Kenia: Ursprungszeugnis-Pflicht seit 01.07.2025
Die kenianische Steuerbehörde (Kenya Revenue Authority, KRA) hat bestimmt, dass seit dem 1. Juli 2025 für alle nach Kenia eingeführten Sendungen ein von einer zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes ausgestelltes Ursprungszeugnis erforderlich ist.
Dies stellt eine Änderung gegenüber der früheren Praxis dar, bei der Ursprungszeugnisse nur für Waren im Rahmen von Präferenzabkommen erforderlich waren, um den Ursprung zu bestimmen und Zollvergünstigungen zu gewähren.
Ein Ursprungszeugnis ist für Kenia nur gültig, sofern es die folgenden Angaben enthält:
1. Name und Anschrift des Ausführers;
2. Name und Anschrift des Einführers;
3. Ursprungshafen (= Hafen, Flughafen; Angabe in Feld 4)
4. Genaue Beschreibung der Waren;
5. Menge der Waren;
6. Ursprungsland; und
7. Bestimmungsland.
Übergangsmaßnahmen:
Um die Abfertigung von Waren gemäß dieser neuen Vorschrift zu erleichtern, räumt die KRA ein begrenztes Zeitfenster bis zum 30. September 2025 ein, um den Importeuren Zeit zu geben, die erforderlichen Unterlagen zu beschaffen.
Die “Public Notice” hierzu seitens der KRA kann auf Anfrage gern zur Verfügung gestellt werden.
Quelle: DIHK Berlin, Stand 15.07.2025