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Basisinformationen zum Handel in der EU

Die Schaffung des EU-Binnenmarktes hat tiefgreifende Erleichterungen für den Handel zwischen den 27 EU-Mitgliedstaaten und verschiedene neue Regelungen für den Handel mit Drittländern (das sind alle Länder außerhalb der EU) mit sich gebracht. Verfahrenstechnisch muss daher unterschieden werden zwischen dem EU-Binnenhandel und dem Außenhandel (Handel mit Drittländern).

Zoll und Zollpapiere

Im Warenverkehr zwischen den EU-Staaten werden keine Zölle erhoben. Ebenso sind die Zollförmlichkeiten im Warenverkehr entfallen, so dass im Allgemeinen keinerlei Zollpapiere für die Versendung von einem Mitgliedstaat in den anderen benötigt werden.
Eine Ausnahme sind verbrauchsteuerpflichtige Waren (z.B. Alkohol, Tabak, Mineralöl). Diese werden besonders überwacht. Vom Zollamt des Lieferlandes wird für solche Waren ein Begleitdokument für verbrauchsteuerpflichtige Waren ausgestellt. Wie dies genau funktioniert, erfahren Sie auf den Seiten der Generalzolldirektion.
Lieferantenerklärung
Auch wenn Sie Ihre Waren nur innerhalb der Europäischen Union verkaufen, kann es sein, dass Sie sich mit dem Thema Zoll in Form der sogenannten Lieferantenerklärung auseinandersetzen müssen. Am Ende der Lieferkette in der EU kann nämlich ein Exporteur stehen, der die Ware in einem Drittland, mit dem die EU ein sogenanntes Präferenz- oder Freihandelsabkommen geschlossen hat, zollfrei einführen möchte. Dazu benötigt er als Vornachweis eine Lieferantenerklärung, basierend auf welcher er dann sogenannte Präferenznachweise von den Zollbehörden ausstellen bzw. selbst ausfertigen kann.
Die Vorlagen für Lieferantenerklärungen finden Sie hier, weitere Informationen zum Thema gibt es auf den Seiten der Generalzolldirektion.

Exportkontrolle

Die Exportkontrollvorschriften für Ausfuhren in Drittländer haben im innergemeinschaftlichen Warenverkehr normalerweise keine Bedeutung. Liefert man allerdings in einen anderen Mitgliedstaat und hat Kenntnis, dass die Waren vom anderen Mitgliedstaat weiter in ein Drittland befördert werden, so sind die deutschen Vorschriften über genehmigungsbedürftige Ausfuhren unbedingt zu beachten.
Es gibt zusätzlich einen Bereich von exportkontrollpolitisch hochsensiblen Gütern, bei denen auch die innergemeinschaftliche Verbringung (ohne anschließende Ausfuhr) einer Überwachung bedarf. Dazu zählen Rüstungsgüter und bestimmte, sogenannte Dual-Use-Güter (Güter mit doppeltem Verwendungszweck). Mehr Informationen zur Exportkontrolle bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen finden Sie im Merkblatt des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) (pdf) unter Kapitel “8.3 Genehmigungspflichten für Verbringungen.” Auf der Website des BAFA erhalten Sie weitere Informationen.
Aufgrund der Bekämpfung des Terrorismus dürfen bestimmten Personen weder unmittelbar noch mittelbar finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen unabhängig vom Bestimmungsland der Lieferung zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen. Entsprechend sind  alle an einer Lieferung beteiligten Personen auch bei innergemeinschaftlichen Verkäufen auf mögliche Finanzsanktionen hin zu überprüfen. Die Überprüfung kann mit einer spezialisierten Software oder mit der Finanzsanktionsliste des Justizportals des Bundes und der Länder erfolgen. Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unter Kapitel “13.3 Personen- und Finanzembargos.”

Umsatzsteuer

Warenlieferungen an gewerbliche Empfänger im EU-Ausland können gemäß § 6a Umsatzsteuergesetz (UStG) unter folgenden Voraussetzungen als innergemeinschaftliche Lieferung umsatzsteuerfrei erbracht werden:
  • Der Gegenstand wird vom Verkäufer oder vom Abnehmer vom Inland in einen anderen EU-Mitgliedstaat befördert oder versendet.
  • Der Abnehmer ist ein in einem anderen EU-Mitgliedstaat erfasster Unternehmer und erwirbt den Gegenstand für sein Unternehmen.
  • Der Erwerb des Gegenstands unterliegt der Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsland.
  • Der Abnehmer verwendet gegenüber dem Verkäufer eine ihm von einem anderen EU-Mitgliedstaat zugeteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.)
Die USt-IdNr. wurde in allen Mitgliedstaaten der EU eingeführt, um das Verfahren im Binnenhandel für den Umsatzsteuerbereich zu vereinfachen. Die USt-IdNr. kommt nur im Handel zwischen Unternehmen zum Einsatz, die ihren Sitz in unterschiedlichen Mitgliedsländern innerhalb der EU haben. Bei Lieferungen an private Endabnehmer und bei direkten Exporten in "Nicht-EU-Länder" kann die USt-IdNr. nicht als Grundlage für eine umsatzsteuerfreie Lieferung genutzt werden werden. (Für Exporte ist jedoch eine Umsatzsteuerfreiheit unter anderen Voraussetzungen möglich).
Jedes vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen kann in seinem Heimatland (ggf. auch in einem anderen Mitgliedsland der EU) eine USt-IdNr. beantragen. In Deutschland wird die USt-IdNr. vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf schriftlichen, formlosen Antrag oder online erteilt. Nähere Informationen zum Thema USt-IdNr. und zur Beantragung der Nummer finden Sie im Internetangebot des BZSt.
Kommt es zu einem Liefergeschäft zwischen einem deutschen Lieferanten und einem gewerblichen Käufer aus dem EU-Ausland, müssen beide USt-IdNrn., sowohl die des Lieferanten als auch die des Erwerbers, auf die Rechnung. Die vom ausländischen Kunden mitgeteilte USt-IdNr. sollte bei jedem Geschäft vorab beim BZSt überprüft werden.
Zusätzlich ist auf der Rechnung der Hinweis erforderlich: "steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung”, es kann – muss aber nicht zwingend – ergänzend die Rechtsgrundlage genannt werden: “nach § 4 Nr. 1b UStG".

