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Ausfüllanleitung für Ursprungszeugnisse

Vorbemerkungen

Das Ursprungszeugnis (UZ) ist eine öffentliche Urkunde (§ 415, 417 Zivilprozessordnung; § 7 Abs. 3 Statut der IHK Pfalz) für dessen Ausstellung in Deutschland die Industrie- und Handelskammern zuständig sind (§ 1 Abs. 3 IHKG (= Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern)). Das Wesen einer öffentlichen Urkunde liegt darin, dass sie bis zum Nachweis des Gegenteils den vollen Beweis für die Richtigkeit des darin bezeugten Vorgangs begründet. Öffentliche Urkunden haben daher Beweiskraft vor Gericht. In dieser Beweiskraft unterscheidet sie sich von einer privaten Urkunde, die nur den Beweis dafür begründet, dass die in ihr enthaltene Erklärung von dem Aussteller abgegeben ist.
 
Rechtsgrundlagen für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen sind im Wesentlichen:
  • Unionszollkodex (UZK) und Durchführungsvorschriften
  • IHKG
  • Statut für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Außenwirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen der IHK Pfalz
  • Interne IHK-Richtlinie zum Statut für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Außenwirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen der IHK Pfalz
  • Beurkundungsgesetz
Ein Ursprungszeugnis wird in Deutschland nur im Warenverkehr zwischen der EU und dem Drittland ausgestellt. Das bedeutet, es muss tatsächlich eine Ware aus der EU in ein Drittland verbracht werden. 
  • Also nicht: Warenversand von Ägypten in die V. R. China.
  • In Ausnahmefällen stellen wir Ihnen auch ein Ursprungszeugnis für den Warenverkehr innerhalb der EU aus.
Das Ausfüllen des rosa UZ-Antrags liegt vollständig in der persönlichen Verantwortung des Unterzeichners. Bei Fehlern, fehlerhaften Angaben etc. erfolgt i. d. R. immer eine Kommentierung bzw. Rückgabe. Wir nehmen nur in Ausnahmefällen und nach Absprache kleinere Korrekturen des Antrags vor.
 
Die Formulare müssen vollständig ausgefüllt und Leerräume durch Streichungen entwertet sein.
 
Das Ursprungszeugnis wird in einer Amtssprache der EU oder nach den Gepflogenheiten und Erfordernissen des Handels in einer anderen Sprache ausgefüllt. Die Amtssprache in Deutschland ist deutsch, daher verlangen wir vom Antragsteller bei Unkenntnis der fremden Sprache eine Übersetzung des vorgelegten fremdsprachigen Textes.
 
Rasuren und Übermalungen (z.B. Tipp-Ex) sind nicht zulässig, weder auf dem Original Ursprungszeugnis oder einer Durchschrift, noch auf dem rosa Antrag. Änderungen sind so vorzunehmen, dass die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede vorzunehmende Änderung muss auf einer Erklärung des Unternehmens auf Firmenbogen zusammen mit der für die Änderung verantwortlichen Person an uns mitgeteilt werden. Zudem muss jede vorgenommene Änderung auf dem Ursprungszeugnis von der zuständigen IHK bestätigt werden.
 
Änderungen im Ursprungszeugnis ohne Bestätigung der IHK erfüllen den Tatbestand der Urkundenfälschung (§ 271 Strafgesetzbuch). Die Vorlage eines solchen verfälschten Ursprungszeugnisses kann in bestimmten Fällen als (versuchte) Steuerhinterziehung in Deutschland als auch in anderen Mitgliedsstaaten oder assoziierten Staaten gewertet werden (§ 370 Abgabenordnung). Sollte die Notwendigkeit bestehen, eine Änderung im Ursprungszeugnis nachträglich vorzunehmen, so sprechen Sie dies daher bitte zwingend mit uns ab.
 
Ein Ursprungszeugnis kann nicht ausgestellt werden, wenn der Versand der Ware noch ungewiss ist. Ursprungszeugnisse werden jedoch ausgestellt, bevor die Erzeugnisse, auf die sie sich beziehen, in dem Ursprungsdrittland zur Ausfuhr angemeldet werden. Abweichend können Ursprungszeugnisse ausnahmsweise auch nach der Ausfuhr der Waren, auf die sie sich beziehen, ausgestellt werden, wenn sie aufgrund eines Irrtums, unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände nicht bei der Ausfuhr ausgestellt wurden (Art. 57 Abs. 4 Unionszollkodex-Durchführungsverordnung (UZK-IA)). In diesen Fällen sprechen Sie bitte vorab mit uns.
 
Der rosa Ursprungszeugnis-Antrag, sowie die dazugehörigen Unterlagen und Daten werden zwei Jahre von uns aufbewahrt. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem wir die Bescheinigung durchgeführt haben. Nach
Ablauf der Frist werden bei elektronischer Verarbeitung die Daten gelöscht; analoge Dokumente werden einer rechtssicheren Vernichtung zugeführt.
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Dies spart Zeit bei der Ausstellung des Ursprungszeugnisses und hilft uns dabei, Ihnen die Dokumente so schnell wie möglich auszuhändigen.

Bitte lesen Sie den rosa Antrag komplett durch, auch das Kleingedruckte und die Rückseite!

Feld 1 – Absender

Als Name des Absenders muss angegeben sein:
  • im Handelsregister eingetragene Firmen: Firma gemäß Handelsregister. Die Angabe einer Postfachadresse ist nicht möglich.
  • nicht im Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende: Vor- und Zuname und mögliche Unternehmensbezeichnung gemäß Gewerbeanmeldung
  • Nichtgewerbetreibende: Vor- und Zuname der natürlichen Person oder satzungsgemäße Bezeichnung der juristischen Person.
KEINE Angabe von Telefonnummer/ Faxnummer/ E-Mailadresse. Die Angabe „D-“ vor der Postleitzahl ist nicht möglich. Stattdessen kann Deutschland / Germany unter PLZ und Ort notiert werden. Alternativ kann auch das Kürzel „DE-“ verwendet werden.
Grundsätzlich gilt: 
Absender ist diejenige Partei, die tatsächlich über die Ware verfügt bzw. die den Ausfuhrvertrag geschlossen hat.
Der Absender muss seinen Firmensitz immer in dem Bezirk der IHK haben, bei welcher er das Ursprungszeugnis beantragt.
Hinweis: Bitte sprechen Sie uns an, sofern die Antragsstellung durch einen Dienstleister oder einer allg. Vertretung durchgeführt wird.
Gerne beraten wir Sie bezüglich der Vorgehensweise und notwendigen Vollmacht.

Standardfall: Antragsteller = Absender

Der Absender der Ware ist ein im IHK-Bezirk ansässiges Unternehmen.

Der Absender ist gleichzeitig Antragsteller, welcher sowohl den Exportvertrag mit dem Kunden geschlossen hat, als auch die Rechnung an den Kunden ausgestellt hat.
Beispiel für Feld 1:
Exporteur GmbH
Exporteurstr. 27
67059 Ludwigshafen
Hinweis: Bitte nehmen Sie Kontakt mit uns auf, sofern der Standardfall nicht zutreffen sollte.

Feld 2 – Empfänger

Grundsätzlich gilt:
Das Empfangsland muss angegeben werden (Mindestangabe).
Empfänger ist, wer die Ware tatsächlich in Empfang nimmt, nicht der Rechnungsempfänger/ Vertragspartner.
Käufer ist der Rechnungsempfänger/ Vertragspartner.
Es dürfen in Feld 2 keine wertigen Aussagen, wie z.B. eine Angabe zu den Eigentumsverhältnissen des Waren- oder Rechnungsempfängers („company AB owned by company XY“) gemacht werden. Auch dürfen keine Angaben wie Telefonnummern / Faxnummern / E-Mailadressen / Versand-, Export- und Versicherungsnummern etc. notiert werden. Diese können nur auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses vermerkt werden.

Fall a)
Normalfall: Käufer = Warenempfänger

Beispiel für Feld 2:
Käufer Ltd.
Käuferstreet 27
Beijing 100102
P.R. China

Fall b)
Name und Adresse des drittländischen Empfängers sind nicht bekannt. Die Waren verschiedener Verkäufer werden an einen zentralen Sammelpunkt vom Käufer gesammelt, erst dann wird der Empfänger festgelegt. In diesem Fall wird nur das Empfangsland genannt. Dieses muss jedoch zum Zeitpunkt der Beantragung des Ursprungszeugnisses fest stehen.

Beispiel für Feld 2:
to order:
P.R. China

Fall c)
Der Warenempfänger unterscheidet sich vom Rechnungsempfänger. Es reicht aus, den Warenempfänger in Feld 2 zu nennen. Soll der Rechnungsempfänger jedoch auf Grund vertraglicher Bedingungen (z.B. Akkreditiv) genannt werden, ist es möglich, sowohl Waren- als auch Rechnungsempfänger zu nennen.

Beispiel für Feld 2:
To the order of:
Rechnungsempfänger Ltd.
Rechnungsempfängerstreet 27
Beijing 100102
P.R. China

For dispatch to:
Warenempfänger Ltd.
Warenempfängerstreet 27
Shanghai 111222
P.R. China
Informationen zum Rechnungsempfänger:
Platzierung nach Absprache mit uns auch in Feld 5 möglich








 
Sofern Sie das Ursprungszeugnis in französicher Sprache ausstellen möchten, können Sie die Wortlaute à ordre und livrer à verwenden.
Ist der Warenempfänger unbekannt, wird stattdessen nur „For dispatch to: P.R. China“ eingefügt.
Hinweis: trifft keiner der o.g. Fälle auf Ihren Vorgang zu, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.

Feld 3 – Ursprungsland

Ursprungsbestimmung

Maßgebend für die Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs einer Ware sind Art. 59-61 UZK i.V.m. Art. 31 UZK-DA. Der nichtpräferenzielle Ursprung einer Ware, die in einem Land vollständig gewonnen oder hergestellt worden ist, wird nach Art. 60 Abs. 1 UZK i.V.m. Art. 31 UZK-DA bestimmt. Bei Beteiligung zweier oder mehrerer Länder am Herstellungsprozess wird der nichtpräferenzielle Ursprung grundsätzlich nach Art. 60 Abs. 2 UZK bestimmt. Das heißt, dass der Ursprung einer Ware auf Grundlage des Prinzips der „letzten wesentlichen, wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung“ ermittelt wird.
Unternehmen haben die Erfüllung dieser Gegebenheiten eigenständig zu prüfen. Der Antragsteller erklärt mit seiner Unterschrift, dass die Angaben des rosa Antrags sowie die Beweisunterlagen richtig sind.
Bei Fragen zur Ursprungsbestimmung können Sie Frau Sommer gern kontaktieren:
Sabrina Sommer
Tel. 0621 5904 – 1940
E-Mail: sabrina.sommer@pfalz.ihk24.de

Bezeichnung des Ursprungs im Ursprungszeugnis

Für die Bezeichnung des Ursprungs der Waren im Ursprungszeugnis gelten die folgenden Grundsätze:
  • für Waren, die ihren Ursprung in der Europäischen Union haben, ist grundsätzlich die Bezeichnung "Europäische Union" zu verwenden. Die Bezeichnung "Europäische Gemeinschaft" ist mit Inkrafttreten des UZK ab dem 1. Mai 2016 nicht länger gültig.
  • für Waren, die ihren Ursprung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, kann die Bezeichnung des betreffenden Mitgliedstaates mit dem Zusatz „(Europäische Union)“ in Klammern verwendet werden, z.B.:
„Bundesrepublik Deutschland (Europäische Union)“ 
„Deutschland (Europäische Union)“ 
„EU-Mitgliedstaat (Europäische Union)“
  • für Waren, die ihren Ursprung außerhalb der Europäischen Union haben, werden die Vorschriften über den Ursprung und die Ausstellung von Ursprungszeugnissen sinngemäß angewandt. Es muss die Bezeichnung des in Betracht kommenden Ursprungslandes verwendet werden; Verwechslungen sind auszuschließen, im Zweifelsfall sind immer die völkerrechtlich korrekten Länderbezeichnungen zu verwenden z.B.
    • Volksrepublik China / V. R. China / P.R. China / People’s Republic of China, nicht China
    • Demokratische Volksrepublik Korea/ Democratic People’s Republic of Korea, nicht Korea oder Nordkorea
    • Republik Korea / Republic of Korea, nicht Korea oder Südkorea
    • Vereinigtes Königreich / Großbritannien, nicht England oder die Abkürzung VK
    • Demokratische Republik Kongo bzw. Republik Kongo, nicht Kongo
    • Niederlande (EU), nicht Holland (EU)
  • Die Nutzung des ISO-Alpha-2-Ländercodes ist zulässig.
  • Sind mehrere Länder anzugeben (bereits ab zwei Länderangaben), muss dies unter Nutzung von Positionen geschehen:
Beispiel für Feld 3:
Pos. 1-6: Deutschland (Europäische Union)
Pos. 7-10: Frankreich (Europäische Union)
  • Reicht der Platz in Feld 3 nicht aus, kann der Vermerk „siehe Feld 6“ eingetragen werden. In diesem Fall muss die Auflistung der Ursprungsländer für die einzelnen Positionen bei der Warenbeschreibung in Feld 6 erfolgen:
Beispiel für Feld 3:
siehe Feld 6

in Feld 6:
Pos. 1) 20 Stück Taschenrechner
Ursprungsland Deutschland (Europäische Union)
Pos. 2) 10 Stück Lautsprecher
Ursprungsland Frankreich (Europäische Union)
  • Bei umfangreichen Sendungen ist in Feld 6 auch ein Verweis auf einen Anhang (z.B. Rechnung oder Packliste) zulässig. In diesem Fall ist in Feld 6 das angehängte Dokument mit Nummer und Datum zu nennen.
  • Sofern es sich bei dem Anhang um ein individuell erstelltes Dokument handeln sollte, ist dieses als z.B. “… attachement to certificate of origin no. xxx dated dd.mm.yyyy” zu benennen. Der Anhang sollte sich auf Firmenpapier befinden oder alternativ mit einem Firmenstempel versehen sein. Die Angaben müssen sich in Feld 6 vollständig wiederfinden.
  • Eine allgemeine Warenbezeichnung ist zusätzlich erforderlich, um die Identifikation zu gewährleisten.
Beispiel für Feld 3:
siehe Feld 6

in Feld 6:
Verschiedene Farblacke der Serie xyz.
Siehe angehängte Rechnung, Rechnungsnummer 123456 vom 01.09.2021

Ursprungsländer:
DE (EU), FR (EU) und CN

Hinweis:
die Länder müssen den verschiedenen Positionen in dem UZ-Anhang zugeordnet und korrekt genannt werden, ansonsten müssen die Länder inkl. den Positionen lt. Anhang in Feld 6 zugeordnet werden:

 
Verschiedene Farblacke der Serie xyz.
Siehe angehängte Rechnung, Rechnungsnummer 123456 vom 01.09.2021

Ursprungsländer:
Pos. 1-13: EU
Pos. 14-29: CN

Hinweis: Bitte darauf achten, dass in Feld 6 oder auf dem jeweiligen dort bezugnehmenden Anhang ausschließlich Ware mit Ursprungslandangabe notiert ist. Ware ohne Ursprung oder mit Angabe von unbekanntem Ursprung darf nicht notiert sein –auf Anhängen muss die Ware/Position wegelassen oder alternativ vollständig gestrichen werden.

