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Antidumping- und Antisubventionsinstrumente der EU

Definition Dumping

Von Dumping spricht man, wenn gleiche oder gleichartige Waren zur selben Zeit oder innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs zu niedrigeren Preisen im Einfuhrland als auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhr- oder Herstellungslandes verkauft werden. Die Ware wird sozusagen unter Normalwert (dem gewinnbringenden Preis der Ware beim Verkauf auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes/ Produktionskosten plus Gewinnspanne) ins Ausland verkauft. Vergleichbar sind nur gleiche oder gleichartige Waren. Um solche handelt es sich dann, wenn ihre grundlegenden materiellen, technischen und/oder chemischen Eigenschaften gleich sind, wenn sie sich nicht hinsichtlich ihrer Verwendung grundlegend unterscheiden und wenn aus sonstigen Gründen zwischen den Waren keine klaren Trennungslinien gezogen werden können. Nicht gleichartige sind Substitutionsprodukte (z.B. Zucker und Süßstoff, Butter und Margarine).

Definition Subvention

Ein Unternehmen, Wirtschaftszweig oder Sektor wird subventioniert, wenn durch eine finanzielle Beihilfe wie Darlehen oder Steuervergünstigungen von einer öffentlichen Körperschaft oder Regierung Vorteile gegenüber anderen Unternehmen oder Sektoren erlangt werden.

Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen

Eine Antidumpingmaßnahme wird angewandt, um der schädigenden Wirkung gedumpter Einfuhren auf den Markt entgegenzuwirken und um für fairen Wettbewerb zu sorgen. Eine Antidumpingmaßnahme äußert sich normalerweise in Form eines Zolls, welcher der Dumpingspanne als Differenz zwischen Ausfuhrpreis der gedumpten Ware und Normalwert entsprechen kann.
Eine Antisubventionsmaßnahme wird angewandt, um der schädigenden Wirkung subventionierter Einfuhren auf den Markt entgegenzuwirken und um für fairen Wettbewerb zu sorgen. Eine Antisubventionsmaßnahme wird auch als Ausgleichszoll bezeichnet und kann der Subventionsspanne als Differenz zwischen dem subventionierten und nicht subventionierten Ausfuhrpreis entsprechen.
Die Höhe des Antidumping- oder Antisubventionszolls kann alternativ auch der Differenz zwischen dem Ausfuhrpreis der gedumpten oder subventionierten Ware und dem Verkaufspreis der gleichartigen, in der EU hergestellten Ware entsprechen. Dies ist die sogenannte Schadensspanne.
Ob ein Zoll in Höhe der Dumping-/ Subventionsspanne oder der Schadensspanne auf die Einfuhren angewandt wird, hängt davon ab, welche Spanne kleiner ist, denn der niedrigere Zoll fällt an.

Handelsschutzuntersuchung

Eine Anwendung von Antidumping- oder Ausgleichszöllen setzt eine Handelsschutzuntersuchung voraus. Damit wird überprüft, ob ein Wirtschaftszweig der Union tatsächlich durch gedumpte oder subventionierte Einfuhren geschädigt wird. Es muss hierbei ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Einfuhr und Schädigung des Wirtschaftszweiges vorliegen. Zudem muss eine Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahme im Unionsinteresse oder öffentlichen Interesse der EU liegen, d. h. es sollen nicht nur die Interessen der Unionshersteller der Ware berücksichtigt werden, sondern auch die der Importeure und Verwender einer Ware.
Die rechtliche Grundlage für die Anwendung von Maßnahmen bilden die Antidumping-Grundverordnung VO (EU) 2016/1036 und die Antisubventions-Grundverordnung VO (EU) 2016/1037 sowie die Änderungsverordnung (EU) 2017/2321 sowie individuelle Verordnungen für bestimmten Waren bzw. Warengruppen.

