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Exportkontrolle in der EU: Übersicht

Die Ausfuhr von Waren/Gütern, Fertigungsunterlagen, Technologien und Software kann aus verschiedenen Gründen eingeschränkt werden.
Bei der Ausfuhr aus der EU hat der deutsche Exporteur:
  1. die EU-einheitlichen Regelungen (Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (EU-Dual-Use-Verordnung) und die dazugehörigen Delegierten Verordnungen
    und ergänzend
  2. die nationalen deutschen Bestimmungen (Außenwirtschaftsgesetz (AWG)/Außenwirtschaftsverordnung (AWV) mit Ausfuhrliste) zu beachten.
Die folgenden vier Fragen müssen bei jedem Export geklärt werden:

1. Was wird geliefert?

Die meisten gewerblichen Waren und landwirtschaftlichen Produkte können ohne Genehmigung exportiert werden. Bestimmte Güter, vornehmlich aus dem technisch sensiblen, kerntechnischen, chemischen oder biologischen Bereich und alle Waren, die zum militärischen Güterkreis (Rüstungsgüter, gelistet in Teil I Abschnitt A der oben genannten Ausfuhrliste) gehören, unterliegen der Ausfuhrgenehmigungspflicht. Das heißt, beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) muss für das Produkt eine Ausfuhrgenehmigung beantragt werden. Erst nach Erteilung der Genehmigung darf exportiert werden.
Unter die Genehmigungspflicht können auch Waren fallen, die eigentlich nicht für militärische Zwecke gedacht sind, aber durchaus militärisch verwendet werden können, die sogenannten Dual-Use-Güter.  Diese sind in Anhang I und Anhang IV der oben genannten EU-Dual-Use-VO gelistet. Zusätzlich besteht für nationale Dual-Use-Güter (gelistet in Teil I Abschnitt B der oben genannten Ausfuhrliste) eine Genehmigungspflicht. Für Anträge auf Erteilung von Genehmigungen zur Ausfuhr gelisteter Güter sind grundsätzlich Endverbleibsdokumente beim BAFA vorzulegen. Das BAFA stellt Muster für Endverbleibserklärungen und ein Merkblatt mit weiteren Informationen auf dieser Seite zur Verfügung.
Das BAFA gibt zudem Allgemeine Genehmigungen bekannt. Sofern die Voraussetzungen der jeweiligen Allgemeinen Genehmigungen erfüllt sind, sind automatisch alle Ausfuhren genehmigt. Die Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigungen ist beim BAFA in der Regel vor der ersten Ausfuhr oder innerhalb von 30 Tagen danach über ein Online-Portal anzuzeigen. Mehr Informationen zu den Allgemeinen Genehmigungen finden Sie hier, im AGG-Finder können sie zudem recherchiert werden.
Ist man sich nicht sicher, ob die zu exportierenden Güter einer Ausfuhrgenehmigungspflicht unterliegen, so ist folgende Vorgehensweise zu empfehlen: Zunächst muss die Warennummer (Zolltarifnummer, HS-Code, KN-Code) für das Produkt festgestellt werden. Nach dieser Warennummer sucht man im Umschlüsselungsverzeichnis, das ähnlich wie das Warenverzeichnis nach Kapiteln und Abschnitten gegliedert ist. Sollte die Warennummer in dem Umschlüsselungsverzeichnis aufgeführt sein, so ist ein entsprechender Text und eine weitere Nummer aufgeführt, die auf die Ausfuhrliste und Anhang I zur EU-Dual-Use-VO verweist. Anhand der Informationen in diesen Bestimmungen ergibt sich, ob eine Ausfuhrgenehmigungspflicht besteht oder nicht. Auch die Suche nach Land und Zolltarifnummer über EZT-Online bietet einen Einstieg. Es kann auch ein Nullbescheid beim BAFA beantragt werden, dass eine Ausfuhr nicht genehmigungspflichtig ist. In Zweifelsfällen zu allen vier Fragen sollte auf jeden Fall das BAFA eingeschaltet werden. Ansprechpersonen beim BAFA finden Sie hier.

