12.04.2024

Holzverpackungen im internationalen Warenverkehr

Die Standards für die Einfuhr von Holzverpackungen sind in den Mitgliedsländern der WTO vereinheitlicht. Dabei wird der "International Plant Protection Convention" -Standard (IPPC) mit den entsprechenden Behandlungen nach "International Standards for Phytosanitary Measures" (ISPM) Nr. 15 zu Grunde gelegt. Nach diesen Standards müssen Holzverpackungen
  • entrindet,
  • entsprechend behandelt (Hitzebehandlung (HT) oder technische Trocknung (KD)) und
  • als Nachweis der Einhaltung der Standardanforderungen entsprechend markiert worden sein.
Die Markierung muss Aufschluss über Behandlungsmethode, Ort und Durchführungsbetrieb geben. Für die Inverkehrbringung von gekennzeichnetem Holz ist gemäß der Pflanzenbeschauverordnung eine Genehmigung durch die zuständige Behörde erforderlich. Betriebe im Sinne dieser Anforderung sind Betriebe
  • die zur Verwendung als Verpackungen vorgesehenes Holz oder fertige Holzverpackungen einer phytosanitären Behandlung unterziehen,
  • die phytosanitär behandeltes Holz zu Holzverpackungen verarbeiten oder
  • die in eigener Regie Container mit Stauholz zum Export in Länder packen, die hierfür Holz gemäß des ISPM Nr. 15 fordern.
Laut der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes ist die zuständige Behörde für die Umsetzung des ISPM 15 in Rheinland-Pfalz die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD). Die ADD registriert die o. g. Betriebe und führt regelmäßige Kontrollen über die Einhaltung der Standards des ISPM 15 durch. Wenn sich Betriebe in ihrem Gebiet als Holzbehandler oder Verpackungsmittelhersteller registrieren wollen, sollten sie sich direkt an die ADD wenden:
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD)
Referat 42 - Pflanzenschutzdienst
Willy-Brandt-Platz 3
54290 Trier
Weitere Dokumente, wie zum Beispiel ein Pflanzengesundheitszeugnis oder eine Nichtholz-Erklärung für Sperrholz oder OSB-Platten sind nach der Einführung des IPPC Standards nicht mehr erforderlich.
Eine deutsche Fassung der ISPM No. 15 ist im Internet abrufbar. Den Wortlaut der Richtlinie sowie weitere Informationen sind auf der Internetseite des Julius-Kühn-Instituts ausführlich aufgelistet. Eine Liste der in Deutschland ansässigen Holzverpacker und -behandler, die zur Vornahme von Behandlungen nach ISPM Nr. 15 bereits autorisiert sind, ist ebenfalls dort eingestellt.
Anforderungen der Europäischen Union
Holzverpackungen, die innerhalb der EU oder im Warenverkehr mit der Schweiz eingesetzt werden, müssen nicht gemäß ISPM-Standard Nr. 15 behandelt sein.
Beim Import von Holzverpackungen in die Europäische Union muss der Standard ISPM Nr. 15 eingehalten werden. Die Vorschriften zur Entrindung der Hölzer bei der Einfuhr in die EU gelten seit 1. März 2006.

Die Umsetzung der ISPM 15 in den einzelnen Ländern
Hier finden Sie eine Länderübersicht der Anwenderstaaten sowie die Hinweise zu den nationalen Besonderheiten.