Feld 4 – Angaben über die Beförderung

Dieses Feld muss nur beim Export in einige Länder ausgefüllt werden, generell gilt:
  • Wenn Sie dieses Feld ausfüllen, sind nur Angaben über die Beförderungsart zulässig, wie zum Beispiel „LKW, Schiff / Seefracht, Luftfracht oder Bahn.“ Die Nennung von Dienstleistern (TNT, DHL etc.) ist nicht möglich.
  • Bei verschiedenen Transportarten können diese einzeln genannt werden (truck, vessel). Alternativ ist auch die Angabe „mixed transport“ möglich.
  • Wenn die Transportart nicht bekannt ist, aber der Empfänger eine Eintragung verlangt, kann „earliest available transport“ notiert werden.
  • Statt „Seefracht“ kann auch der Name des Frachters angegeben werden. Eine Änderung des Frachters bedarf dann jedoch auch einer genehmigten Änderung des Ursprungszeugnisses durch uns.
  • NICHT angegeben werden dürfen INCOTERMS. Diese sind vertragliche Vereinbarungen über die Zahlungsbedingungen und Gefahrtragung, keine Angaben zur Beförderung.
  • Sofern keine Angaben zur Beförderung eingetragen werden, muss das Feld durch Streichung unbrauchbar gemacht werden (nur bei Einreichung in Papier notwendig).

Feld 5 – Bemerkungen

Dieses Feld ist grundsätzlich Bemerkungen der IHK vorbehalten. Sofern keine Angaben notiert werden, muss das Feld durch Streichung unbrauchbar gemacht werden (nur bei Einreichung in Papier notwendig).

Mögliche Nutzungsmöglichkeiten für Feld 5 sind:
 
a) Nachträglich ausgestelltes Ursprungszeugnis
In diesem Fall muss die Notiz „Ware bereits geliefert am TT.MM.JJJJ“ oder „goods already delivered on XX.XX.XXXX“ oder Les marchandises ont déjà été livrées le XX.XX.XXXX“ angebracht werden. Der Antragsteller muss für eine nachträgliche Ausstellung eine Eigenerklärung auf Firmenbogen und ein Nachweisdokument für den bereits durchgeführten Export (z.B. ATLAS-Ausgangsvermerk) uns vorlegen. Die IHK ist nach Art. 57 Abs. 4 UZK-IA verpflichtet, zu überprüfen, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Ausfuhrunterlagen übereinstimmen.

b) Neuausstellung eines Ursprungszeugnisses
Ist dem Antragsteller für die betreffenden Waren bereits ein Ursprungszeugnis erteilt worden, so ziehen wir das frühere Ursprungszeugnis bei Ausstellung eines neuen Ursprungszeugnisses ein.
Falls dies nicht mehr möglich ist, da das Ursprungszeugnis beispielsweise bereits von den Behörden des Ziellandes einbehalten wurde, wird ein Ersatz-Ursprungszeugnis ausgestellt. Hier wird in Feld 5
„Neuausfertigung für Ursprungszeugnis Nr. … vom TT.MM.JJJJ“ oder 
„This Duplicate replaces Certificate of Origin No. … dated XX.XX.XXXX “ oder 
„Ce duplicata remplace le certificate d'origine numéro … daté du XX.XX.XXXX”
notiert.
Zudem muss eine Eigenerklärung des Antragstellers auf Firmenbogen eingereicht werden, weshalb ein neues Ursprungszeugnis benötigt wird.
Gleiches gilt, wenn das ursprüngliche Dokument verloren gegangen ist oder von den Zollbehörden des Ziellandes einbehalten wurde und eine weitere Ausfertigung z.B. für den Importeur benötigt wird.

