Innovation, Umwelt und Existenzgründung

Influencermarketing

Influencermarketing, auch Multiplikatorenmarketing genannt, ist ein Bereich des Onlinemarketings, bei der Unternehmen gezielt Meinungsmacher und damit Personen mit Ansehen, Einfluss und Reichweite in ihre Markenkommunikation einbinden.
Als Influencer werden Akteure im Social Web bezeichnet, die durch Contentproduktion, -distribution und Interaktion mit ihren Followern eine relevante Anzahl an sozialen Beziehungen zu und Einfluss auf ihre Follower aufgebaut haben. Aufgrund ihrer Kompetenzen und Eigenschaften versuchen Organisationen Influencer im Rahmen ihrer eigenen Kommunikationsaktivitäten einzusetzen. Influencer werden von ihren Followern als Experten angesehen und gelten dort als vertrauenswürdige Vorbilder, deren Meinungen und Empfehlungen beachtet werden. Dadurch können sie die Wahrnehmung und den Abverkauf von Marken, Waren und Dienstleistungen beeinflussen.
Die Zusammenarbeit zwischen Influencer und Unternehmen ist grundsätzlich möglich. Allerdings sollten alle Beteiligten darauf achten, den rechtlichen Rahmen zu beachten. Relevante rechtliche Vorgaben finden sich insbesondere im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, dem Medienstaatsvertrag und dem Telemediengesetz. Insbesondere das wettbewerbliche Irreführungsverbot wird öfter missachtet. Hierbei handelt es sich um das per se-Verbot der als Information getarnten Werbung. Danach muss Werbung als solche klar erkennbar sein und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein, journalistische Inhalte müssen kommerziellen klar abgegrenzt werden. Sonst besteht die Gefahr, dass es sich um „Schleichwerbung“ handelt. Werbung bzw. kommerzielle Kommunikation muss auch im Onlinebereich klar als solche erkennbar sein.
Immer wenn ein Influencer für seine Produktplatzierung vom Werbeunternehmen entlohnt wird, handelt es sich zweifelsfrei um kennzeichnungspflichtige Werbung. Unklar ist jedoch, ob bereits das Setzen von Links zu den Instagramaccounts von Herstellern bzw. Händlern Werbung darstellt, auch wenn keine wirtschaftliche Verbindung zwischen Influencer und Unternehmen besteht. Haben Händler einen eigenen Instagramaccount auf dem sie ihre Ware bewerben, ist eine Kennzeichnung als Werbung nicht erforderlich, da sich hier aus den Umständen ergibt, dass der Account kommerziellen Zwecken dient. Die Wettbewerbszentrale hat einen Leitfaden zur Kennzeichnung von Werbung auf Instagram veröffentlicht. Auch die Medienanstalten haben einen Flyer mit FAQ zur Werbung in Youtube-Videos und Social Media herausgegeben.
Dieser Artikel soll - als Service Ihrer IHK Pfalz- nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.