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Export - Grundlagen für Newcomer

Einführung

Unter Export oder Ausfuhr versteht man die Lieferung von Waren, Dienstleistungen oder Kapital in Drittländer (Länder, die nicht zu der Europäischen Union (EU) gehören). In diesen Fällen ist bei der Ausfuhr in der Regel (ab 1.000 Euro/ 1.000 kg Warenwert) eine zollrechtliche Abfertigung vorgeschrieben. Lieferungen in einen der 27 Mitgliedsstaaten der EU gelten nicht als Ausfuhren. Somit ist auch in den meisten Fällen keine zollrechtliche Abwicklung mehr erforderlich (außer z.B. bei verbrauchssteuerpflichtigen Waren wie Alkohol, Tabak, Kaffee, Mineralöl). Ausführliche Informationen über die Rahmenbedingungen für den Handel innerhalb der EU finden Sie in unserem Artikel "Basisinformationen zum Handel in der EU".

Voraussetzungen für ein Exportgeschäft

Gewerbeanmeldung und Handelsregistereintragung
Erforderlich ist eine Gewerbeanmeldung beim Ordnungs- bzw. Gewerbeamt der Stadt oder Gemeinde, in deren Bezirk die Geschäftstätigkeit ausgeübt werden soll. Ab einer gewissen Größenordnung des Unternehmens ist zusätzlich eine Eintragung in das Handelsregister beim Amtsgericht erforderlich. Kapital- oder Personengesellschaften (z.B. GmbH oder OHG) müssen stets in das Handelsregister eingetragen werden.
Weitere Informationen erhalten Sie von Ihrem örtlich zuständigen Gewerbeamt oder der für die Existenzgründung zuständigen Abteilung bei Ihrer örtlich zuständigen IHK. In der IHK Pfalz ist Ihr Ansprechpartner die Abteilung Innovation, Umwelt und Existenzgründung.
Aufenthaltsgenehmigung
Bürger aus Staaten, die nicht der Europäischen Union, Norwegen, Island, Liechtenstein oder Schweiz angehören, benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland, die auch die Ausübung einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit ausdrücklich zulässt.
EORI-Nummer
Für Wirtschaftsbeteiligte, d. h. Personen, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit Tätigkeiten befasst sind, die durch die zollrechtlichen Vorschriften abgedeckt sind, besteht die Pflicht zur Angabe der EORI-Nummer in dern unten beschriebenen Ausfuhranmeldung. Die EORI-Nummer wird auf Antrag kostenfrei von der Generalzolldirektion, Dienstort Dresden, vergeben wird. Weitere Informationen zur EORI-Nummer finden Sie auf den Seiten der Generalzolldirektion.

Lieferbedingungen

Bei einem Handelsgeschäft mit Drittländern fallen Kosten und Risiken an (Transport, Versicherung, Zoll, Steuern). Durch die international standardisierten Lieferbedingungen Incoterms® 2020 wird festgelegt, welche Kosten und Risiken jeweils vom Exporteur bzw. vom Importeur zu tragen sind. Letztendlich sind die Lieferbedingungen Verhandlungssache. Informationen zu den Incoterms® 2020 finden Sie in unserem Artikel „Incoterms® 2020”. Die vollständigen Incoterms® 2020 sind bei der deutschen Vertretung der Internationalen Handelskammer (ICC) als Buch oder E-Book erhältlich.

Zahlungsbedingungen

Die Zahlungsbedingungen sind ebenfalls Verhandlungssache. Sie reichen von der Vorkasse bis hin zu einer Rechnung mit langfristigem Zahlungsziel. Oftmals wird auch das Risiko zwischen Exporteur und Importeur aufgeteilt und die Zahlungen gesplittet. Beispielsweise könnte vereinbart werden, dass 30% des Rechnungsbetrages als Vorkasse geleistet werden, weitere 50% nach Versand der Ware sowie 20% nach Erhalt und Qualitätsprüfung. Vorteil einer solchen Regelung ist, dass die Bankgebühren - z.B. für Akkreditive - gespart werden. Der Nachteil besteht darin, dass die Gesamtabsicherung des Exportgeschäftes nicht so sicher ist wie bei Akkreditivgeschäften. Daher empfiehlt sich eine prozentuale Risikoaufteilung eher für Geschäfte mit geringeren Transaktionswerten.
Insbesondere bei Geschäften mit unbekannten Kunden, größeren Rechnungsbeträgen und/oder mit schwierigen Ländern sollte das exportierende Unternehmen aber auf größtmögliche Sicherheit bedacht sein und vorab mit seiner Hausbank sprechen. Oft kann ein Dokumentenakkreditiv, das vom Importeur bei seiner Bank zugunsten des Exporteurs eröffnet wird, den Interessen beider Parteien gerecht werden, auch wenn dieses Verfahren relativ aufwendig und teuer ist. Grundlage für Akkreditivgeschäfte sind die ERA 600 (Einheitliche Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive) der Internationalen Handelskammer ICC, die über den Buchhandel erhältlich sind. Aufgrund der Komplexität des Themas empfiehlt sich aber - gerade für Newcomer - ein Gespräch mit der Hausbank. Informationen zu diesem Thema liefert auch unser Artikel"Akkreditiv - Wirkunsvolle Absicherung Ihres Exports."