Zusammenfassende Meldung

Unternehmer, die steuerfreie innergemeinschaftliche Warenlieferungen i.S.d. § 18a Abs. 6 UStG und / oder Lieferungen im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften i.S.d. § 25b Abs. 2 UStG ausgeführt haben, sind verpflichtet, die Zusammenfassende Meldung (ZM) bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Meldezeitraums beim Bundeszentralamt für Steuern, Dienstsitz Saarlouis, abzugeben. Diese Meldung enthält alle Lieferungen des Versenders unter Angabe der USt-IdNr. des Abnehmers und den Warenwert in Euro. Das Bundeszentralamt für Steuern sammelt die von den Unternehmen abzugebenden Meldungen und speichert sie in einer Datenbank, von der sie durch die zuständigen zentralen Behörden der Mitgliedstaaten jederzeit abgerufen werden können. So kann im Bestimmungsland geprüft werden, ob der Erwerber seiner Steuerpflicht nachgekommen ist. Falls ein Kunde mehrmals im Quartal beliefert wird, erscheinen diese Lieferungen in einer Summe.

Intrastatmeldung

Weiterhin sind Formalitäten nach der Intrastat - Regelung (Statistische Meldung) zu beachten. Hier werden die Versendung von Waren innerhalb der EU-Mitgliedstaaten und der Eingang von Waren aus dem EU-Ausland erfasst. Unternehmen, deren im Intrahandel getätigten jährlichen Versendungen in andere Mitgliedstaaten 500.000 Euro und Wareneingänge 800.000 Euro im Vorjahr nicht überschritten haben, sind von der Meldepflicht befreit. Wird die vorgenannte Wertgrenze im laufenden Jahr überschritten, sind ab dem folgenden Monat statistische Meldungen abzugeben. Die Meldungen werden elektronisch mit dem Meldeverfahren IDEV oder CORE übermittelt. Zweck der Intrastatmeldung ist die Erfassung von Warenströmen innerhalb der EU zu statistischen Zwecken. Der hilfreiche Leitfaden zur Intrahandelsstatistik (PDF) hilft Ihnen bei der Übermittlung. Die Meldung ist spätestens am 10. Arbeitstag des Folgemonats an das Statistische Bundesamt zu schicken.

Lieferungen in EU-Mitgliedstaaten (Beispiel)

(1) Von seinem Handelspartner, z.B. in Frankreich, lässt sich der Versender die französische USt-IdNr. geben. Diese sollte online mittels einer einfachen Prüfung beim Bundeszentralamt für Steuern auf ihre Gültigkeit überprüft werden.
(2) Die Rechnung wird vom Verkäufer gefertigt. Der Rechnungsbetrag wird ohne Mehrwertsteuer ausgewiesen, sofern die eigene USt-IdNr. und die des französischen Abnehmers auf der Rechnung vermerkt werden können. Die Rechnung muss einen Hinweis enthalten, dass es sich bei dieser Lieferung um eine mehrwertsteuerfreie Lieferung handelt ("steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung" / "livraison intracommunautaire exonérée TVA").
Für das deutsche Finanzamt muss der Verkäufer belegmäßig nachweisen, dass er oder der Abnehmer die Ware in das Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. §17a bis §17 c der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung listen verschiedene Möglichkeiten des Nachweises auf, unter anderem die Gelangensbestätigung.
(3) Die Intrastat-Meldung für die Versendung und die Zusammenfassende Meldung sind ggf. termingerecht abzugeben.

Lieferungen aus EU-Mitgliedstaaten (Beispiel)

Der Lieferant, z.B. aus Spanien, darf die Lieferung nur mehrwertsteuerfrei versenden, wenn er die USt-IdNr. des deutschen Handelspartners hat. Falls der deutsche Handelspartner (noch) keine USt-IdNr. hat, so stellt ihm der spanische Lieferant die spanische Mehrwertsteuer in Rechnung. Es ist daher generell sinnvoll, die USt-IdNr. beim Bundeszentralamt für Steuern zu beantragen, wenn man Waren von Unternehmen aus anderen EU-Mitgliedstaaten bezieht. Die beiden Umsatzsteueridentifikationsnummern führt der spanische Verkäufer in seiner Rechnung auf mit dem Hinweis, dass es sich um eine mehrwertsteuerfreie Lieferung handelt. Der deutsche Abnehmer muss nun ggf. das Intrastat-Formular für den Wareneingang ausfüllen und ggf. die Erwerbsbesteuerung in Deutschland vornehmen.
Stand: 24.01.2024