05.06.2026
Änderungen Präferenzursprung ab 2027 - u.a. Digitalisierung (L)LE
Am 3. Juni 2026 wurde die Verordnung (EU) 2026/1183 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zum Unionszollkodex (UZK-IA) veröffentlicht. Die Verordnung (EU) 2026/1183 modernisiert und überarbeitet die bestehenden Durchführungsregeln zum präferenziellen Ursprung von Waren im Zollkodex der Union (UZK-IA). Ziel ist eine Vereinheitlichung, Vereinfachung und Digitalisierung der Verfahren.
Aspekte der Verordnung (Auswahl)
1. Stärkung des REX-Systems
- Das System der registrierten Ausführer (REX) wird vollständig umgesetzt und ausgeweitet.
- Registrierte Ausführer müssen immer ihre REX-Nummer angeben.
- Schwellenwert von 6.000 EUR bleibt bestehen (für nicht registrierte Ausführer).
2. Verbesserte Zusammenarbeit und Kontrolle
- Einheitliche Fristen für Prüfungen (z. B. 120 Tage, bis zu 16 Monate bei Drittstaaten).
- Einführung eines risikobasierten Kontrollsystems.
3. Digitalisierung (zentraler Punkt)
- Einführung eines EU-weiten Systems für elektronische Ursprungsnachweise (e‑PoC-System).
- Ziel:
- Wegfall von Papierdokumenten
- Automatisierte Prüfungen
- Schnellere Zollverfahren
- Start der Nutzung: ab 2030, umfassender Datenaustausch ab 2033.
4. Lieferantenerklärungen
- Standardisierung und strukturierte Datenelemente (wichtigste Änderung)
- Einführung eines standardisierten Datenmodells: Die Lieferantenerklärung basiert künftig auf definierten Datenelementen (z. B. Angaben zu Lieferant, Kunden, Waren, Ursprung, Vormaterialien).
- Diese Datenelemente sind: kodifiziert (strukturierte Datenfelder); teils verpflichtend (mandatory), teils optional.
- Die Struktur ist modular (z. B. Gruppen wie „Parteien (Lieferant, Kunde)“, „Waren“, „Ursprung“).
- Ziel:
- einheitliche Angaben in der gesamten EU
- bessere Maschinenlesbarkeit
- Grundlage für elektronischen Datenaustausch
- Prüf- und Kontrollverfahren
- Zuständige Zollbehörde des Lieferanten prüft die Erklärung.
- Behörden anderer Mitgliedstaaten können Überprüfungshilfe anfordern.
- Frist: 120 Tage für Antwort auf ein Prüfungsersuchen.
- Ohne ausreichende Antwort: → Lieferantenerklärung wird nicht berücksichtigt: „Das Ergebnis der Überprüfung wird den ersuchenden Zollbehörden spätestens 120 Tage nach dem Datum des Ersuchens um Überprüfung mitgeteilt. Ist innerhalb dieser Frist keine Antwort eingegangen, oder reichen die Angaben in der Antwort nicht aus, um zu bestätigen, dass der Lieferant seinen Verpflichtungen nach Artikel 61 Absätze 2 und 5 in Bezug auf die betreffende Lieferantenerklärung nachgekommen ist, so wird diese Erklärung bei der Bestimmung der Ursprungseigenschaft der betreffenden Waren nicht berücksichtigt.“
5. Anpassungen von Anhängen
- Mehrere Anhänge werden gestrichen oder überarbeitet.
- Neue Formate (z. B. für REX-Anträge, Ursprungserklärungen, Lieferantenerklärungen).
Inkrafttreten
Diese Verordnung gilt grundsätzlich ab dem 23. Dezember 2027. Einzelne Teile gelten jedoch erst ab 23. Juni 2028 (vornehmlich zur Lieferantenerklärung (Artikel 1 Nummern 2, 4, 5, 6, 9, 15 und 16)).
Die Zollverwaltung informiert hier aktuell über die Änderung.
Die IHK Pfalz hält Sie über Konkretisierungen der Neuerungen fortan auf dem Laufenden.
Die IHK Pfalz hält Sie über Konkretisierungen der Neuerungen fortan auf dem Laufenden.
Quelle: DIHK
