Künstlersozialkasse

Jedes Unternehmen, das regelmäßig künstlerische Leistungen in Auftrag gibt und verwertet, muss in der Regel auf die gezahlten Entgelte eine Abgabe an die KSK leisten. Der Prozentsatz der Künstlersozialabgabe beträgt 5% im Jahr 2024.
Künstlerische Leistungen können die Gestaltung einer Homepage, Broschüren, Flyer usw. sein, die Sie bei z.B. bei Grafikern, Fotodesignern, Web-Designern und anderen in Auftrag geben. Auch der Auftritt von Künstlern bei einer Veranstaltung gehört dazu.
Selbständige Künstler und Publizisten sind aufgrund des Künstlersozialversicherungsgesetzes als Pflichtversicherte in den Schutz in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Unfallversicherung einbezogen. Für die Durchführung ist die Künstlersozialkasse zuständig. Die selbstständigen Künstler und Publizisten sind pflichtversichert, müssen jedoch nur die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge aufbringen. Die andere Hälfte wird von den Verwertern und vom Bund aufgebracht.
Die Prüfung der Abgabepflicht liegt seit Juni 2007 bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Durch das Künstlersozialabgabe-Stabilisierungsgesetz wird ab 1. Januar 2015 sichergestellt, dass die Künstlersozialabgabe im Rahmen der mindestens alle vier Jahre stattfindenden Arbeitgeberprüfungen von der DRV mit geprüft bzw. die Arbeitgeber darüber informiert werden. Außerdem erhält die Künstlersozialkasse ab dem Jahr 2015 ein eigenes Prüfrecht bezüglich branchenspezifischer Schwerpunktprüfungen und anlassbezogener Prüfungen. Bei Verstoß gegen die Abgabepflicht sind Bußgelder von bis zu 50.000 Euro möglich.
Detaillierte Informationen erhalten Sie auf der Internetseite der Künstlersozialkasse.
Fragen zur Künstlersozialversicherung: auskunft@kuenstlersozialkasse.de
Fragen zur Künstlersozialabgabe: abgabe@kuenstlersozialkasse de
Service-Center: 04421 9289000