26.06.2026

Wichtige Hinweise zur Einfuhr von CBAM-Waren

Aus gegebenem Anlass hat die Deutsche Emissionshandelsstelle wichtige Hinweise für Unternehmen veröffentlicht, die Waren in die EU importieren, die vom CO2-Grenzausgleich (CBAM) erfasst sind.

Zulassung als CBAM-Anmelder

Hinweis: Es gibt immer noch viele nicht genehmigte Anträge für die Zulassung als CBAM-Anmelder.
  • Im CBAM-Register bitte regelmäßig prüfen, ob beim Antrag Dokumente oder Angaben fehlen. Die E-Mail-Benachrichtigungen aus dem Portal heraus sollte jetzt wieder funktionieren, trotzdem bitte aktiv nachschauen und Dokumente nachreichen.
  • Nach Angabe der DEHSt sind Verzögerungen bei der Zulassung als Anmelder fast immer auf fehlende Dokumente zurückzuführen. Irgendwann werden Anträge dann auch abgelehnt.

Zoll-(TARIC-)Codes und Zollfragen

Hinweis: Die Daten der Zollanmeldung und der angewendeten TARIC-Codes werden ins CBAM-Register übernommen. Das funktioniert nur bei korrekten Codes und Registriernummern. Bislang ist die Datenqualität relativ schlecht. Das führt dazu, dass beispielsweise die Überwachung der Einfuhren oder die Berechnung der erforderlichen Zertifikatsmenge über das CBAM-Register nicht gut funktionieren kann. Wichtig ist, dass nicht mehrere Codes pro Warennummer verwendet werden. Außerdem werden häufig falsche Registriernummern (zugelassener CBAM-Anmelder / gestellter Antrag) verwendet.
  • Der Code Y128 gilt nur für zugelassene Anmelder. Unternehmer, die bisher nur eine Antragsnummer und keine Zulassung haben, müssen den Code Y238 benutzen.
  • Der Code Y135 gilt nur für militärische Güter in strenger Abgrenzung nach der CBAM-Verordnung. Bitte nachschauen bei Ziffer 1.13 bzw. im Abschnitt 7 der FAQs der Kommission. Die FAQs wurden gerade aktualisiert.
  • Code Y137 gilt nur innerhalb der 50-Tonnen-Mengenschwelle: Achtung: Rückwaren (aus Drittländern) zählen zu den importierten Mengen. Auch wenn für Rückwaren in der CBAM-Erklärung keine Zahlpflicht besteht, erhöhen sie die Einfuhrmenge. Ende des Jahres wird die CBAM-Verordnung für diese Fälle geändert, aber die Änderung gilt erst ab ca. Anfang nächsten Jahres. Im Zweifelsfall immer Antrag für die Anmelderzulassung stellen!

Warenursprung

Zweifelsfragen regelt ausschließlich der Zoll.

Quellen: Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) / Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK)