08.04.2024

Aktuelles zu Allgemeinen Genehmigungen (AGG)

Bei zahlreichen genehmigungspflichtigen Ausfuhren ist keine förmliche Einzelgenehmigung notwendig. Oft können Exporteure eine sogenannte "Allgemeine Genehmigung (AGG)" pauschal anwenden. Dies sind rechtlich Allgemeinverfügungen, das heißt Verwaltungsakte, die für eine Vielzahl von Fällen ergehen und dabei nach bestimmten Kriterien festlegen, welche Fälle erfasst sind und welche nicht. Die Kriterien beziehen sich auf Warenarten, Werte, Empfangsländer und Meldepflichten. Wenn diese eingehalten werden, kann der Export ohne Zeitverzug erfolgen.

1. Nationale Allgemeine Genehmigungen

Neben den weiter unten aufgeführten EU-weiten Allgemeinen Genehmigungen bestehen nationale Allgemeine Genehmigungen. Diese nationalen AGG sind nachfolgend aufgeführt. Sofern die AGG der Union EU 001 bis EU 006 anwendbar sind, können die nationalen AGG Nr. 12, Nr. 13, Nr. 14, Nr. 16 und Nr. 17 nicht genutzt werden. Die nationalen AGG sind befristet und werden jährlich zum 1. April in der Regel um ein Jahr verlängert und gegebenenfalls angepasst.
Am 01.03.2024 hat das BAFA bekannt gegeben, dass sämtliche AGG (mit Ausnahme der AGG Nr. 15 (Brexit)) um ein Jahr bis zum 31.03.2025 verlängert werden (siehe gemeinsame Pressemitteilung des BAFA und BMWK hier).

Nationale AGG:

1.1. AGG für gelistete Dual-Use-Güter

  • Nr. 12 (Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck unterhalb bestimmter Wertgrenzen) – zuletzt geändert am 26.03.2024
  • Nr. 13 (Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmten Fallgruppen) – zuletzt geändert am 26.03.2024
  • Nr. 14 (Pumpen und Ventile)– zuletzt geändert am 26.03.2024
  • Nr. 15 (Brexit) seit 1. Januar 2021 in Kraft – geplant nur bis 31.03.2024 in Kraft
  • Nr. 16 (Telekommunikation und Informationssicherheit)– zuletzt geändert am 26.03.2024
  • Nr. 17 (Frequenzumwandler)– zuletzt geändert am 26.03.2024
  • Nr. 37 (Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in die Republik Korea, Singapur, Chile, Uruguay, Mexiko und Argentinien) – zuletzt geändert am 26.03.2024
  • Nr. 38 (Software für elektronische Bauteile der Listennummer 2D002 in bestimmte Länder) – zuletzt geändert am 26.03.2024
  • Nr. 39 (Verbringung von Gütern des Anhangs IV Teil I Verordnung (EU) 821/2021– zuletzt geändert am 26.03.2024
  • Nr. 41 (Ersatzteillieferungen im Dual-Use-Bereich)– zuletzt geändert am 26.03.2024

1.2. AGG für Rüstungsgüter

  • Nr. 18 (Bekleidung und Ausrüstung mit Signatur-Unterdrückung)– zuletzt geändert am 26.03.2024
  • Nr. 19 (geländegängige Fahrzeuge)– zuletzt geändert am 26.03.2024
  • Nr. 20 (Handels- und Vermittlungsgeschäfte)– zuletzt geändert am 26.03.2024
  • Nr. 21 (Schutzausrüstung)– zuletzt geändert am 26.03.2024
  • Nr. 22 (Sprengstoffe)– zuletzt geändert am 26.03.2024
  • Nr. 23 (Wiederausfuhr)– zuletzt geändert am 26.03.2024
  • Nr. 24 (Vorübergehende Verbringung)– zuletzt geändert am 26.03.2024
  • Nr. 25 (Ausfuhr und Verbringung von Rüstungsgütern in bestimmten Fallgruppen)– zuletzt geändert am 26.03.2024
  • Nr. 26 (Streitkräfte)– zuletzt geändert am 26.03.2024
  • Nr. 27 (Zertifizierte Empfänger)– zuletzt geändert am 26.03.2024
  • Nr. 28 für die Zulieferung von Rüstungsgütern nach Frankreich– zuletzt geändert am 26.03.2024
  • Nr. 32 (Schutzausrüstung und Hilfslieferung in die Ukraine)  zuletzt geändert am 26.03.2024
  • Nr. 33 (Ausfuhr und Verbringung von sonstigen Rüstungsgütern (mit Ausnahmen) an EU-Länder, bestimmte NATO- und NATO-gleichgestellte Länder sowie die Republik Korea – zuletzt geändert am 26.03.2024
  • Nr. 34 (Ausfuhr und Verbringung von Software für bereits genehmigte Güter (außer: Upgrade) an EU-Länder, bestimmte NATO- und NATO-gleichgestellte Länder sowie die Republik Korea, Singapur, Chile und Uruguay zuletzt geändert am 26.03.2024
  • Nr. 35 (Ersatzteillieferungen im Rüstungsbereich in bestimmte Länder) – zuletzt geändert am 26.03.2024
  • Nr. 36 (Ausfuhr und Verbringung von Marineausrüstung an staatliche Endverwender in bestimmten Bestimmungszielen) – neu seit 01.04.2024

