Innovation, Umwelt und Existenzgründung

Förderung von Unternehmensberatungen für KMU

Das Programm „Förderung von Unternehmensberatungen für KMU“ wird durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Europäischen Sozialfonds Plus gefördert.
Das Beratungsprogramm bezuschusst Unternehmensberatungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU).

Förderziel

Ziel der Förderung ist es, die Erfolgsaussichten, die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit sowie die Beschäftigungs- und Anpassungsfähigkeit von KMU auf der Grundlage der Hilfe zur Selbsthilfe zu erhöhen. Auch KMU, die sich in wirtschaftlich angespannter Situation befinden, sollen unterstützt werden, um deren Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern. Darüber hinaus sollen die Beratungsmaßnahmen die unternehmerischen Kompetenzen vertiefen und Arbeitsplätze schaffen sowie sichern, damit sie am Markt Bestand haben können. Die Erreichung dieser Ziele wird auch Gegenstand der Erfolgskontrolle sowie einer möglichen externen Evaluation sein.

Wer wird gefördert

Gefördert werden Unternehmen, die
  • rechtlich selbständig und im Bereich der gewerblichen Wirtschaft oder der Freien Berufe am Markt tätig sind.
  • ihren Unternehmenssitz und Geschäftsbetrieb in der Bundesrepublik Deutschland haben sowie
  • die Definition für KMU gemäß Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU (2003/361/EG) erfüllen.

Was wird gefördert

Förderfähig sind konzeptionell und individuell durchgeführte Beratungen zu allen
  • wirtschaftlichen,
  • finanziellen,
  • personellen und
  • organisatorischen Fragen zur Unternehmensführung.
Darüber hinaus unterstützt das Förderprogramm Beratungen zu zentralen Herausforderungen, wie z.B.
  • Fachkräftesicherung und –bindung,
  • Kosteneinsparungen oder Anpassung des Geschäftsmodells,
  • gleichzeitig die bereichsübergreifenden Grundsätze zur Gleichstellung der Geschlechter, Chancengleichheit, Nichtdiskriminierung und zur
  • ökologischen Nachhaltigkeit.
Die Fördermaßnahmen müssen als Einzelberatungen durchgeführt werden (Seminare, Workshops und Gruppenveranstaltungen werden nicht gefördert). Die Beratungsleistung muss in einem schriftlichen Beraterbericht dokumentiert werden.

Förderhöhe

Der Zuschuss bemisst sich nach den von der Beraterin oder dem Berater in Rechnung gestellten Beratungskosten, jedoch maximal 3.500 Euro.
Die Zuschusshöhe richtet sich nach den förderfähigen Beratungskosten sowie dem Standort der beratenen Betriebsstätte und beträgt für Betriebsstätten
  • im Geltungsbereich Rheinland-Pfalz (ohne Trier) 50% der förderfähigen Beratungskosten, maximal jedoch 1.750 Euro.
  • im Geltungsbereich Trier 80% der förderfähigen Beratungskosten, maximal jedoch 2.800 Euro.
Zu den förderfähigen Beratungskosten gehören neben dem Honorar auch Auslagen und Reisekosten der Beraterin oder des Beraters, jedoch nicht die Umsatzsteuer.

Antragstellung

Die Antragstellung erfolgt online über die Antragsplattform des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Der Antrag ist über eine Leitstelle an das BAFA zu richten. Die Übersicht der Leitstellen finden Sie auf der Internetseite der BAFA. Das Verfahren wird ausschließlich online abgewickelt.
Besonderheit: Unternehmen, die sich zum Zeitpunkt der Antragstellung im ersten Jahr nach der Gründung befinden, müssen ein kostenloses Informationsgespräch mit einem regionalen Ansprechpartner führen (z.B. IHK oder HWK). Der Nachweis hierüber in Form eines Bestätigungsschreibens muss später bei der Einreichung des Verwendungsnachweises mit vorgelegt werden.
Nach Prüfung der formalen Fördervoraussetzungen durch die Leitstelle wird das antragstellende Unternehmen schriftlich informiert, dass mit der Beratung begonnen werden kann.
Bitte beachten Sie, dass mit der Beratung erst nach Erhalt des Informationsschreibens der BAFA begonnen werden darf. Als Beginn der Beratung zählt auch bereits der Abschluss eines Beratervertrags. Die selbständige Beraterin bzw. der selbständige Berater müssen bei der BAFA registriert sein und ihren überwiegenden Umsatz (>50 %) aus ihrer Beratungstätigkeit erzielen. Des Weiteren müssen Sie über die erforderlichen Fähigkeiten verfügen und einen Qualitätsnachweis erbringen.

Beratungsdauer

Beratungen dürfen eine maximale Dauer von fünf Tagen nicht überschreiten. Ein Tag wird hierbei mit 8 Stunden angesetzt. Demnach ergibt sich eine maximale Beratungszeit von 40 Stunden.
Die jeweiligen Beratungszeiten müssen nicht zusammenhängend erbracht werden. Die Reisezeiten, Pausen sowie die Zeit, die die Beraterin bzw. der Berater benötigt, um den Bericht zu erstellen, zählen nicht zu diesem Zeitkontingent.
Im einzureichenden Beratungsbericht des Beratungsunternehmens müssen neben den einzelnen Daten der Beratungstage auch die jeweiligen Stunden angegeben werden. Beratungen, die länger als 40 Stunden dauern, können nicht gefördert werden. Eine Reduzierung auf 40 Stunden ist ausgeschlossen, da eine Beratung als Gesamtleistung zu sehen ist.
Je Antragsteller können innerhalb der Geltungsdauer der Förderrichtlinie (01.01.2023 bis 31.12.2026) mehrere in sich abgeschlossene Beratungen gefördert werden, jedoch insgesamt nicht mehr als zwei pro Jahr und maximal fünf innerhalb der Richtliniendauer.
Die jeweiligen Beratungen müssen innerhalb von 6 Monate nach Erhalt des Informationsschreibens abgeschlossen sein.
 

Abrechnung

Die Beratung muss spätestens 6 Monate nach Erhalt des Informationsschreibens abgeschlossen und alle erforderlichen Abrechnungsunterlagen im elektronischen Verfahren vorgelegt worden sein.
Der Zuschuss kann nur gewährt werden, wenn die oder der Antragsteller die Beraterrechnung (einschließlich Umsatzsteuer) in voller Höhe anerkannt und bezahlt hat.
Die Bewilligung und Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach abschließender Prüfung der Antrags- und Verwendungsnachweisunterlagen durch das BAFA. Alle Unterlagen müssen vollständig und fristgerecht bei der Leitstelle eingegangen sein und bei der Entscheidung durch die Bewilligungsbehörde alle gemäß der Förderrichtlinie geregelten Fördervoraussetzungen erfüllt sein.
Ein Rechtsanspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Weitere Informationen

Detaillierte Informationen zum Verfahren, zu den Beratungsinhalten, sonstigen Zuwendungsbestimmungen (z.B. Beratereigenschaft, Belegaufbewahrungsfristen, Monitoring und Evaluation, Prüfung usw.) sowie Adressen der Leitstellen finden Sie auf der Internetseite der BAFA und in der Richtlinie zum Förderprogramm, welche im Bundesanzeiger am 23. Dezember 2022 unter BAnz AT 23.12.2022 B1, veröffentlicht wurde.