10.04.2024

Personen- und länderbezogene Embargos der EU

Personenbezogene Embargos

Durch mehrere Rechtsvorschriften der Europäischen Union, die auf Beschlüssen der Vereinten Nationen beruhen, sollen Personen, Vereinigungen, Organisationen oder Unternehmen aus dem Bereich des Terrorismus Gelder, Vermögenswerte und andere wirtschaftliche Ressourcen entzogen werden. Auch soll verhindert werden, dass diese Zugriff auf neue wirtschaftliche Ressourcen erhalten.
Neben Terroristen kann es auch verboten sein, bestimmte Personen, Einrichtungen und Organisationen definierter Länder mit wirtschaftlichen oder finanziellen Ressourcen sowie Rüstungsgütern zu beliefern, da diese z.B. für politische Unruhen, Menschenrechtsverletzungen die Veruntreuung von Staatsvermögen verantwortlich gemacht werden.
Was ist verboten?
Verschiedene Vorschriften untersagen die direkte oder indirekte Bereitstellung von Geldern oder anderen wirtschaftlichen Ressourcen an in den Verordnungen aufgeführte Personen, Organisationen oder Einrichtungen.
Verboten ist auch jede wissentliche Beteiligung an Umgehungshandlungen dieser Vorschriften. Betroffen können folgende Bereiche sein:
  • Gelder: alle finanziellen Vermögenswerte wie Bargeld, Arbeitslohn, Kaufpreis, Mietzins, etc.
  • Wirtschaftliche Ressourcen: alles, was zur Gewinnung von Geldern, Waren und Dienstleistungen führt, wie z.B. Weitergabe eines Schecks, Lieferung einer Ware, Vermietung von Gewerberaum und alle Dokumente, die einen Warenwert verkörpern oder Rechte an Waren oder Forderungen verbriefen (Lagerscheine, Einlagerungsscheine).
  • Indirekte/ mittelbare Bereitstellung: liegt vor, wenn die Zuwendung nicht direkt an die gelistete Person, Einrichtung oder Organisation erfolgt, sondern über eine dritte Person. Beispiel: einem Dritten werden Gelder zugeleitet, mit deren Hilfe Schulden der gelisteten Person getilgt werden. Eine mittelbare Bereitstellung kann auch gegeben sein, wenn keine Weitergabe der Ressource erfolgt, aber die gelistete Person einen Einfluss auf die nicht-gelistete Person hat und dadurch indirekt vom Bereitstellen der Ressourcen profitiert.
    Es gilt daher bei Unternehmen festzustellen, ob diese als im Eigentum oder unter der Kontrolle von gelisteten (natürlichen oder juristischen) Personen befindlich einzustufen sind. Nach den hier abrufbaren Sanctions guidelines – update des Rates der EU besteht Eigentum, wenn eine gelistete Einheit mehr als 50% der Anteile an einer nicht gelisteten Person hält. Das Kriterium der Kontrolle wird anhand verschiedener Merkmale wie der Zugriffsmöglichkeit auf das Vermögen der nicht gelisteten Person definiert. 
Ausnahmen: das Verbot erstreckt sich nicht auf Vermögenswerte für notwendige Grundausgaben (Nahrungsmittel, Medikamente), Honorare für Rechtsberatung und Waren für den privaten Verbrauch des Erwerbers.
Was ist zu prüfen?
Grundsätzlich muss jeder Geschäftskontakt auf Übereinstimmung mit den in den Listen genannten Namen geprüft werden, d. h. alle an dem Geschäft beteiligten Personen wie Warenempfänger, Bank, Spediteur, Versicherer, Notify-Adresse. Es gibt aber keine eindeutigen Regeln, die sicherstellen können, dass potenziellen Terroristen keine Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. Auch die Namen von Mitarbeitern im Unternehmen, die Lohn/Gehalt empfangen, müssen gegen die Listen abgeglichen werden.
Betroffen sind von dieser Überwachungspflicht nicht nur Exporte oder Zahlungen in das Ausland, sondern auch sämtliche inländischen Geschäftsbeziehungen, da der Aufenthaltsort der Personen unbekannt ist. Grundsätzlich sind sämtliche Unternehmensbereiche betroffen (Beschaffung, Vertrieb, Rechnungswesen u.a.), nicht zuletzt sollten die Mitarbeiter überprüft werden.
Wann ist zu prüfen?
Grundsätzlich sollten Sanktionslistenprüfungen erstmalig vor Abgabe eines Angebots erfolgen, denn nicht nur das Bereitstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, sondern auch die zeitlich früher stattfindende Vertragsunterzeichnung kann bereits verboten sein (zum Beispiel in Bezug auf Rüstungsgüter § 74 AWV). Ein Prüfung sollte zudem vor jeder Lieferung stattfinden.
Wie ist zu prüfen?
Zur Einhaltung dieser Maßnahme wurden und werden laufend geänderte Namenslisten der betroffenen Personen und Organisationen vom Justizportal des Bundes und der Länder und eine konsolidierte Finanzsanktionsliste der EU veröffentlicht. Taucht eine Person oder Einheit in mehreren Listen auf, ist die strengste Rechtsfolge entscheidend. Sanktionslistenprüfungen sind zudem zu dokumentieren und zu archivieren. Welche organisatorischen Vorkehrungen von Unternehmen getroffen werden, um Lieferungen und Zahlungen an die gelisteten Organisationen und Personen zu vermeiden, und ob möglicherweise eine Prüfsoftware angeschafft wird, liegt im Ermessen des Unternehmens. 
Zuständige Überwachungsbehörden in Deutschland sind für den Zahlungsverkehr die Deutsche Bundesbank mit den jeweiligen Hauptverwaltungen, für alle anderen Belange das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Personenbezogene Embargos der EU lassen sich auch über die EU Sanctions Map prüfen, indem Sie dort den Eiskristall-Symbolen folgen. 
In der Konsequenz stellt beispielsweise eine Warenlieferung oder Zahlung an gelistete Personen einen Verstoß gegen das Außenwirtschaftsrecht dar (Embargobruch), der empfindlich bestraft werden kann. In Zweifelsfällen sollte auf jeden Fall das BAFA bzw. die Deutsche Bundesbank einbezogen werden.

Länderbezogene Embargos

Länderbezogene Embargos werden aus außen- oder sicherheitspolitischen Gründen erlassen und beschränken die Freiheit im Außenwirtschaftsverkehr gegenüber bestimmten Ländern. Das BAFA hat hier unter "Länderbezogene Embargomaßnahmen" eine Übersicht über alle derzeit bestehenden Länderembargos zusammengestellt.  Die Embargos gegen die beim BAFA aufgeführten Länder beschränken sich in vielen Fällen nicht nur auf Waffen und Rüstungsgüter (Waffenembargo), sondern können auch bestimmte Wirtschaftsbereiche (Teilembargo) oder den kompletten Warenexport (Totalembargo) betreffen. Sie müssen daher die einzelnen Bestimmungen überprüfen. Ebenso werden auf der Website „EU Sanctions Map“ die Embargomaßnahmen der Europäischen Union länderabhängig dargestellt.

Neben den Sanktionen und Embargos nach EU-Recht kann ein Unternehmen auch vom Exportkontrollrecht anderer Länder, insbesondere der USA, betroffen sein.