02.09.2026

Neue EU-Stahlschutzmaßnahmen seit 01.07.2026

Die Europäische Union hat neue Maßnahmen zum Schutz des Stahlsektors in den Mitgliedstaaten vor unlauteren Auswirkungen globaler Überkapazitäten ergriffen. Sie werden mit der Verordnung (EU) 2026/1384 ("Stahlverordnung") umgesetzt und sind am 1. Juli 2026 in Kraft getreten.

Allgemeines

Die neuen Vorschriften haben die bisherige EU-Schutzmaßnahme für Stahl ersetzt, die am 30. Juni 2026 ausgelaufen ist.
Die Stahlverordnung führt ein überarbeitetes Zollkontingentsystem ein, das darauf abzielt, den negativen handelsbezogenen Auswirkungen globaler struktureller Überkapazitäten entgegenzuwirken, einschließlich einer Verringerung der Einfuhrkontingente und höherer Zölle auf Einfuhren, die diese Kontingente überschreiten.
Innerhalb der nächsten Monate prüft die EU-Kommission zudem die Ausweitung der Stahlmaßnahmen auf weitere Produkte.

Zollkontingente

Die Gesamtkontingentsmenge der Stahlverordnung beläuft sich auf 18.345.922 Tonnen, aufgeteilt auf 28 Warenkategorien. Innerhalb der Kontingente sind die Einfuhren zollfrei. Für Einfuhren außerhalb der Kontingente gilt ein Zollsatz von 50 Prozent. Dieser gilt zusätzlich zu den regulären Zöllen auf Einfuhren aus Drittländern. Die Schutzmaßnahmen gelten für Einfuhren aus allen Drittländern. Die Kontingentsmenge wird jährlich festgelegt und gilt jeweils vom 1. Juli bis 30. Juni des Folgejahres. Die Verwaltung der Kontingente erfolgt quartalsweise. Die zuständigen Behörden vergeben die Kontingentsmengen nach dem Windhundprinzip.
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1457 vom 29. Juni 2026 hat die Europäische Kommission die Aufteilung der Zollkontingente auf die Handelspartner der EU festgelegt. Die Hälfte des jährlichen EU-Einfuhrkontingents – das durch die Stahlverordnung auf 18,3 Mio. Tonnen festgesetzt wurde – ist ausschließlich Präferenzhandelspartnern vorbehalten. Ein größerer Anteil des Teils, der ausschließlich Freihandelsabkommen zur Verfügung steht, sind länderspezifische Zuweisungen. Diese werden Ländern gewährt, die in der Vergangenheit mindestens 5 % der Einfuhrmengen gehalten haben (basierend auf einem durchschnittlichen Anteil der Einfuhren in den Jahren 2022-2024). Die verbleibenden Mengen stehen allen Freihandelsabkommens-Partnern auf Wettbewerbsbasis für Einfuhren zur Verfügung.

Land des “Schmelzens und Gießens” ("melt and pour")

Um Umgehungen zu verhindern, führt die Verordnung zudem Bestimmungen zur „Melt-and-Pour“-Anforderung ein, die das Land identifiziert, in dem der Stahl erstmals geschmolzen und in seine ursprüngliche feste Form gegossen wurde. Ab 1. Oktober 2026 müssen Importeure bei der Einfuhr Angaben zum Schmelz- und Gießland der Ware machen.
Die Europäische Kommission hat am 31. August 2026 die Durchführungsverordung (EU) 2026/1963 verabschiedet, in der festgelegt wird, welche Nachweise Importeure vorlegen müssen, um das Herkunftsland von „Melt-and-Pour“-Stahlprodukten („Schmelzen und Gießen“) nachzuweisen, wenn sie unter die Stahlverordnung fallende Stahlprodukte in die EU einführen. Die Einführung der Anforderung bezüglich des „Schmelz- und Gießlandes“ in der Stahlverordnung zielt darauf ab, die Transparenz und Rückverfolgbarkeit von in die Europäische Union eingeführten Stahlerzeugnissen zu verbessern, sodass die EU-Kommission gegen mögliche Umgehungspraktiken vorgehen und die Wirksamkeit der EU-Stahlmaßnahmen gegen die Auswirkungen globaler Überkapazitäten sicherstellen kann.
Der Durchführungsrechtsakt gilt ab dem 1. Oktober 2026. Ab diesem Zeitpunkt müssen Einführer in ihrer Zollanmeldung das Land angeben, in dem der Stahl geschmolzen und gegossen wurde, um Stahlprodukte, die unter die Stahlverordnung fallen, in den EU-Markt einführen zu können. Sie müssen diese Angabe durch folgende Nachweise belegen:
  • Die Vorlage einer Walzwerksbescheinigung, aus dem das Land des „Schmelzens und Gießens“ sowie die Schmelznummer des importierten Stahls hervorgehen;
  • Falls die vorgelegte Walzwerksbescheinigung weder Angaben zum Land der „Schmelze und Guss“ noch zur Schmelznummer enthält oder wenn überhaupt kein Walzwerksbescheinigung vorgelegt werden kann, können die folgenden Nachweise von den Zollbehörden als Ergänzung zur Walzwerksbescheinigung oder als eigenständiger Nachweis berücksichtigt werden, sofern sie Angaben zum Land der „Schmelze und Guss“ und zur Schmelznummer enthalten:
    • Rechnungen, Lieferscheine, Qualitätszertifikate und Klauseln in ausgeführten Bestellungen oder Verträgen, Langzeit-Lieferantenerklärungen, Kostenrechnungs- und Produktionsunterlagen, Zolldokumente aus dem Ausfuhrland, Geschäftskorrespondenz oder Produktionsbeschreibungen.
  • Ein IHK-Ursprungszeugnis ist als Nachweis gegenüber den Zollbehörden nicht vorgesehen.
Ab dem 1. Oktober 2027 werden die aufgeführten Dokumente nur noch als Ergänzung zur Walzwerksbescheinigung und nicht mehr als eigenständige Dokumente akzeptiert.

Weitere Informationen

Weitere Informationen finden Sie in einer Pressemitteilung des Rates, in der Verordnung (EU) 2026/1384 und auf der Seite der Generalzolldirektion.

Quelle: Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK)