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Berufsgenossenschaft / Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)

Was ist die gesetzliche Unfallversicherung?

Die gesetzliche Unfallversicherung ist eine Haftpflichtversicherung der Arbeitgeber. Sie soll nach Eintritt eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit den Verletzten, seine Angehörigen und seine Hinterbliebenen entschädigen.
Diese Entschädigung erfolgt mit dem Ziel
  • der Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit,
  • der Arbeits- und Berufsförderung und
  • der Erleichterung von Verletzungsfolgen.
Entschädigt wird in Form von Sach- und Geldleistungen. Beispiele für Leistungen sind die Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen, die Zahlung von Verletztengeld, Übergangsgeld, Renten, Beihilfen und Abfindungen. Der Versicherungsschutz gilt für die Folgen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit sowie für Unfälle auf dem direkten Weg von und zur Arbeit.
Rechtsgrundlage der gesetzlichen Unfallversicherung ist seit dem 1. Januar 1997 das 7. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VII).
Mitglieder des Spitzenverbandes "Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung" (DGUV) sind die neun gewerblichen Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.

Versicherte Personen

  • Unternehmer / Freiberufler
    Die Unternehmer oder Freiberufler selbst sind – bis auf einige Gruppen - in der Regel nicht automatisch bei der Berufsgenossenschaft versichert, jeder Unternehmer kann sich aber freiwillig gegen die Folgen von Arbeits- und Wegeunfällen bei seiner Berufsgenossenschaft versichern.
    Eine freiwillige Versicherung ist sinnvoll, weil Ihnen bei relativ geringen Jahresbeiträgen ein umfassender Versicherungsschutz geboten wird. Dabei haben freiwillig Versicherte gegenüber Pflichtversicherten den Vorteil, dass sie im Regelfall die Versicherungssumme bis zum gesetzlichen Höchstrahmen frei wählen können. Je nach Berufsgenossenschaft liegt dieser zwischen ca. 18.000 und 74.000 €. Ihre Versicherungssumme sollte sich nach Ihrem tatsächlich erzielten Einkommen richten. Sie ist Berechnungsgrundlage für die Höhe der Leistungen, die Sie im Versicherungsfall erhalten.
  • Arbeitnehmer
    Zum gesetzlich versicherten Personenkreis gehören grundsätzlich alle Arbeitnehmer, die in einem Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnis stehen. Die Höhe des Einkommens ist ohne Bedeutung. Ferner unterliegen Heimarbeiter, Zwischenmeister, Hausgewerbetreibende sowie die im Unternehmen tätigen Ehegatten, die ein Gehalt beziehen, der Versicherung kraft Gesetzes.

Anmeldung

Existenzgründer sind gemäß § 192 SGB VII verpflichtet, innerhalb einer Woche nach der Gewerbeanmeldung mit der zuständigen Berufsgenossenschaft Kontakt aufzunehmen. Dies kann fernmündlich geschehen. Der Existenzgründer erhält einen Erhebungsbogen sowie ein Anmeldeformular zugeschickt.
Unter der kostenlosen Infoline der DGUV 0800 6050404 kann die zuständige Berufsgenossenschaft erfragt werden.
Auch wenn Sie sich nicht anmelden, besteht für die Beschäftigen Versicherungsschutz. Wenn Sie mit Ihrem Unternehmen bei Ihrer Berufsgenossenschaft nicht erfasst sind, müssen Sie mit rückwirkenden Beitragsnachzahlungen bis zum Tag der Eröffnung Ihres Unternehmens rechnen.
Achtung: Die Ansprüche der Berufsgenossenschaft auf Beiträge verjähren erst vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Vorsätzlich nicht gezahlte Beiträge können die Berufsgenossenschaften sogar noch bis zu 30 Jahren nach Fälligkeit einfordern!