c) Zusätzliche Angaben wie z.B.
  • Vermerk der ACID-Nummer (nur für Seefrachtsendungen nach Ägypten)
  • Vermerk der Akkreditiv-Nummer, Rechnungsnummer etc.
  • weitere notwendige Angaben lt. KundM, z.B. Form-M-Nummer und der Warenwert plus Seefracht (Nigeria)
  • “Teillieferung 1 von 5”
  • “1st partial shipment”
Für den Außenstehenden muss erkennbar sein, auf was sich genannte Zahlenfolgen beziehen (d. h. nicht nur „564785“ notieren, sondern „Rechnung Nr. 564785“)

d) NICHT genannt werden dürfen Zolltarifnummern, Incoterms, Herstellererklärungen oder andere Erklärungen des Exporteurs.

Bitte achten Sie beim Abschluss eines Akkreditivs darauf, dass keine anderen Angaben in der Urkunde verlangt sind. Die regelmäßig in Akkreditiven geforderten Angaben über Warenbezeichnungen, Markierungen etc. können auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses aufgenommen werden.

Feld 6 – Warenbezeichnung

Dieses Feld ist so auszufüllen, wie es im Antrag vorgegeben ist. Die Angaben müssen zur Feststellung der Nämlichkeit der Waren ausreichen.
 
Aufzuführen sind
  • Laufende Nummer, z.B. Pos. 1
  • Die Warenbeschreibung muss grundsätzlich einer eindeutigen, klaren und zuordenbaren handelsüblichen Warenbezeichnung entsprechen (keine ausschließliche Nennung von Zahlen-/Buchstabenkombinationen ohne klare Bezeichnung möglich).
    Überbegriffe wie „Ersatzteile“ oder „Zubehör“ oder die alleinige Nennung von Markennamen ohne genaue Produktbeschreibung sind nicht ausreichend.
  • Anzahl und Art der Packstücke (Palette, Bündel, etc.) oder bei unverpackten Waren deren Stückzahl.
  • NICHT genannt werden dürfen Warentarifnummern/ Zolltarifnummer.
  • Unmittelbar unter der letzten Eintragung ist ein waagerechter Strich oder eine „Buchhalternase“ zu ziehen (nur bei Einreichung in Papier notwendig).
Beispielangaben für Feld 6:
1. 4976 pieces screw 55x12mm
2. 4.000 units plastic clamps type KL 700
3. 12 x screw 55x12mm
4. 2 bottles of white wine á 0,75 l

Besonderheit bei der Verwendung von UZ-Anhängen:
  • bitte Informationen und Hinweise unter “Feld 3 – Ursprungsland” beachten
  • bitte auch den UZ-Anhang in der gleichen Sprache wie das eingereichte UZ ausstellen
  • ACHTUNG: Anhänge zum Ursprungszeugnis sofern möglich vermeiden und hierfür Feld 6 im UZ verwenden
Hinweis: Ein Verweis von Feld 6 auf die Rückseite des Ursprungszeugnisses ist nicht zulässig.

Feld 7 – Menge

In diesem Feld ist eine Gewichtsangabe wie Kilogramm (Brutto- und/ oder Nettogewicht) anzugeben. Diese Angabe kann jedoch durch andere Angaben wie Liter, Meter, Kubikmeter, Anzahl o.ä. ersetzt werden, wenn die Feststellung der Nämlichkeit durch diese Angaben gewährleistet ist. Circa-Angaben sind nicht zulässig. Die Angaben müssen metrisch sein. Es muss zduem durch die korrekte Anwendung von Punkt und Komma kenntlich gemacht werden, ob die Gewichtsangabe in englischer oder deutscher Sprache erfolgt. 

Beispiel: „42855.000 kg“ könnte 42.855.000 kg in deutscher und 42,855.000 kg in englischer Sprache (= 42.855 kg) stehen.

Anzahl und Art der Packstücke werden in Feld 6 notiert.
 
