Anträge auf Zulassung als Zugelassener CBAM-Anmelder

Die EU-Kommission empfiehlt Unternehmen, die in der Regelphase des CO2-Grenzausgleichs (CBAM) ab 1.1.2026 voraussichtlich nur geringe Mengen von CBAM-Waren einführen werden, den Antrag auf Zulassung als Zugelassener CBAM-Anmelder bis zum Frühherbst aufzuschieben.
Ab dem 1.1.2026 dürfen nur noch Unternehmen, die eine Zulassung als Zugelassener CBAM-Anmelder haben, CBAM-Waren in die EU importieren. Die Zulassungsanträge können seit Ende März 2025 eingereicht werden.
Jedoch wird der Kreis der von CBAM betroffenen Unternehmen voraussichtlich stark reduziert: Im Rahmen des sog. “Omnibus”-Gesetzgebungspakets plant die EU eine Reihe von Erleichterungen bei CBAM. Unter anderem sollen Unternehmen, die CBAM-Waren mit nicht mehr als 50 Tonnen Gewicht pro Jahr einführen, nicht mehr von CBAM betroffen sein.
Das “Omnibus”-Paket befindet sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren der EU. Die förmliche Verabschiedung wird im September 2025 erwartet. Daher empfiehlt die EU-Kommission jenen Unternehmen, die durch den Schwellenwert voraussichtlich nicht mehr von CBAM betroffen sein werden, von einer Antragstellung vorläufig abzusehen. Wenn das “Omnibus”-Paket verabschiedet ist, wird der Status als Zugelassener CBAM-Anmelder in vielen Fällen überflüssig werden.
Bei einer Überschreitung der Schwelle im Jahresverlauf sollte rechtzeitig ein Antrag gestellt werden. Wird eine Überschreitung ohne Zulassung festgestellt, kann die Einfuhr per Feststellungsbescheid gestoppt werden. Danach muss der Importeur eine Zulassung beantragen und die CBAM-Pflichten vollständig erfüllen.
Nähere Informationen zum Zugelassenen CBAM-Anmelder und zum Antragsverfahren finden Sie auf der Internetseite der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) zur CBAM-Regelphase.

Quelle: Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt)