16.04.2025
Proof of Union Status: Elektronisches System ersetzt T2L- und T2LF-Dokumente
Als Nachweis des Unionscharakters von Waren, die innerhalb des Zollgebiets der Union versendet werden, konnten früher die Versandpapiere T2L bzw. T2LF genutzt werden. Diese wurden zum 1. März 2024 durch das elektronische System "Proof of Union Status" abgelöst.
An Einfuhrorten in einigen EU-Ländern (z.B. Kanarische Inseln, Malta, griechischer Teil Zyperns, baltische Staaten) kommen vorwiegend im Seeverkehr sowohl Nichtunionswaren als auch Unionswaren an. Bei letzteren bedarf es daher bestimmter Nachweise, um sicherzustellen, dass sie zollfrei eingeführt werden dürfen.
Dieser Nachweis des Unionscharakters erfolgte früher vorrangig durch das Versandpapier T2L bzw. T2LF. Diese Papier-Formulare sind seit dem 1. März 2024 entfallen und wurden durch das elektronische System “Proof of Union Status” (PoUS) abgelöst. Seit diesem Stichtag werden die Statusnachweise T2L und T2LF ausschließlich elektronisch über PoUS ausgestellt und als T2L-Daten bzw. T2LF-Daten bezeichnet.
Alternativ kann der Nachweis des Unionscharakters weiterhin in Papierform mit einer Rechnung oder einem Beförderungspapier erbracht werden, das mit dem Code “T2L” oder “T2LF” beschriftet und unterschrieben ist und das die vorgeschriebenen Angaben gemäß Art. 126 UZK-DA enthält:
- den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Versenders oder, wenn es keinen Versender gibt, der betreffenden Person
- die zuständige Zollstelle
- die Anzahl und die Art der Packstücke
- Zeichen und Bezugsnummern der Packstücke
- eine Beschreibung der Waren
- das Bruttogewicht der Waren (in kg)
- den Wert der Waren
- gegebenenfalls die Containernummern
Ab einem Gesamtwert der Waren von 15.000 Euro muss das Papier von der zuständigen Zollstelle mit einem Sichtvermerk versehen werden. Diese Möglichkeit des Nachweises für Sendungen mit einem Wert ab 15.000 Euro ist nach derzeitigem Planungsstand noch bis zum 15. August 2025 zugelassen.
Ein weiteres Dokument, das den Unionscharakter nachweisen kann, das Manifest einer Schifffahrtsgesellschaft, wird in einer zweiten Phase voraussichtlich ab dem 15. August 2025 im PoUS System erstellt werden können und dann ebenfalls nicht mehr in Papierform als Nachweis anerkannt werden.
Zugriff auf das System PoUS erhalten Sie über das EU-Trader-Portal.
Quelle: www.zoll.de