2. Wohin soll geliefert werden?

Es können auch Lieferverbote in bestimmte Länder bestehen, sogenannte Embargos. Embargos werden aus außen- oder sicherheitspolitischen Gründen angeordnet und können als Totalembargos (umfassende Handelsverbote),  Teilembargos (Beschränkungen für bestimmte Güter oder Dienstleistungen) oder Waffenembargos (Verbot der Lieferung von Waffen und Munition) ausgestaltet sein. In diesen Fällen kann keine Ausfuhrgenehmigung für ein betroffenes Produkt beantragt werden.  Eine unverbindliche Übersicht des BAFA zu den Länderembargos findet sich hier (PDF). Detailliertere Informationen zu den einzelnen Embargos stellt das BAFA hier zur Verfügung. Auf den Seiten der EU-Kommission und des Bundesanzeiger können die Rechtsakte eingesehen werden. Die EU Sanctions Map bietet zudem eine gute Übersicht über die Ländersanktionen.

3. An wen soll geliefert werden?

Beschränkungen bestehen auch bezüglich der direkten oder indirekten Bereitstellung von Geldern oder sonstigen Wirtschaftsressourcen an bestimmte Personen. Diese Maßnahmen, genannt Finanzsanktionen, richten sich gegen einzelne Personen, Einrichtungen oder Organisationen. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserem Artikel  Personen- und länderbezogene Embargos der EU. Die von den EU-Sanktionslisten betroffenen Personen können in der Finanzsanktionsliste des Justizportals des Bundes und der Länder oder in der konsolidierten Finanzsanktionsliste der EU abgerufen werden.

4. Wofür sollen die Güter eingesetzt werden?

Sofern die Prüfung der oben genannten Punkte positiv verlaufen ist, ist auch der Export von Gütern, die nicht in Anhang I der EU-Dual-Use-VO aufgelistet sind, genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer davon unterrichtet worden ist, dass deren Verwendung zur Entwicklung, Herstellung, Handhabung, Betrieb, Wartung, Lagerung, Ortung, Identifizierung oder der Verbreitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern,  Flugkörpern für derartige Waffen bestimmt ist oder bestimmt sein können (EU-Dual-Use-VO Art. 4 Abs. 1).
Nach Art. 4 Abs. 2 der EU-Dual-Use-VO ist auch die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, genehmigungspflichtig, wenn gegen das Käuferland oder das Bestimmungsland ein Waffenembargo verhängt wurde und wenn der Ausführer davon unterrichtet worden ist, dass diese Güter ganz oder teilweise für eine militärische Endverwendung bestimmt sind oder bestimmt sein können.
Nach Art. 4 Abs. 3 der EU-Dual-Use-VO ist auch die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer davon unterrichtet worden ist, dass diese Güter für die Verwendung als Bestandteile von militärischen Gütern bestimmt sind oder bestimmt sein können, die in der nationalen Militärliste aufgeführt sind und illegal ausgeführt wurden.
Nach Art. 5 der reformierten EU-Dual-Use-VO (in Kraft ab dem 09.09.2021) ist auch die Ausfuhr von nicht in Anhang I gelisteten digitalen Überwachungsgütern genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer davon Kenntnis hat, dass diese Güter ganz oder teilweise für eine Verwendung im Zusammenhang mit interner Repression und/oder der Begehung schwerwiegender Verstöße gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht bestimmt sind oder bestimmt sein können.
Auch die Ausfuhr von Gütern, die nicht in der Ausfuhrliste oder in Anhang I der EG-Dual-Use-VO bedarf nach § 9 der Außenwirtschaftsverordnung einer Genehmigung, wenn der Ausführer darüber unterrichtet wurde, dass die Waren für kerntechnische Zwecke in bestimmten Ländern eingesetzt werden.
Nach Art. 8 der reformierten EU-Dual-Use-VO ist auch technische Unterstützung im Zusammenhang mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck des Anhangs I genehmigungspflichtig, wenn diese Güter ganz oder teilweise für eine Verwendung im Zusammenhang mit chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder Trägerraketen für diese Waffen (im Sinne des Art. 4 Abs. 1) bestimmt sind oder bestimmt sein können.
Weitere hilfreiche Informationen finden Sie im Merkblatt des BAFA "Exportkontrolle und das BAFA (PDF)."
Im Merkblatt zur Firneninternen Exportkontrolle (PDF) informiert das BAFA darüber, wie ein innerbetriebliches Exportkontrollsystem aufgebaut und optimiert werden kann.
Stand: 15.01.2024