12.04.2024

Umsatzsteuer bei Verkäufen an Privatpersonen im EU-Ausland

Durch die zweite Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets der EU gelten bereits seit Juli 2021 neue Vorschriften für die Abwicklung der Umsatzsteuer bei Verkäufen an Privatpersonen im EU-Ausland.
Seit dem 1.7.2021 ist bei Verkäufen an Privatpersonen im EU-Ausland (als “Fernverkäufe” bezeichnet) grundsätzlich die Umsatzsteuer desjenigen Landes zu berechnen, in dem der Kunde ansässig ist. Die länderabhängigen Lieferschwellen, die zuvor galten, sind entfallen. Stattdessen gibt es nur eine Ausnahmeregelung für Verkäufer, die Waren im Wert von weniger als 10.000 Euro im Jahr an Privatpersonen in allen EU-Staaten insgesamt liefern. Wer unterhalb dieser Schwelle bleibt, kann die Umsatzsteuer des Staates berechnen, in dem er ansässig ist. Viele Verkäufer, insbesondere Online-Händler, die Privatpersonen in anderen EU-Staaten beliefern, müssen nun jedoch die Umsatzsteuer der Bestimmungsländer berechnen und abführen.
Um eine Registrierung in den betreffenden Ländern vermeiden zu können, wurde jedoch das System des One-Stop-Shop (OSS) geschaffen. Dabei handelt es sich um eine zentrale Stelle in jedem EU-Mitgliedstaat, über die Unternehmen die Abführung der Umsatzsteuer bei Fernverkäufen an Privatpersonen aus jeglichen anderen EU-Staaten abwickeln können. In Deutschland ist der OSS beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) angesiedelt. Um den OSS nutzen zu können, ist eine Registrierung beim BZSt erforderlich. Mehr Informationen zum deutschen OSS und zur Registrierung finden Sie auf dieser Internetseite des BZSt. Der Verkäufer kann sich jedoch entscheiden, ob er das OSS-Verfahren nutzen oder sich freiwillig in allen Ländern registrieren lassen möchte, in denen er Umsätze durch Fernverkäufe erzielt.
Im Übrigen können über den OSS auch bestimmte sonstige Leistungen an Nichtunternehmer (z.B. Beförderungsleistungen, Arbeiten an beweglichen Gegenständen) deklariert werden.
Besonderheit bei Abholfällen: Wird der zu liefernde Gegenstand vom Kunden abgeholt, kann der Verkäufer die Umsatzsteuer seines Ansässigkeitsstaates berechnen, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass er sich nicht – auch nicht mittelbar, etwa durch Vermittlung einer Spedition – an der Organisation des Warentransports beteiligt.