Anträge auf Zulassung als Zugelassener CBAM-Anmelder
Der Zoll empfiehlt Unternehmen, die in der Regelphase des CO2-Grenzausgleichs (CBAM) ab 1.1.2026 CBAM-Waren mit mehr als 50 Tonnen Gewicht pro Jahr einführen, den Antrag auf Zulassung als Zugelassener CBAM-Anmelder zeitnah zu beantragen.
Ab dem 1.1.2026 dürfen grundsätzlich nur noch Unternehmen, die eine Zulassung als Zugelassener CBAM-Anmelder haben, CBAM-Waren in die EU importieren.
Jedoch sind Unternehmen, die von CBAM erfasste Waren mit nicht mehr als 50 Tonnen Gewicht im Kalenderjahr in die EU einführen, von den Verpflichtungen der CBAM-Verordnung befreit. Diese wichtige Erleichterung wurde im Rahmen des so genannten “Omnibus I”-Gesetzgebungspakets eingeführt.
Bei einer Überschreitung der Schwelle im Jahresverlauf sollte rechtzeitig ein Antrag gestellt werden. Wird eine Überschreitung ohne Zulassung festgestellt, kann die Einfuhr per Feststellungsbescheid gestoppt werden. Danach muss der Importeur eine Zulassung beantragen und die CBAM-Pflichten vollständig erfüllen.
Um Verzögerungen bei der Überlassung von der CBAM-Verordnung betroffener Waren zum zollrechtlich freien Verkehr zu vermeiden, rät daher der Zoll in einer Fachmeldung, dass betroffene Firmen zeitnah einen entsprechenden Antrag auf Zulassung als CBAM-Anmelder über das CBAM-Register stellen. Die Zulassungsanträge können seit Ende März 2025 eingereicht werden.
Nähere Informationen zum Zugelassenen CBAM-Anmelder und zum Antragsverfahren finden Sie auf der Internetseite der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) zur CBAM-Regelphase.
Quellen: Generalzolldirektion, Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt)
