda.
Eine Übersicht der Staaten, in denen das UN-Kaufrecht Anwendung findet, sehen Sie in dieser Tabelle der United Nations in der Spalte “CISG, 1980). In Deutschland ist das Übereinkommen bereits 1991 in Kraft getreten. Es ist Bestandteil des deutschen Rechts und verdrängt in seinem Anwendungsbereich die im BGB und HGB enthaltenen Vorschriften des Kaufrechts.
Grundsätzlich kommt das UN-Kaufrecht bei Kaufverträgen zwischen Gewerbetreibenden über bewegliche Waren zur Anwendung, wenn die Vertragsparteien ihre Niederlassung bzw. ihren Sitz in verschiedenen Staaten haben und diese Staaten das Übereinkommen ratifiziert haben oder die Regeln des Europäischen Vertragsrechtsübereinkommens bzw. des Internationalen Privatrechts auf das Recht eines Staates verweisen, der das Übereinkommen ratifiziert hat. Wenn die Parteien rechtlich verbindlich für ihren Vertrag die Anwendung deutschen Rechts oder die Rechtsordnung eines anderen Vertragsstaats gewählt haben, gilt in diesem Fall automatisch auch das UN-Kaufrecht. Allerdings können die Parteien im Vertrag bestimmen, dass die Geltung des UN-Kaufrechts ganz oder teilweise ausgeschlossen wird, dieser Wille muss aber eindeutig erkennbar sein.
Das UN-Kaufrecht regelt nur den Abschluss von Kaufverträgen und die daraus entstehenden Rechte und Pflichten des Verkäufers und Käufers. Für deutsche Exporteure kann das UN-Kaufrecht vorteilhaft sein, so ist die Voraussetzung für eine Ersatzlieferung und Vertragsaufhebung eine wesentliche Vertragsverletzung. Zudem ist die Haftung des Verkäufers auf den Schaden begrenzt.
Das UN-Kaufrecht enthält jedoch keine Bestimmungen über Gültigkeit des Vertrags und einzelner Vertragsklauseln bzw. Handelsbräuche, Eigentumsübergang, Eigentumsvorbehalt, Haftung für Personenschäden, Vertragsstrafen, Aufrechnung, Verjährung. Diese Themen sind gemäß dem jeweils anzuwendenden nationalen Recht zu beurteilen.
Der Originaltext des UN-Kaufrechts liegt in gleichermaßen verbindlichen Fassungen in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache vor. Der deutsche Text ist lediglich eine unverbindliche Übersetzung. In Zweifelsfällen hat der Text der genannten sechs Sprachen Vorrang vor der deutschen Fassung.