25.06.2026

Proof of Union Status: Elektronisches System ersetzt T2L- und T2LF-Dokumente

Als Nachweis des Unionscharakters von Waren, die innerhalb des Zollgebiets der Union versendet werden, konnten früher die Versandpapiere T2L bzw. T2LF genutzt werden. Diese wurden zum 1. März 2024 durch das elektronische System "Proof of Union Status" abgelöst.
An Einfuhrorten in einigen EU-Ländern (z.B. Kanarische Inseln, Malta, griechischer Teil Zyperns, baltische Staaten) kommen vorwiegend im Seeverkehr sowohl Nichtunionswaren als auch Unionswaren an. Bei letzteren bedarf es daher bestimmter Nachweise, um sicherzustellen, dass sie zollfrei eingeführt werden dürfen.
Dieser Nachweis des Unionscharakters erfolgte früher vorrangig durch das Versandpapier T2L bzw. T2LF. Diese Papier-Formulare sind seit dem 1. März 2024 entfallen und wurden durch das elektronische System “Proof of Union Status” (PoUS) abgelöst. Seit diesem Stichtag werden die Statusnachweise T2L und T2LF grundsätzlich elektronisch über PoUS ausgestellt und als T2L-Daten bzw. T2LF-Daten bezeichnet.
Alternativ kann der Nachweis des Unionscharakters bei Sendungen mit einem Wert bis zu 15.000 Euro weiterhin in Papierform mit einer Rechnung oder einem Beförderungspapier erbracht werden, das mit dem Code “T2L” oder “T2LF” beschriftet und unterschrieben ist und das die vorgeschriebenen Angaben gemäß Art. 126 UZK-DA enthält:
  • den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Versenders oder, wenn es keinen Versender gibt, der betreffenden Person
  • die zuständige Zollstelle
  • die Anzahl und die Art der Packstücke
  • Zeichen und Bezugsnummern der Packstücke
  • eine Beschreibung der Waren
  • das Bruttogewicht der Waren (in kg)
  • den Wert der Waren
  • gegebenenfalls die Containernummern
Eine weitere Alternative in Papierform zu PoUS als Nachweis des Unionscharakters ist das Manifest einer Schifffahrtsgesellschaft im Nichtlinienverkehr. Das Warenmanifest wird jedoch nur vorläufig in Papierform anerkannt und nur, wenn es bestimmte Angaben enthält (s. Internetseite des Zolls zu PoUS). Das Dokument kann im Übrigen seit dem 15. August 2025 im PoUS System auch elektronisch erstellt werden. Perspektivisch wird die elektronische Ausstellung verpflichtend werden und die Papierform als Nachweis nicht mehr anerkannt werden.
Das System PoUS ist im EU-Trader-Portal zu finden, auf das deutsche Unternehmen über das Zoll-Portal unter dem dortigen Pfad “Dienstleistungen” →
EU-Trader-Portal und CBAM-Portal - EU-Anwendungen” → "Generic Trader Portal (GTP)" zugreifen können.

Quelle: Generalzolldirektion