Antrag

Grundsätzlich wird ein Antidumping- oder Antisubventionsverfahren nur nach vorherigem schriftlichen Antrag bei der EU-Kommission eingeleitet. Ein einzelnes Unternehmen kann üblicherweise keinen Antrag alleine stellen, denn die Beschwerde muss von Unionsherstellern, deren Produktion der betroffenen Ware mindestens 25% der Gesamtproduktion in der EU ausmacht, unterstützt werden. Eine Branche kann einen Vertreter benennen (natürliche oder juristische Person, Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, vorübergehende Vereinigung zur Vertretung einzelner Unternehmen), der die benötigten Informationen recherchiert und bei der EU-Kommission einreicht.
Die wesentlichen Elemente eines Antrags auf Einleitung eines Antidumping- oder Antisubventionsverfahrens sind laut Leitfaden für KMU der EU-Kommission zu handelspolitischen Schutzinstrumenten (PDF) die folgenden:
  • Definition der eingeführten/betroffenen Ware
  • Ursprungs-/Ausfuhrland bzw. -länder der mutmaßlich gedumpten/subventionierten Waren
  • eine Liste aller bekannten Unionshersteller, Hersteller/Ausführer in dem betroffenen Land/den betroffenen Ländern, EU-Einführer, Lieferanten, Verwenderindustrien und Verbraucherverbände
  • ausreichende Nachweise für das Vorliegen von Dumping/Subventionen, einer Schädigung und eines ursächlichen Zusammenhangs.
    Nachweise für Dumping, also der Differenz zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis erfolgen mittels schriftlichen Informationen wie Statistiken, Rechnungen, Preislisten, Fachzeitschriften, Angeboten aus verlässlichen Quellen über einen Bezugszeitraum von einem Jahr. Wird der Normalwert nicht durch Angebot und Nachfrage bestimmt, sondern durch staatliches Eingreifen beeinflusst, wird ein Vergleichsland zur Bestimmung herangezogen.
    Die ursächliche Schädigung kann beispielsweise mit Belegen, die eine schädliche Auswirkung auf Produktion, Verkaufsmenge, Marktanteil oder Durchschnittspreise durch die gedumpten Einfuhren/ Subventionen in den vorangegangenen drei bis vier Jahren belegen, nachgewiesen werden. Normalerweise zeigt sich ein Muster wachsender Importe bei sinkenden Preisen und wachsenden Negativfolgen für Antragsteller.
Eine genaue Auflistung aller zu erbringenden Elemente und Nachweise bietet der Leitfaden für die Antragstellung bei Antidumpingverfahren vom Mai 2023 (PDF) der EU-Kommission.

Einleitung des Verfahrens

Wurden genügend Nachweise eingereicht, wird binnen 45 Tagen nach Antragstellung eine Handelsschutzuntersuchung mit einer Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Untersuchung

Ist das Verfahren eingeleitet worden, so erfolgt die Untersuchung. Sie beginnt damit, dass strichprobenartig Unternehmen dazu aufgefordert werden, Informationen zu Produktion, Verkauf, u. ä. zu übermitteln. Die betroffenen Unternehmen werden zudem gebeten, innerhalb einer bestimmten Frist einen Fragebogen auszufüllen, zudem können Kontrollbesuche im Unternehmen stattfinden.

Untersuchungsabschluss

Werden Dumping oder Subventionen bestätigt, können vorläufige Maßnahmen von einigen Monaten (6 Monate bei Dumping und 4 Monate bei Subventionen). Die endgültigen Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen, die spätestens 14 bzw. 13 Monate nach Einleitung einer Untersuchung Anwendung finden, gelten für 5 Jahre. Es können in dieser Zeit Überprüfungen stattfinden, welche zu Änderung, Aufhebung oder Verlängerung der Maßnahmen führen.

Importeure und Verwender

Importeure und Verwender einer betroffenen Ware haben die Möglichkeit zur Mitwirkung an der Handelsschutzuntersuchung. Dazu sollten sich diese zum Zeitpunkt der Einleitungsbekanntmachung bei den entsprechenden Stellen melden, damit ihre Meinungen in der Untersuchung berücksichtigt werden können.
Auf den Internetseiten der EU-Kommission finden Sie weitere Informationen in englischer Sprache zu Antidumpingmaßnahmen und Antisubventionsmaßnahmen.