Zollabwicklung bei der Ausfuhr

Ausfuhranmeldung
Die Ausfuhranmeldung erfolgt elektronisch über das IT-Verfahren ATLAS-Ausfuhr. Die Pflicht zur Abgabe einer elektronischen Ausfuhranmeldung betrifft grundsätzlich alle Ausfuhrvorgänge (Warenlieferungen in Drittländer) unabhängig vom Beförderungsweg. Das Ausfüllen der Ausfuhranmeldung setzt gewisse Kenntnisse voraus, da sehr viel mit Codierungen und Schlüsseln gearbeitet wird. Ausfüllanleitungen sind auf der Website des deutschen Zolls zu finden. In der Ausfuhranmeldung ist u.a. die oben erläuterte EORI-Nummer anzugeben.
Zolltarifnummern
Zur Anmeldung jeder Ware ist eine Zolltarifnummer (mögliche alternative Bezeichnungen sind u.a. auch: Statistische Warennummer, customs code, HS-Code, KN-Code, Warennummer) erforderlich. Falls die Zolltarifnummer nicht bekannt ist, muss sie vorab durch den Exporteur ermittelt werden. Dies ist kostenfrei über die Website des Statistischen Bundesamtes oder mit Hilfe des Buches „Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik” des Statistischen Bundesamtes möglich. Zudem gibt der deutsche Zoll Auskünfte zu Zolltarifnummern, ebenso kann dort eine verbindliche Zolltarifauskunft beantragt werden. Eine durch die Zollbehörden der EU erteilte verbindliche Zolltarifauskunft gibt rechtsverbindlich an, wie eine Ware in den Gemeinsamen Zolltarif der EU einzureihen ist.
Die Kontaktdaten der Auskunft des deutschen Zolls für Unternehmen finden Sie hier.
Ausführliche Informationen zum Thema Zollpapiere beim Export enthält unser Artikel "Ausfuhrdokumente".
Möglichkeiten der Ausfuhranmeldung
Es gibt verschiedene technische Zugangswege zu ATLAS:
  1. Die Anschaffung einer Inhouse-Lösung mit eigener ATLAS-Software zur direkten Teilnehme an ATLAS ist nur für Unternehmen mit einer sehr großen Zahl an Ausfuhrvorgängen eine betriebswirtschaftlich sinnvolle Option.
  2. Einschaltung eines Zolldienstleisters als Vertreter, das die Dokumente erstellt und die elektronische Kommunikation mit der Zollverwaltung übernimmt (so genannte Vertreterlösung). Besondere Voraussetzungen seitens des Ausführers sind nicht zu erfüllen. Dieser übermittelt seine Dokumente, z.B. Handelsrechnung, schriftlich, per Fax oder E-Mail an den Zolldienstleister, welches dem Ausführer auf gleichem Wege das sogenannte Ausfuhrbegleitdokument (ABD) zurück übermittelt. Die Einschaltung eines Zolldienstleisters bietet sich zum Beispiel an, wenn der Ausführer aufgrund seiner geringen Anzahl an Ausfuhrsendungen selbst nicht die für die Exportabwicklung notwendigen aktuellen außenwirtschaftsrechtlichen Kenntnisse hat. Die Kosten sind abhängig vom Leistungsumfang des Zolldienstleisters. Zolldienstleister finden Sie bei der Online-Suche oder in dieser Zolldienstleister-Datenbank der IHK-Exportakademie in Stuttgart.
  3. Die Internetausfuhranmeldung Plus (IAA-Plus) kann für Ausfuhranmeldungen kostenfrei genutzt werden. Sie setzt jedoch voraus, dass der Teilnehmer über ein ELSTER-Zertifikat verfügt. Die IAA-Plus wird mithilfe des ELSTER-Zertifikats digital signiert, so dass die Vorlage einer Druckausgabe der erfassten Ausfuhranmeldung beim Zollamt entfällt.
  4. Einschaltung eines Dienstleisters/Softwareanbieters, über dessen Rechenzentrum/ ATLAS-System das Unternehmen die Exportdokumente erstellt (sogenannte Online-Lösung). Außer einem Internetzugang und einem Internetbrowser sind keine technischen Voraussetzungen zu erfüllen. Die Kosten sind abhängig vom Leistungsumfang des Dienstleisters und enthalten i.d.R. einen Einmalbetrag für Anschluss/Freischaltung und Schulungsmaßnahmen. Außerdem fallen abhängig vom Umfang der erstellten Dokumente monatliche Kosten an, wobei es unterschiedliche Abrechnungsvarianten gibt.
Mündliche Ausfuhranmeldung
Bei Exporten bis zu einem statistischen Wert von 1.000 Euro (der statistische Wert beinhaltet den Warenwert plus Transportkosten bis zur EU-Außengrenze) besteht die Möglichkeit der mündlichen Zollanmeldung an der EU-Außengrenze (Ausgangszollstelle). Hierbei ist immer der Warenwert nachzuweisen, was normalerweise durch die Handelsrechnung geschieht.
Ausfuhranmeldung im einstufigen Verfahren
Liegt das Gewicht der Sendung über 1.000 Kilo, oder ist der statistische Wert größer als 1.000 Euro,  ist eine elektronische Ausfuhranmeldung an der letzten Zollstelle der EU (Ausgangszollstelle) vorzulegen.
Ausfuhranmeldung im zweistufigen Verfahren
Ab einem Warenwert von 3.000 Euro muss die Ausfuhranmeldung zusätzlich von dem für den Exporteur zuständigen Binnenzollamt (Ausfuhrzollstelle) vorabgefertigt werden. Der Exporteur erhält bei Annahme der Zollanmeldung ein Ausfuhrbegleitdokument (ABD), das er dann an der Ausgangszollstelle an der EU-Außengrenze vorlegt.

