18.06.2026
Vereinfachungen bei Versand- und Ausfuhranmeldungen ab 01.07.2026
Für Versandverfahren
- sind fremdsprachige Warenbeschreibungen zulässig (sofern ein Zollverschluss verwendet wird ist eine fremdsprachliche übliche Handelsbezeichnung möglich, ohne Zollverschluss muss eine höherwertige, präzise fremdsprachliche Warenbeschreibung nach Art. 302 Abs. 1 UZK-IA erfolgen) ,
- besteht keine Pflicht des zugelassenen Empfängers im Versandverfahren beim Wareneingang, Warennummern und Warenbezeichnungen zu prüfen, und
- kommt es zu Vereinfachungen bei der Angabe des Empfängers in Versandanmeldungen, Anwendung der Stempel im Betriebskontinuitätsverfahren sowie der Anmeldung für Umzugsgut.
Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten der Zollverwaltung und in der dort verlinkten Handreichung zum Infoschreiben zu Versanderleichterungen vom 28.05.2026 (pdf).
Bei Ausfuhrverfahren kann der Antrag auf Gestellung außerhalb des Amtsplatzes auch bereits vor dem Verpacken/Verladen abgegeben werden, und die sofortige Ausfuhranmeldung beantragt werden. Dies gilt für eilige Fälle, wobei der Eilbedarf in der Ausfuhranmeldung zu hinterlegen ist. Weitere Informationen finden Sie in der ATLAS-Info 0966/2026 vom 11.06.2026 (pdf).
Quelle: DIHK
