Wirtschafts-Identifikationsnummer
Zur eindeutigen Identifizierung wird jedem wirtschaftlich Tätigen durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) stufenweise ohne Antragstellung ab/seit November 2024 zugeteilt. Die W-IdNr. dient gemäß §§ 139a und 139c AO der eindeutigen Identifizierung von wirtschaftlich Tätigen in Besteuerungs- und Verwaltungsverfahren.
Die Vergabe der W-IdNr. erfolgt im Hintergrund automatisiert und vollständig elektronisch durch das BZSt. Hierfür müssen Sie keinen Antrag stellen. Zudem wird es großzügige Übergangsregelungen geben.
Die W-IdNr. erhalten Sie entweder im Wege der öffentlichen Mitteilung oder elektronisch über Ihr ELSTER Benutzerkonto.
Sollten Sie bis Ende November 2024 noch keine W-IdNr. mitgeteilt bekommen haben, hat das für Sie keine Nachteile. Eine Angabe der W-IdNr. in steuerlichen Erklärungsvordrucken ist bis zum Abschluss der erstmaligen Vergabe optional.
Sollten Sie bis Ende November 2024 noch keine W-IdNr. mitgeteilt bekommen haben, hat das für Sie keine Nachteile. Eine Angabe der W-IdNr. in steuerlichen Erklärungsvordrucken ist bis zum Abschluss der erstmaligen Vergabe optional.
Die Identifikationsnummer für natürliche Personen (IdNr.), die Steuernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) bleiben neben der W-IdNr. bestehen.
Das BZSt stellt auf seiner Internetseite zur W-IdNr. - insbesondere in den Fragen und Antworten - alle wichtigen Informationen zur Verfügung.
Quelle: Bundeszentralamt für Steuern, Stand Mai 2025