Einfuhranmeldungen von CBAM-Waren ab 2026
Der Zoll weist darauf hin, dass bei Einfuhranmeldungen von Waren, die dem CO2-Grenzausgleich (CBAM) unterliegen, ab dem 1. Januar 2026 entsprechende Codierungen verpflichtend sind.
In Einfuhranmeldungen CBAM-pflichtiger Waren ab dem 1. Januar 2026 muss entweder die CBAM-Kontonummer als Nachweis für die vorgeschriebene Bewilligung als zugelassener CBAM-Anmelder oder eine Befreiung von dieser Pflicht in codierter Form angegeben werden.
Die entsprechenden Codierungen hat der Zoll in der ATLAS-Info 0881/2025 (pdf) bekanntgegeben.
Des Weiteren weist der Zoll in dieser ATLAS-Info auf Folgendes hin:
- Zollanmeldungen mit CBAM-Waren, die bis einschließlich 31.12.2025 entsprechend der TARIC-Maßnahme ohne die o. g. Unterlagencodierungen abgegeben und noch nicht zollrechtlich angenommen wurden, werden ab dem 1. Januar 2026 nicht angenommen bzw. zurückgegeben.
- Um den Korrekturbedarf und damit verbundene Mehraufwände für Teilnehmer und Zollstellen zu minimieren, empfiehlt es sich Zollanmeldungen mit CBAM-Waren bis zum 31.12.2025 nur abzugeben, wenn mit einer Gestellung und Annahme vor dem 1. Januar 2026 zu rechnen ist.
Quelle: Generalzolldirektion / ITZBund