1.3. Sonstige AGG

  • Nr. 30 (nicht sensitive Geschäfte im Zusammenhang mit Iran) – zuletzt geändert am 26.03.2024
  • Nr. 31 (Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen) – zuletzt geändert am 26.03.2024
  • Nr. 40 (für die Ausfuhr bestimmter Chemikalien nach Indien)– zuletzt geändert am 26.03.2024
  • Nr. 42 (Bereitstellung von Unternehmenssoftware und Dienstleistungen an nicht sensitive Empfänger) – neu seit 21.02.2024

1.4. Neue AGG Nr. 36 seit 1. April 2024

Das BAFA hat am 27. März 2024 die neue AGG Nr. 36 bekannt gegeben, welche die Ausfuhr und Verbringung von Marineausrüstung an bestimmte staatliche Empfänger und Endverwender genehmigt. Die AGG im Wortlaut finden Sie auf der Website des BAFA. Sie ist gültig vom 01. April 2024 bis zum 31. März 2025.
Das BAFA informiert in seinem Newslettern über anstehende und erfolgte Neuerungen und Änderungen bei AGG.
Seit dem 1. September 2023 hat sich zudem der Gültigkeitszeitraum von Nullbescheiden, von Auskünften zur Güterliste und der Erklärung des Ausfuhrverantwortlichen (AV1) auf zwei Jahre verlängert.

1.5. Woher weiß ich, ob mein Unternehmen eine Allgemeine Genehmigung nutzen kann?

Falls Sie Allgemeine Genehmigungen nutzen, prüfen Sie die Details. Ein erstes wichtiges Hilfsmittel für die Frage, ob eine Allgemeine Genehmigung überhaupt in Frage kommen kann, ist der vom BAFA bereitgestellte AGG-Finder. Mit dieser Datenbank ist eine erste Recherche möglich, sie ersetzt jedoch keinesfalls die eigenverantwortliche Prüfung der Einzelheiten.

2. EU-weite Allgemeine Genehmigungen

Die wichtigste Allgemeine Genehmigung ist die EU-weit gültige Allgemeine Genehmigung (EU 001). Sie hat das breiteste Anwendungsspektrum und relativ geringe Meldeauflagen. Die folgenden EU-weiten AGGs bestehen:
  • EU 001 Dual-use Güter
  • EU 002 bestimmte Dual-use-Güter 
  • EU 003 Wiederausfuhren von Dual-use-Gütern nach Instandsetzung oder Austausch
  • EU 004 vorübergehende Ausfuhr von Dual-use Gütern zu Messen und Ausstellungen
  • EU 005 bestimmte Telekommunikationsgüter
  • EU 006 bestimmte Chemikalien
  • EU 007 konzerninterner Technologie- und Softwaretransfer
  • EU 008 bestimmte Verschlüsselungsgüter
Die EU 008 tritt neben die nationale Allgemeine Genehmigung Nr. 16. Ausführer haben daher ein Wahlrecht wischen der EU 008 und AGG 16. Weiterführende Informationen zu den EU-weiten AGGs sind auf der Website des BAFA veröffentlicht.
Russland wurde als Bestimmungsziel aus dem Geltungsbereich der AGG EU 003, EU 004 und EU 005 zum 3. Mai 2022 herausgenommen. Das BAFA informiert auf seiner Webseite über die Herausnahme.

3. Weiterführende Informationen

Detaillierte Informationen, Beispiele und Praxistipps des BAFA finden Sie in dessen Merkblatt zu Allgemeinen Genehmigungen und diesbezügliches Registrier- und Meldeverfahren (PDF).
Quelle: BAFA