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Trinkwasserverordnung

Die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) regelt die Anforderungen an die Beschaffenheiten von Wasser für den menschlichen Gebrauch und setzt wichtige europäische Vorgaben für den Trinkwasserschutz in nationales Recht um.
Das Trinkwasser muss verschiedene mikrobiologische, chemische und radiologische Anforderungen erfüllen (§§ 6-9), um die menschliche Gesundheit nicht zu schädigen: Bestimmte Krankheitserreger oder chemische Stoffe dürfen gewisse Konzentrationen nicht übersteigen. Dazu regelt die Trinkwasserverordnung bestimmte Anforderungen an Wasserversorgungsanlagen (Abschnitt 4) und legt unter anderem verschiedene Untersuchungs-, Anzeige- und Informationspflichten der Betreiber fest. Somit können Unternehmen oder sonstige Betreiber von Wasserversorgungsanlagen von den Pflichten der TrinkwV betroffen sein, insbesondere wenn sie Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgeben.

Novelle der Trinkwasserverordnung

Die TrinkwV wurde im Juni 2023 novelliert: Sie sieht unter anderem die Einführung eines risikobasierten Trinkwasserschutzes vor, führt neue Parameter ein und legt niedrigere Grenzwerte für Schadstoffe wie Chrom, Arsen und Blei fest. Betreiber von Wasserversorgungsanlagen werden zudem verpflichtet, alte Bleileitungen stillzulegen oder auszutauschen. Mit der Verankerung eines risikobasierten Trinkwasserschutzes setzt die novellierte TrinkwV eine zentrale Vorgabe der EU-Trinkwasserrichtlinie um. Wasserversorger sind künftig verpflichtet, frühzeitig potenzielle Risiken und Gefahren für die Wasserversorgung zu erkennen und angemessen darauf reagieren zu können. Die neue Strategie basiert auf einer Risikoabschätzung der gesamten Wasserversorgungskette von der Wassergewinnung und -aufbereitung über die Speicherung und Verteilung bis hin zur Trinkwasserentnahme und ist auf Prävention ausgerichtet.
Mit der neuen TrinkwV wird die chemische Überwachung des Trinkwassers neben den Stoffen Bisphenol A, Chlorat, Chlorit, Halogenessigsäuren (HAA-5) und Microcystin-LR – einem Toxin von ⁠Cyanobakterien ⁠– auch auf die Industriechemikaliengruppe der per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen ausgeweitet, von denen einige bis in das Trinkwasser vordringen. Dabei handelt es sich um eine Gruppe von mehreren tausend äußerst stabilen Verbindungen, die unter anderem für die Herstellung von Kosmetika, Kochgeschirr oder Textilien verwendet werden. Stoffe aus der PFAS-Gruppe bauen sich nur schwer ab, reichern sich in der Umwelt und im Körper von Menschen und Tieren an und können zu gesundheitlichen Schäden führen. Gemeinsam mit anderen europäischen Behörden fordert das UBA eine EU-weite Beschränkung von PFAS (Pressemitteilung Nr. 02/2023).
Der neue Grenzwert für PFAS wird in zwei Stufen eingeführt. Ab dem 12. Januar 2026 gelten 0,1 Mikrogramm pro Liter (µg/L) als Summengrenzwert für eine Gruppe von 20 trinkwasserrelevanten PFAS-Substanzen. Für vier spezielle Substanzen aus der PFAS-Gruppe (PFHxS, ⁠ PFOS⁠, PFOA⁠, PFNA) sieht die TrinkwV ab 2028 zusätzlich einen Grenzwert von 0,02 µg/L für die Summe aus diesen Verbindungen fest.
Künftig müssen alte Bleileitungen grundsätzlich bis zum 12. Januar 2026 ausgetauscht oder stillgelegt werden. Das Schwermetall Blei ist auch in sehr niedrigen Aufnahmemengen gesundheitsgefährdend. In Deutschland sind Wasserleitungen aus Blei kaum noch ein Problem. Der niedrige Grenzwert von maximal 10 µg/L kann von Trinkwasser, das durch Bleirohre fließt, in der Regel nicht eingehalten werden. Darüber hinaus senkt die TrinkwV die bestehenden Grenzwerte für die Schwermetalle Chrom, Arsen und Blei zeitlich versetzt ab.
Quelle: Umweltbundesamt

Pflichten im Rahmen der Trinkwasserverordnung

Einige der Pflichten im Rahmen der TrinkwV sind:
  • Anzeigepflicht in Bezug auf Wasserversorgungsanlagen (§ 11):
    Betreiber verschiedener Wasserversorgungsanlagen müssen unter anderem die Errichtung, die Inbetriebnahme oder auch bauliche Veränderungen dem Gesundheitsamt melden.
  • Untersuchungspflichten des Betreibers (Abschnitt 6):
    Betreiber von Wasserversorgungsanlagen müssen mikrobiologische, chemische und radioaktive Untersuchungen durchführen, um sicherzustellen, dass festgelegte Grenzwerte nicht überschritten werden. Dazu zählen beispielsweise Untersuchungen auf E.coli (§ 29) oder Legionellen (§ 31).
  • Pflicht zum Risikomanagement für Wasserversorgungsanlagen (§ 34):
    Betreiber müssen ihre Wasserersorgungsanlagen einem kontinuierlichem Risikomanagement unterziehen, um sicherzustellen, dass die Anforderungen an die Beschaffenheit des Trinkwassers erfüllt werden. Personen, die für das Risikomanagement verantwortlich sind, müssen über entsprechende Fachkenntnisse verfügen (§ 35).