Beiträge

Während nach deutschem Recht alle Arbeitnehmer kraft Gesetz unfallversichert sind, gilt dies nicht unbedingt für Unternehmer. Die Prüfung, ob Sie als Unternehmer ebenfalls unfallversichert sein müssen, erfolgt durch die Berufsgenossenschaft. Es kann jedoch sinnvoll sein, sich auch als Unternehmer selbst freiwillig bei der Berufsgenossenschaft zu versichern.
  • Beitrag bei Versicherungspflicht
    Berechnungsgrundlagen für die Beiträge sind der Finanzbedarf (unter dem Finanzbedarf, auch Umlagesoll genannt, versteht man die Ausgaben der Berufsgenossenschaft im letzten Geschäftsjahr), die Arbeitsentgelte der Versicherten und die Gefahrklassen, welche Ihrem Unternehmen zugeordnet wird. Diese wiederum ist abhängig von Anzahl und Schwere der in den einzelnen Gewerbezweigen vorkommenden Arbeitsunfälle. Sie müssen Ihrer Berufsgenossenschaft lediglich zum Ende des Jahres bzw. am Anfang des Folgejahres Ihre gesamte Lohnsumme mitteilen, d.h. nicht jede Neueinstellung oder Entlassung eines Beschäftigten ist anzugeben. Der Beitragsfuß wird durch Division des Umlagesolls durch die Beitragseinheiten (Arbeitsentgelte und Gefahrklassen) berechnet. Dadurch erfolgt eine Gewichtung der Arbeitsentgelte mit dem Versicherungsrisiko.

    Der Beitrag wird nach folgender Formel berechnet:                             
Beitrag   = Arbeitsentgelte x Beitragsfuß x Gefahrklasse
_____________________________________
1.000

  • Beitrag bei freiwilliger Versicherung
    Die Höhe des Beitrages bei einer freiwilligen Versicherung ist vom Beitragsfuß (Bf), der Versicherungssumme (VS) und der Gefahrklasse (Gkl) Ihres Unternehmens abhängig.. Die entsprechende Berechnungsformel lautet: 
Beitrag   = Versicherungssumme x Beitragsfuß x Gefahrklasse
__________________________________________
1.000

UV-Meldeverfahren

Unternehmen müssen ihre Lohnnachweise an die Unfallversicherungsträger digital versenden.
Gesetzliche Grundlage hierzu ist das elektronische Lohnnachweisverfahren, welches mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) beschlossen wurde und das DEÜV-Meldeverfahren zur Sozialversicherung erweitert.
Unternehmen erhalten von dem für sie zuständigen Unfallversicherungsträger die Zugangsdaten zum Verfahren (einschließlich der neu eingeführten PIN). Unternehmen, die kein Schreiben erhalten, sollten sich mit ihrem Unfallversicherungsträger in Verbindung setzen.

Meldung eines Arbeitsunfalls

Jeden Arbeitsunfall müssen Sie unverzüglich der gesetzlichen Unfallversicherung mitteilen. Dafür gibt es ein gesetzlich vorgeschriebenes Formblatt (Unfallanzeige). Diese Anzeigenpflicht gilt immer dann, wenn ein Mitarbeiter durch den Unfall mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist. Die Meldung erfolgt in der Regel durch ein Formular, das Sie auf der Internetseite der DGUV in der Formtexte-Datenbank unter dem Stichwort "Unfallanzeige" finden. Viele Berufsgenossenschaften und Unfallkassen bieten auf Ihren Internetseiten bereits die Möglichkeit zur Online-Anzeige.

Weitere Informationen

Vorstehende Informationen sollen Ihnen einen ersten Überblick über die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung / Berufsgenossenschaft geben. Detaillierte Auskünfte über Aufgaben und Zuständigkeiten erteilt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung  unter der Telefonnummer 0800 6050404 (kostenlos).

Arbeitsschutz

Weitere Einrichtungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung die sich mit dem Arbeitsschutz befassen sind das:
Für die Richtigkeit aller Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.