05.01.2024

Aktiver und passiver Veredelungsverkehr

Im Rahmen von Veredelungsverkehren können Zollvergünstigungen in Anspruch genommen werden, wenn Bearbeitungen an Drittlandsware (Ware aus nicht EU-Ländern) in der EU oder umgekehrt an EU-Ware in einem Drittland vorgenommen werden. Nach Art. 5 Nr. 37 Unionszollkodex (UZK) versteht man unter "Veredelungsvorgängen:"
  1. die Bearbeitung von Waren einschließlich der Montage, der Zusammensetzung und des Anbringens an andere Waren,
  2. die Verarbeitung von Waren,
  3. die Zerstörung von Waren,
  4. die Ausbesserung von Waren einschließlich ihrer Instandsetzung und Regulierung,
  5. die Verwendung von Waren, die nicht in die Veredelungserzeugnisse eingehen, sondern die Herstellung der Veredelungserzeugnisse ermöglichen oder erleichtern, selbst wenn sie hierbei vollständig oder teilweise verbraucht werden (Produktionshilfsmittel).
Es wird zwischen der aktiven und der passiven Veredelung unterschieden. Vor einem beabsichtigten Veredelungsprozess lohnt es sich zu prüfen, ob ein Präferenzabkommen zwischen der EU und dem betreffenden Land besteht. Für den Fall, dass ausschließlich Vormaterial mit präferenziellem Ursprung ausgeführt bzw. eingeführt wird und Bearbeitungsvorgänge im Rahmen der Kumulierungsregeln dieser Abkommen erfolgen können, ist die Abwicklung über Veredelungsverkehre und der damit verbundene Aufwand unter Umständen nicht nötig.
Der Zoll stellt nähere Informationen zur aktiven Veredelung und zur passiven Veredelung bereit.