Exportkontrolle

Exportgüter
Der Grundsatz des Außenwirtschaftsgesetzes lautet: „Der Güter-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungs- und sonstige Wirtschaftsverkehr mit dem Ausland sowie der Verkehr mit Auslandswerten und Gold zwischen Inländern (Außenwirtschaftsverkehr) ist grundsätzlich frei.” Im Rahmen der Exportkontrollgesetzgebung können bestimmte Waren aber nur mit einer Genehmigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ausgeführt werden. Diese gilt u.a. zum Beispiel für Waffen und bei Waren, die zur Produktion von konventionellen und ABC-Waffen dienen sowie für Technologien, die von strategischer Bedeutung sind. Diese Güter sind zum Teil von einer Ausfuhrliste erfasst, für sie besteht eine grundsätzliche Genehmigungspflicht durch das BAFA.
Eine Ausfuhrgenehmigung ist auch für die von der sogenannten Dual-Use-Verordnung der EU erfassten Güter mit doppeltem Verwendungszweck notwendig. Mit Hilfe des Umschlüsselungsverzeichnisses kann überprüft werden, ob die Güter in der Ausfuhr- oder Güterliste erfasst sind. Die Prüfung der Genehmigungspflicht erfordert häufig technischen Sachverstand.
Embargos und Verwendungszweck
Auch wenn die Güter nicht von der Güterliste erfasst sind, kann eine Genehmigungspflicht bestehen, wenn der Exporteur Kenntnis von einer beabsichtigten militärischen Nutzung der Waren hat. Darüber hinaus gibt es auch Ausfuhrverbote und Ausfuhrbeschränkungen gegenüber bestimmten Ländern.
Empfänger
Durch mehrere Rechtsvorschriften der Europäischen Union, die auf Beschlüssen der Vereinten Nationen beruhen, sollen Terroristen und Terrororganisationen Gelder, Vermögenswerte und andere wirtschaftliche Ressourcen entzogen werden. Auch soll verhindert werden, dass diese neue wirtschaftliche Ressourcen erhalten. Zur Einhaltung dieser Maßnahme wurden und werden laufend geänderte Namenslisten der betroffenen Personen und Organisationen veröffentlicht. Diese Listen sind bindend. In der Konsequenz stellt beispielsweise eine Warenlieferung an gelistete Personen einen strafbewehrten Verstoß gegen das Außenwirtschaftsrecht dar (Embargobruch). Zu den personenbezogenen Embargomaßnahmen hat das BAFA Informationen zusammengestellt. Die Datenbank Finanz-Sanktionsliste ermöglicht eine kostenfreie Ermittlung von Personen, Gruppen und Organisationen, für die aufgrund einer Sanktion ein umfassendes Verfügungsverbot besteht.
Grundsätzlich müssen Vorkehrungen von den Unternehmen getroffen werden, um Lieferungen und Zahlungen an die gelisteten Organisationen und Personen zu vermeiden. Betroffen sind von dieser Überwachungspflicht nicht nur Exporte oder Zahlungen in das Ausland, sondern auch inländische Geschäftsbeziehungen, da der Aufenthaltsort der Personen unbekannt ist. Grundsätzlich sind sämtliche Abteilungen betroffen, nicht zuletzt müssten die Mitarbeiter überprüft werden.