Hinweis: Es ist darauf zu achten, dass die Gewichtsangabe mit den übrigen Versanddokumenten übereinstimmt. Ein Verweis auf eine Rechnung, Packliste etc. ist nicht ausreichend (= Pflichtfeld)!

Feld 8 – Der Unterzeichner

(Feld ist nur im rosa Antragsformular zu finden)

1. Der Antragsteller hat grundsätzlich anzukreuzen, ob die Ware "im eigenen Betrieb in Deutschland" oder "in einem anderen Betrieb" hergestellt wurde.

a) “Im eigenen Betrieb in Deutschland”
Dies bedeutet, dass die Ware am Hauptsitz, in einer Niederlassung oder Betriebsstätte in Deutschland einer ursprungsbegründenden Be- oder Verarbeitung gem. der Erläuterung „Ursprungsbestimmung“ zu Feld 3 (Art. 60 UZK i.V.m. Art. 31 UZK-DA) unterzogen wurde.
Ist nur ein Teil der Ware "im eigenen Betrieb in Deutschland" gefertigt, der übrige Teil jedoch "in einem anderen Betrieb", ist genau zu differenzieren, welcher Teil im eigenen und welcher im fremden Betrieb hergestellt wurde.
 
b) “In einem anderen Betrieb”
Ergibt sich aus dem Antrag oder ist uns, Ihrer zuständigen IHK, bekannt, dass die Waren "in einem anderen Betrieb" hergestellt wurden, so müssen bei der Antragstellung in der Regel Ursprungsnachweise vorgelegt werden, aus denen sich der Ursprung der Waren zweifelsfrei ergibt. Dies gilt auch für Waren, die im eigenen Betrieb des Antragstellers im Ausland hergestellt wurden. Zur Prüfung der Richtigkeit der gemachten Angaben können wir weitere schriftliche Auskünfte bzw. die Einsichtnahme in die entsprechenden Geschäftsunterlagen verlangen.

Als Nachweise für den Ursprung einer Ware kommen zum Beispiel in Betracht:
 
a) Ursprungszeugnisse
  • die von anderen zur Ausstellung berechtigten Stellen ausgestellt sind
  • die von einer ausländischen Kammer ausgestellt wurden, die Mitglied in der World Chambers Federation (WCF) ist
b) (Langzeit-)Erklärungen-IHK für den nichtpräferenziellen Ursprung
 
c) Präferenznachweise, die in der Europäischen Union anerkannt werden:
  • Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1,EUR-MED),
  • präferenzielle Ursprungserklärungen oder Erklärungen zum Ursprung von Ermächtigten Ausführern bzw. Registrierten Ausführern
  • (Langzeit-)Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft (LE / LLE) oder
  • (Langzeit-)Lieferantenerklärungen für die TR
d) Rechnungen von Herstellern in der Europäischen Union
(inkl. Herstellererklärung)
Rechnungen sollten unterschrieben sein. Fehlt die Unterschrift, muss durch Nennung eines Ansprechpartners klar sein, wer für den Inhalt/ die Ursprungsangabe haftet.
Achtung: die Rechnungen müssen durch den Hersteller um eine sog. Herstellerklärung auf der Rechnung oder auf einem separaten Papier (auf Firmenbogen) ergänzt sein. Der Wortlaut der Herstellerklärung ist nicht vorgegeben, muss sich aber auf die letzte, wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- und Verarbeitung nach Artikel 60 Unionszollkodex beziehen.
Einen Entwurf einer möglichen Herstellererklärung können Sie gerne bei uns anfragen.
e) Rechnungen von Händlern in der Europäischen Union oder von drittländischen Herstellern und Händlern
(inkl. Bescheinigung der zuständigen Stelle)
Rechnungen sollten unterschrieben sein. Fehlt die Unterschrift, muss durch Nennung eines Ansprechpartners klar sein, wer für den Inhalt/ die Ursprungsangabe haftet.
Achtung: Rechnungen können nur als Vornachweis anerkannt werden, wenn diese von der zuständigen Stelle Ihres Lieferanten bescheinigt worden sind.

