Aktuelles zu Allgemeinen Genehmigungen (AGG)

Bei zahlreichen genehmigungspflichtigen Ausfuhren ist keine förmliche Einzelgenehmigung notwendig. Oft können Exporteure eine sogenannte "Allgemeine Genehmigung (AGG)" pauschal anwenden. Dies sind rechtlich Allgemeinverfügungen, das heißt Verwaltungsakte, die für eine Vielzahl von Fällen ergehen und dabei nach bestimmten Kriterien festlegen, welche Fälle erfasst sind und welche nicht. Die Kriterien beziehen sich auf Warenarten, Werte, Empfangsländer und Meldepflichten. Wenn diese eingehalten werden, kann der Export ohne Zeitverzug erfolgen.

1. Nationale Allgemeine Genehmigungen

Neben den weiter unten aufgeführten EU-weiten Allgemeinen Genehmigungen bestehen nationale Allgemeine Genehmigungen. Diese nationalen AGG sind nachfolgend aufgeführt. Sofern die AGG der Union EU 001 bis EU 006 anwendbar sind, können die nationalen AGG Nr. 12, Nr. 13, Nr. 14, Nr. 16 und Nr. 17 nicht genutzt werden. Die nationalen AGG sind befristet und werden jährlich zum 1. April in der Regel um ein Jahr verlängert und gegebenenfalls angepasst. Verlängerungen und ggf. Änderungen von AGG werden vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bekanntgegeben.
Alle AGG, die am 31.03.2025 ausgelaufen wären, hat das BAFA bis zum 31.03.2026 verlängert und teilweise inhaltlich angepasst. Details können Sie dem BAFA-Newsletter Exportkontrolle Aktuell vom 27.03.2025 entnehmen.

Nationale AGG:

AGG für gelistete Dual-Use-Güter

  • Nr. 12 (Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck unterhalb bestimmter Wertgrenzen)
  • Nr. 13 (Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmten Fallgruppen)
  • Nr. 14 (Wärmetauscher, Pumpen, Ventile und Durchlaufmischer)
  • Nr. 16 (Telekommunikation und Informationssicherheit)
  • Nr. 17 (Frequenzumwandler und Kondensatoren)
  • Nr. 32 (Schutzausrüstung in die Ukraine)
  • Nr. 37 (Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmte Länder)
  • Nr. 38 (Software für elektronische Bauteile der Listennummer 2D002 in bestimmte Länder)
  • Nr. 39 (Verbringung von Gütern des Anhangs IV Teil I Verordnung (EU) 821/2021)
  • Nr. 40 (für die Ausfuhr bestimmter Chemikalien nach Indien und Helgoland)
  • Nr. 41 (Ersatzteillieferungen im Dual-Use-Bereich)
  • Nr. 43 (Wiederausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmte Länder)
  • Nr. 44 (Nichtsensitive Ausfuhren mittels elektronischer Medien)

AGG für Rüstungsgüter

  • Nr. 18 (Bekleidung und Ausrüstung mit Signatur-Unterdrückung)
  • Nr. 19 (Landfahrzeuge für militärische Zwecke))
  • Nr. 20 (Handels- und Vermittlungsgeschäfte)
  • Nr. 21 (Schutzausrüstung)
  • Nr. 22 (Sprengstoffe)
  • Nr. 23 (Wiederausfuhr und -verbringung)
  • Nr. 24 (Vorübergehende Ausfuhren und Verbringungen)
  • Nr. 25 (Besondere Fallgruppen))
  • Nr. 26 (Streitkräfte)
  • Nr. 27 (Zertifizierte Empfänger)
  • Nr. 28 (zum Übereinkommen über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich)
  • Nr. 32 (Schutzausrüstung Ukraine)
  • Nr. 33 (Ausfuhr und Verbringung von sonstigen Rüstungsgütern)
  • Nr. 34 (Software für Rüstungsgüter)
  • Nr. 35 (Ersatzteillieferungen im Rüstungsbereich)
  • Nr. 36 (Marineausrüstung an bestimmte staatliche Endverwender)

Sonstige AGG

  • Nr. 30 (zu nicht sensitiven Iran-Geschäften)
  • Nr. 31 (Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen)
  • Nr. 42 (Bereitstellung von Unternehmenssoftware und Dienstleistungen an nicht sensitive Empfänger)
  • AGG Anti-Folter (zur Ausfuhr von Gütern des Anhang IV der Anti-Folter-VO)
Eine Übersicht (pdf) über alle Allgemeinen Genehmigungen sowie ihre Gültigkeiten und ggf. Meldepflichten stellt das BAFA zur Verfügung.
Das BAFA informiert in seinem Newsletter über anstehende und erfolgte Neuerungen und Änderungen bei AGG.
Woher weiß ich, ob mein Unternehmen eine Allgemeine Genehmigung nutzen kann?
Falls Sie Allgemeine Genehmigungen nutzen möchten, prüfen Sie die Details. Ein erstes wichtiges Hilfsmittel für die Frage, ob eine Allgemeine Genehmigung überhaupt in Frage kommen kann, ist der vom BAFA bereitgestellte AGG-Finder. Mit dieser Datenbank ist eine erste Recherche möglich, sie ersetzt jedoch keinesfalls die eigenverantwortliche Prüfung der Einzelheiten.

2. EU-weite Allgemeine Genehmigungen

Die wichtigste Allgemeine Genehmigung ist die EU-weit gültige Allgemeine Genehmigung (EU 001). Sie hat das breiteste Anwendungsspektrum und relativ geringe Meldeauflagen. Die folgenden EU-weiten AGGs bestehen:
  • EU 001 Dual-use Güter
  • EU 002 bestimmte Dual-use-Güter
  • EU 003 Wiederausfuhren von Dual-use-Gütern nach Instandsetzung oder Austausch
  • EU 004 vorübergehende Ausfuhr von Dual-use Gütern zu Messen und Ausstellungen
  • EU 005 bestimmte Telekommunikationsgüter
  • EU 006 bestimmte Chemikalien
  • EU 007 konzerninterner Technologie- und Softwaretransfer
  • EU 008 bestimmte Verschlüsselungsgüter
Die EU 008 tritt neben die nationale Allgemeine Genehmigung Nr. 16. Ausführer haben daher ein Wahlrecht wischen der EU 008 und AGG 16. Weiterführende Informationen zu den EU-weiten AGGs sind auf der Website des BAFA veröffentlicht.

3. Weiterführende Informationen

Detaillierte Informationen, Beispiele und Praxistipps des BAFA finden Sie in dessen Merkblatt zu Allgemeinen Genehmigungen und diesbezügliches Registrier- und Meldeverfahren (PDF).
Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)