Ursprungszeugnis

Einige Länder verlangen bei der Einfuhr die Vorlage eines Ursprungszeugnisses. Dieses stellen die jeweils regional zuständigen IHKs aus. Voraussetzung ist, dass der Ursprung der Waren nachgewiesen werden kann (z.B. durch Lieferantenerklärungen). Mehr Informationen zum Thema "Ursprungszeugnis" finden Sie in unseren Artikeln zum Ursprungszeugnis und den Ausfuhrdokumenten.

Warenursprung und Präferenzen

Die EU hat mit verschiedenen Staaten Präferenzabkommen abgeschlossen. Diese Abkommen sehen vor, dass Exportwaren, die über einen festgelegten Ursprung verfügen (meist in der Europäischen Union nach genau definierten Verarbeitungslisten hergestellt), in diesen Abkommensländern zollbegünstigt bzw. zollfrei eingeführt werden können. Eine Übersicht der Länder, mit denen die EU Präferenzabkommen geschlossen hat, finden Sie hier. Diese präferenzielle Ursprungseigenschaft wird mit sogenannten Warenverkehrsbescheinigungen wie der EUR.1 (Formular erhältlich bei einigen IHKs oder bei Formularverlagen) oder einer Ursprungserklärung auf der Rechnung nachgewiesen. Dafür müssen die jeweiligen Voraussetzungen der Abkommen mit den darin enthaltenen Ursprungsregeln unbedingt erfüllt sein. Die Regeln lassen sich hier einsehen.
Falls Sie keine eigene Produktion haben sollten und lediglich Handelswaren exportieren oder die Waren nicht in ausreichendem Maße bearbeiten, benötigen Sie von Ihrem unmittelbaren Vorlieferanten eine sogenannte Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprung.
Im Warenverkehr mit der Türkei spielt die Freiverkehrsbescheinigung A.TR. (Formular erhältlich bei einigen IHKs oder bei Formularverlagen) eine wichtige Rolle. Voraussetzung für die Ausstellung der A.TR durch die zuständige Zollstelle ist lediglich, dass die Waren in der EU produziert wurden oder sich im zollrechtlich freien Verkehr befinden. Die A.TR gilt für gewerbliche Waren. Landwirtschaftliche Produkte und "EG- Kohle- und Stahlwaren" haben zusätzliche Bedingungen und Vorschriften.

Einfuhrbestimmungen im Ausland

Notwendige Dokumente
Neben den deutschen / europäischen Exportbestimmungen sind vor allem auch die Einfuhrbestimmungen des Bestimmungslandes zu beachten. Notwendige Dokumente bei der Wareneinfuhr im Zielland sind dem Nachschlagewerk "K und M" (Konsulats- und Mustervorschriften) zu entnehmen.
Das Nachschlagewerk gibt für jedes Land Hinweise auf die Erfordernisse, die bei der Einfuhr von Waren gestellt werden. Dies sind unter anderem
  • Handelsrechnungen (gegebenenfalls mit Bescheinigungen durch die lokal zuständige deutsche IHK bzw. zusätzlich mit konsularischen Legalisierungen)
  • Ursprungszeugnisse, ggf. ebenfalls mit konsularischer Legalisierung
  • Warenverkehrsbescheinigungen (Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Zollfreiheiten oder -begünstigungen im Verkehr mit bestimmten Ländern erfüllt sind)
  • Gesundheitszeugnissen, Analysezertifikate
  • Inspektionszeugnisse
Nach Möglichkeit sollte der Importeur im Bestimmungsland dem Exporteur verbindlich vorgeben, welche Dokumente er für die Zollabfertigung benötigt. Falls Sie in mehrere Länder exportieren, ist dieses Nachschlagewerk unbedingt zu empfehlen. Einzelne Länderauszüge sendet Ihnen die für Sie zuständige IHK gerne zu.
Einfuhrabgaben
Die Einfuhrzölle und -abgaben vieler Bestimmungsländer können über die Access2Markets-Datenbank der EU kostenfrei abgerufen werden. Für die Abfrage sind die ersten vier Stellen der Zolltarifnummer erforderlich. Weitere ausländische Zolltarife sind über die Internetseite der Weltzollorganisation (WCO) abrufbar.
Weitere Informationen zu notwendigen Dokumenten, EInfuhrabgaben und sonstigen Bestimmungen bei der Wareneinfuhr im Drittland bietet Germany Trade & Invest (gtai) in der Reihe Zoll und Einfuhr kompakt an.
Hier können Sie nach der für Sie und Ihr Produkt zuständigen Behörde in der EU für die Ausstellung z.B. von Gesundheitszertifikaten suchen.

Weitere Informationen

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Stand: 14.02.2024