16.10.2026

Einfuhrabgaben auf Kleinsendungen unter 150 Euro Wert

Seit dem 1. Juli 2026 werden durch die Verordnung (EU) 2026/382 und die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1200 Einfuhren im Fernabsatz von Kleinsendungen unter 150 Euro Wert aus Drittländern nicht mehr zollfrei möglich sein. Ziel ist es, Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und die Zollverfahren zu vereinheitlichen. Zusätzlich soll ab dem 1. November 2026 eine Zollbearbeitungsgebühr für diese Art von Sendungen erhoben werden.

Einfuhrzoll

Der Zollsatz wird entsprechend auf alle in die EU eingeführten Waren angewandt, für die Verkäufer aus Drittstaaten bei der „einzigen Anlaufstelle für die Einfuhr der EU für Mehrwertsteuerzwecke“ (Import One-Stop-Shop IOSS) registriert sind oder die in einer Postsendung (zu verstehen als Sendungen im Fernabsatzverkehr im Sinne von Art. 14 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/112 (MwStSystRL)) enthalten sind.
Auf diese Importsendungen mit einem Wert unter 150 Euro, die aus Nicht-EU-Ländern direkt an Empfänger in der EU versandt werden, wird dann ein vorläufiger Zollsatz in Höhe von 3 Euro für jede in der Sendung enthaltene Warenkategorie (anhand der Unterposition im Zolltarif, also erste sechs Stellen der Zolltarifnummer) erhoben. Damit entfällt die bisherige Freigrenze für Waren mit geringem Wert.
Beispiel: Ein Paket enthält 1 Paar Skistiefel und 2 Paar Hausschuhe. Aufgrund ihrer unterschiedlichen Tarifunterpositionen enthält das Paket zwei verschiedene Waren, sodass 6 Euro Zoll zu entrichten sind.
Die Regelungen sehen vor, dass der Zollsatz von 3 Euro auf alle Fernabsatzverkäufe zu entrichten ist, unabhängig vom angewandten Mehrwertsteuerverfahren (IOSS, spezielle Regelungen oder standardmäßiges Abführen der EUSt) und unabhängig vom angewandten Datensatz (H1, H6, oder H7).
Durch die Verordnung (EU) 2026/382 und die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1200 werden die Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 (Zollbefreiungsverordnung) bzw. die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 (UZK-IA) geändert, im Wesentlichen Folgendes:
  • Für eingeführte Waren bis 150 Euro aus Fernverkäufen gelten künftig neue Zoll- und Sicherheitsregelungen. Die bisherigen Zollbefreiungen für geringwertige Sendungen entfallen.
  • Zahlreiche Vorschriften zu Gesamtsicherheiten, Zollanmeldungen und Zuständigkeiten der Zollstellen werden angepasst. Dabei wird insbesondere geregelt, dass die zuständige Zollstelle grundsätzlich im Bestimmungsmitgliedstaat liegen muss, wenn die besondere Mehrwertsteuerregelung (IOSS) nicht genutzt wird.
  • Im Zoll-Datenmodell (Anhang B) werden neue Codes eingeführt bzw. bestehende gestrichen, insbesondere:
    • neuer Code „F53“ für geringwertige Fernverkaufswaren,
    • neuer Präferenzcode „5“ für Waren mit dem 3-EUR-Zoll,
    • Wegfall des bisherigen Befreiungscodes „C07“ für Kleinsendungen
  • Die Regelungen zum Postverkehr wurden sprachlich und inhaltlich aktualisiert, insbesondere hinsichtlich Beförderung und Kennzeichnung von Sendungen unter Verantwortung von Postbetreibern.
Der 3-Euro-Zollsatz gilt zunächst bis zum 1. Juli 2028. Bis dahin soll die im Rahmen der Reform des EU-Zollrechts geplante EU-Zolldatenplattform einsatzbereit sein. Ab diesem Zeitpunkt gelten für alle Einfuhren unter 150 Euro die normalen EU-Zölle für einzelne Waren.

Abfertigungspauschale / Bearbeitungsgebühr

Zusätzlich zum Einfuhrzoll soll ab dem 1. November 2026 bei der Einfuhr von Sendungen im Fernabsatzverkehr unabhängig vom Warenwert eine Abfertigungspauschale ("Union Handling Fee") erhoben werden. Nach den aktuellen veröffentlichten Gesetzgebungsentwürfen der Europäischen Kommission, die aber noch nicht abschließend beschlossen sind, ist eine Höhe von 2 Euro je Warenkategorie vorgesehen.
Die Abfertigungspauschale entsteht grundsätzlich mit der Annahme der Zollanmeldung und ist nicht erstattungsfähig.
Die Abfertigungspauschale wird je Position der Zollanmeldung erhoben und sowohl in ATLAS IMPOST wie auch in ATLAS Zollbehandlung transaktionsbezogen vorgenommen.

Weitere Abgaben und Anforderungen

Zusätzlich zu Importzoll und Abfertigungspauschale wird, wie bislang auch schon, die Einfuhrumsatzsteuer abgeführt.
Ab dem 1. November 2026 ist zudem bei Sendungen mit einem Sachwert bis zu 150 Euro die sogenannte Produktkennung (Art. 1 Nr. 57 UZK-DA) als zusätzliche Angabe in der Zollanmeldung erforderlich.

Weiterführende Informationen

Weitere Informationen finden Sie hier:

Quellen: Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK), Generalzolldirektion, EU-Kommission