2. Der Antrag bedarf der rechtsverbindlichen Unterschrift:
Derjenige, der den Antrag auf Ausstellung des Ursprungszeugnisses unterschreibt, unterzeichnet für die Richtigkeit aller gemachten Angaben verantwortlich und steht in der Haftung. Der Name des Unterzeichners ist stets in Druckbuchstaben zu notieren oder alternativ durch einen Namenstempel eindeutig darzustellen. Dies gilt analog für alle zu bescheinigende Dokumente.

Feld 9 – Antragsteller, wenn nicht Absender

(Feld ist nur im rosa Antragsformular zu finden)
Dieses Feld ist i.d.R. leer zu lassen, da im Regelfall Antragsteller und Absender identisch sind.
Bitte sprechen Sie uns an, sofern hier Abweichungen durch z.B. der Antragstellung durch einen Dienstleister/Vertreter, eintreffen.

Rückseite

Mögliche Angaben auf der Rückseite

Auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses können weitere zulässige Erklärungen abgegeben werden, die auf der Vorderseite nicht vorgesehen oder nicht möglich sind, wie z.B.
  • Zolltarifnummer
  • Herstellerangaben
  • Herstellererklärung, die versichert, dass eine Ware von einer ganz bestimmten Firma hergestellt worden ist
  • Herkunftsbezeichnung „Made in“
  • Ländererklärungstexte laut „KuM“, den Konsulats- und Mustervorschriften des Mendel Verlags
  • Rückseitenerklärungen wie
    • „We certify that the goods are of pure ... origin”
    • „We certify that the goods are of … “
    • „We certify that the goods are produced with … materials” usw.
Hinweis: Die Erklärungen müssen vom Antragsteller unterschrieben und der Name in Druckbuchstaben notiert werden, nur dann ist auch eine Bescheinigung der Rückseite von uns möglich. Wir empfehlen zusätzlich den Firmenstempel zu setzen.

Verbotene Angaben auf der Rückseite

Boykotterklärungen sind verboten und strafbar. Zu den Boykotterklärungen zählen u.a.:
  • Erklärungen zu Geschäftsbeziehungen zu einem boykottierten Land
  • Negative Ursprungserklärungen, die ein ganz bestimmtes zu boykottierendes Land ausschließen, z.B. „Die Lieferung enthält keine Ursprungswaren aus Land „…“
  • Blacklist-Erklärungen, mit denen ein Lieferant erklärt, dass ein Unternehmen auf einer Schwarzen Liste geführt wird, die in Zusammenhang mit einem boykottierenden Staat steht.

Beurkundung

Die IHK Pfalz fertigt die öffentliche Urkunde aus und versieht diese mit Siegel, Datum und Unterschrift. Die Urkunde erhält immer das aktuelle Tagesdatum.
Die Bescheinigung von vordatierten Ursprungszeugnissen (dies gilt auch für Rechnungen und andere zu bescheinigende Dokumente) ist nicht möglich und wird von uns nicht vorgenommen!

Kopien/Durchschriften

Ein Ursprungszeugnis besteht immer nur aus einem Original. Falls es für den Außenhandel notwendig ist, können neben dem Ursprungszeugnis eine oder mehrere Kopien/Durchschriften (gelbe UZ-Vordrucke) ausgestellt werden.
Die meisten Akkreditivbedingungen wie „doppelt“, „zweifach“ oder „zwei Exemplare/ Originale“ gelten bei einem Ursprungszeugnis als erfüllt, wenn mindestens ein Original und in verbleibender Anzahl Kopien vorgelegt werden.

Alle Angaben ohne Gewähr. Es wird kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben. Entscheidend sind die unter „Vorbemerkungen“ genannten Rechtsgrundlagen und in der direkten Kommunikation mit der IHK getroffenen Regelungen.
Stand: 20.11.2023

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