20.02.2024

Proof of Union Status: Elektronisches System ersetzt T2L- und T2LF-Dokumente

Als Nachweis des Unionscharakters von Waren, die innerhalb des Zollgebiets der Union versendet werden, können bislang die Versandpapiere T2L bzw. T2LF genutzt werden. Diese werden zum 1. März 2024 durch das elektronische System "Proof of Union Status" abgelöst.
An Einfuhrorten in einigen EU-Ländern (z.B. Kanarische Inseln, Malta, griechischer Teil Zyperns, baltische Staaten) kommen vorwiegend im Seeverkehr sowohl Nichtunionswaren als auch Unionswaren an. Bei letzteren bedarf es daher bestimmter Nachweise, um sicherzustellen, dass sie zollfrei eingeführt werden dürfen.
Dieser Nachweis des Unionscharakters erfolgt bisher vorrangig durch das Versandpapier T2L bzw. T2LF. Alternativ zu den entsprechenden Formularen kann bislang auch ein Beförderungspapier, das die nötigen Mindestangaben enthält und mit der Kurzbezeichnung T2L bzw. T2LF versehen ist, als Nachweis verwendet werden.
Diese Papier-Unterlagen entfallen ab dem 1. März 2024 und werden durch das elektronische System “Proof of Union Status” (PoUS) abgelöst. Ab diesem Stichtag werden die Statusnachweise T2L und T2LF ausschließlich elektronisch über PoUS ausgestellt und als T2L-Daten bzw. T2LF-Daten bezeichnet.
Alternativ kann der Nachweis des Unionscharakters weiterhin in Papierform mit einer Rechnung oder einem Beförderungspapier erbracht werden, das die vorgeschriebenen Angaben gemäß Art. 126 UZK-DA enthält, mit dem Code “T2L” oder “T2LF” beschriftet und unterschrieben ist. Ab einem Gesamtwert der Waren von 15.000 Euro muss das Papier von der zuständigen Zollstelle mit einem Sichtvermerk versehen werden. Diese Möglichkeit des Nachweises ist nach derzeitigem Planungsstand noch bis zum 15. August 2025 zugelassen.
Ein weiteres Dokument, das den Unionscharakter nachweisen kann, das Warenmanifest, wird in einer zweiten Phase voraussichtlich ab dem 15. August 2025 im PoUS System erstellt werden können und dann ebenfalls nicht mehr in Papierform als Nachweis anerkannt werden.
Zugriff auf das System PoUS erhalten Sie über das EU-Trader-Portal.

Quelle: www.zoll.de