International
Einfuhrbeschränkungen
Bei der Einfuhr von bestimmten Waren aus Drittländern in die EU können sich nach EU-Recht, nach dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) sowie nach der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) Beschränkungen bestehen. Gründe dafür können wirtschaftspolitischer Art sein (die EU möchte heimische Hersteller schützen) oder auch Verbraucherschutzgründe, Umweltschutzgründe sowie Verarbeitungs- und Verwendungsbeschränkungen. Betroffene Produktkategorien sind oftmals Textilien, Lebensmittel oder landwirtschaftliche Güter.
Weitere mögliche Einschränkungen können darin bestehen, dass bestimmte Erzeugnisse generell nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland vermarktet werden dürfen. Dies gilt gleichermaßen für heimische wie importierte Waren. Hierbei kann es sich um Inhaltsstoffe, die in Deutschland nicht verwendet werden dürfen (zum Beispiel in Lebensmitteln, Textilien, Arzneimitteln) oder um besondere Kennzeichnungspflichten am Produkt handeln. Weiterhin gibt es international geschützte - vom Aussterben bedrohte - Tier- und Pflanzenarten, deren Produkte nicht oder nur bedingt importiert werden dürfen. Auch soll der Marken- und Produktpiraterie vorgebeugt werden.
Anhand der in den deutschen Gebrauchszolltarif eingearbeiteten Einfuhrliste sollte vor jeder Warenbestellung im Ausland geprüft werden, ob für die Einfuhr der entsprechenden Ware eine Genehmigung erforderlich ist bzw. ob andere Beschränkungen bestehen. Sollte dies der Fall sein, muss mit dem jeweils erforderlichen Formular eine Genehmigung bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bzw. bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) beantragt werden. Unter anderem können ein Überwachungsdokument, eine Einfuhrgenehmigung / Einfuhrlizenz, eine internationale Einfuhrbescheinigung / Wareneingangsbescheinigung oder eine Einfuhrkontrollmeldung notwendig sein. Mehr Informationen zu diesen Dokumenten finden Sie auf unserer Seite Einfuhrdokumente.