14.10.2026

Zollpräferenzen für Waren aus Armenien

Die Europäische Union gewährt Armenien seit dem 10. Oktober 2026 vorübergehend Handelspräferenzen.
Knapp 80 Prozent der armenischen Exporte in die EU werden vorübergehend liberalisiert. Das betrifft fast alle Ausfuhren von frischem Obst, Gemüse und Blumen sowie mehr als 91 Prozent der Ausfuhren von Getränken und Spirituosen. Die Handelspräferenzen sind an Bedingungen geknüpft. Zudem sind Maßnahmen zum Schutz des EU-Marktes vorgesehen, falls sich die Einfuhren nachteilig auf EU-Hersteller auswirken sollten.
Mit der Verordnung (EU) 2026/2269, die am 10. Oktober 2026 in Kraft getreten ist, werden die Einfuhrzölle der EU für zahlreiche Waren mit Ursprung in Armenien entweder pauschal ausgesetzt (s. Warenliste in Anhang I der genannten Verordnung) oder im Rahmen von Zollkontingenten ausgesetzt (s. Warenliste in Anhang II).
Als Präferenznachweis ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung auf der Rechnung vorgesehen. Letztere kann neben einem Ermächtigten Ausführer (EA) auch von einem im System des registrierten Ausführers (REX) der Union registrierten armenischen Ausführer ausgefertigt werden. Zusätzlich zum Präferenznachweis ist ein Direktbeförderungsnachweis erforderlich.
Die Zollpräferenzen für Waren aus Armenien sind durch die oben genannte Verordnung bis zum 11. Oktober 2028 befristet.
Nähere Informationen finden Sie in einer Fachmeldung des deutschen Zolls. Die zu verwendenden TARIC-Codes für Präferenznachweise bei Einfuhren armenischer Waren sind in der ATLAS-Info 1014/26 (pdf) genannt.

Quellen: Generalzolldirektion / ITZBund, Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK)