Innovation, Umwelt und Existenzgründung

Gewerbesteuer

Einleitung

Die Gewerbesteuer und die Grundsteuer stellen im Bereich des Steuerrechts insoweit eine Besonderheit dar, als es sich um kommunale Steuern handelt. Das heißt zum einen, dass das Aufkommen aus der Gewerbesteuer und der Grundsteuer den Gemeinden zusteht. Es bedeutet zum anderen aber auch, dass diese Steuern aufgrund des kommunalen Hebesatzrechtes in den verschiedenen Gemeinden – je nach Hebesatz – unterschiedlich hoch sind. Damit stellen diese Steuerarten einen wichtigen Standortfaktor dar.
Die vorliegende IHK-Information stellt die Errechnung der Gewerbesteuer dar. Daneben soll die über die unter „Weitere Informationen“ abrufbare Übersicht über die Realsteuerhebesätze der 500 Gemeinden in der Pfalz dazu beitragen, Transparenz über die Hebesätze kommunaler Steuern in den Gemeinden zu schaffen.

1. Allgemeines

Jeder im Inland betriebene Gewerbebetrieb unterliegt der Gewerbesteuer. Die Gemeinden sind berechtigt, von jedem Gewerbebetrieb diese Steuer als Gemeindesteuer zu erheben. Jeder Gewerbebetrieb muss beim zuständigen Gewerbeamt (Bezirksamt, Bürgermeisteramt, Gemeinde) angemeldet werden.

2. Wer ist gewerbesteuerpflichtig?

Jeder Gewerbebetrieb ist gewerbesteuerpflichtig. Die Gewerbeordnung definiert den Begriff des Gewerbebetriebs nicht. Eine nähere Beschreibung findet sich im Einkommensteuergesetz (EStG). Danach ist eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufes noch als private Vermögensverwaltung anzusehen ist. Die maßgebenden Kriterien eines Gewerbebetriebs sind somit:
  • Selbstständigkeit der Tätigkeit, das heißt, die Tätigkeit muss auf eigene Rechnung (Unternehmerrisiko) und auf eigene Verantwortung (Unternehmerinitiative) ausgeübt werden.
  • Nachhaltigkeit der Tätigkeit, das heißt, die ihr zugrundeliegende Absicht, die Tätigkeit zu wiederholen und daraus eine ständige Erwerbsquelle zu machen.
  • Gewinnerzielungsabsicht, das heißt, die Absicht, eine Mehrung des Betriebsvermögens zu erzielen.
  • Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, die vorliegt, wenn ein Steuerpflichtiger mit Gewinnerzielungsabsicht nachhaltig am Leistungs- oder Güteraustausch teilnimmt. Damit werden solche Tätigkeiten aus dem gewerblichen Bereich ausgeklammert, die zwar von einer Gewinnerzielungsabsicht getragen werden, aber nicht auf einen Leistungs- oder Güteraustausch (zum Beispiel Bettelei) gerichtet sind.
Kapitalgesellschaften wie die Aktiengesellschaft (AG) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sind bereits kraft ihrer Rechtsform Gewerbebetriebe.
Freiberufler unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Die Abgrenzung zwischen freiberuflicher Tätigkeit und Gewerbebetrieb ist oftmals schwierig. Das ausschlaggebende Entscheidungskriterium ist die geistige, schöpferische Arbeit, die bei einer freiberuflichen Tätigkeit im Vordergrund steht.
Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören insbesondere zu der freiberuflichen Tätigkeit
  • die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit,
  • die selbstständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigten Bücherrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen (sog. Katalogberufe) und
  • den Katalogberufen ähnliche Berufe.
Damit ein Beruf dem Katalogberuf ähnlich ist, muss er in wesentlichen Punkten mit diesem übereinstimmen. Dazu gehört, dass Ausbildung und die berufliche Tätigkeit selbst mit dem Katalogberuf vergleichbar sind.
Alle anderen Tätigkeiten, die nicht in § 18 Abs. 1 EStG aufgeführt sind oder zu den ähnlichen Tätigkeiten zählen, sind gewerblich, wenn sie nicht zur Land- und Forstwirtschaft gehören.

3. Beginn und Ende der Gewerbesteuerpflicht

Die Gewerbesteuerpflicht beginnt bei Einzelgewerbetreibenden und Personengesellschaften im Zeitpunkt der Aufnahme der maßgeblichen Tätigkeit, bei Kapitalgesellschaften regelmäßig mit der Eintragung in das Handelsregister. Sie endet bei Einzelgewerbetreibenden und Personengesellschaften mit der tatsächlichen Einstellung des Betriebs, bei Kapitalgesellschaften erst mit dem Aufhören jeglicher Tätigkeit überhaupt – in der Regel mit dem Zeitpunkt, in dem das Vermögen an die Gesellschafter verteilt wird.

4. Wie hoch ist die Gewerbesteuerbelastung?

4.1 Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer

Nach Abschaffung der Gewerbekapitalsteuer ist aktuell der Gewerbeertrag die alleinige Besteuerungsgrundlage. Ausgangspunkt für dessen Ermittlung ist der Gewinn, der der Einkommensteuer oder Körperschaftssteuer zugrunde gelegt wird.
Bei der Ermittlung des Gewerbeertrages sind dem Gewinn bestimmte Beträge wieder hinzuzurechnen, die bei der Gewinnermittlung abgezogen wurden. Dabei müssen zum Beispiel sämtliche anfallenden Zinsaufwendungen, Renten, dauernde Lasten und Gewinnanteile stiller Gesellschafter in Höhe von 25 Prozent auf die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage hinzugerechnet werden. Ebenfalls mit 25 Prozent hinzuzurechnen sind die folgenden pauschalierten Finanzierungsanteile:
  • Lizenzen und Konzessionen mit einem Finanzierungsanteil von 25 Prozent
  • Mieten, Pachten und Leasingraten bei beweglichem Anlagevermögen mit einem Finanzierungsanteil von 20 Prozent und bei unbeweglichem Vermögen mit einem Finanzierungsanteil von 50 Prozent
Beispiel:
Von den Kosten für Geschäftsraummiete in Höhe von 100.000 Euro jährlich ist der darin enthaltene 50-prozentige Finanzierungsanteil zu 25 Prozent dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen. Dies wären 12.500 Euro.
Von der Summe der so ermittelten Zinsen und fiktiven Zinsanteile wird in einem zweiten Schritt ein Freibetrag in Höhe von 200.000 Euro in Abzug gebracht.
Mit Blick auf etwaige Kürzungen der Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen nach § 9 GewSt ist zu beachten (vgl. hierzu die Aufstellung unter 8.), dass im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 die Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe entfallen ist. Sie mindert also ihre eigene Bemessungsgrundlage nicht mehr.
Ein Gewerbeverlust liegt vor, wenn der Gewerbeertrag (Gewinn + Hinzurechnungen - Kürzungen) einen negativen Betrag ergibt. Der aktuelle Gewerbeertrag ist um die Gewerbeverluste der vorangegangenen Erhebungszeiträume zu kürzen.

4.2 Errechnung der Steuer

Die Steuerschuld berechnet sich nach der Feststellung des Gewerbeertrages wie folgt:
Zunächst ist der Gewerbeertrag auf volle 100 Euro nach unten abzurunden. Der abgerundete Gewerbeertrag ist darauf bei natürlichen Personen sowie bei Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, KG) um einen Freibetrag von 24.500 Euro, bei bestimmten sonstigen juristischen Personen, zum Beispiel bei rechtsfähigen Vereinen, um einen Freibetrag von 5.000 Euro, höchstens jedoch in Höhe des abgerundeten Gewerbeertrags, zu kürzen.
Für Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, KGaA) gibt es keinen Freibetrag.
Für den so ermittelten Gewerbeertrag ist nach folgendem Schema die Steuermesszahl zu bestimmen:
  • bei natürlichen Personen und Personengesellschaften
    Freibetrag: 24.500 Euro
    für die darüber hinausgehenden Beträge: 3,5 v.H.
  • bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH und AG)
    Freibetrag: -
    für alle Beträge: 3,5 v.H.
Durch die Multiplikation des Gewerbeertrags mit der Steuermesszahl ergibt sich der Steuermessbetrag.
Auf den Steuermessbetrag ist der Hebesatz der jeweiligen Gemeinde anzuwenden; in Ludwigshafen beträgt dieser beispielsweise in 2023 425 Prozent.
Anhand einer Beispielsrechnung soll die Ermittlung der zu zahlenden Gewerbesteuer bei einem Personenunternehmen und einer Kapitalgesellschaft verdeutlicht werden:
Beispiel: Der Unternehmer Hans Meier (Einzelkaufmann) und die Peter Schulz GmbH (Kapitalgesellschaft) – beide ansässig in Ludwigshafen – erwirtschaften im Jahr 2023 je einen Gewerbeertrag von 60.000 Euro.
Gewerbesteuer-Belastung bei der Kapitalgesellschaft: Die Kapitalgesellschaft Peter Schulz GmbH muss Gewerbesteuer in Höhe von 8.925 Euro abführen. Dies ergibt sich folgendermaßen:
  • Schritt 1:
    Gewerbeertrag x Steuermesszahl = Steuermessbetrag
    Hier: 60.000 Euro x 3,5 v. H. = 2.100 Euro
  • Schritt 2:
    Steuermessbetrag x Hebesatz in Prozent = zu zahlende Gewerbesteuer
    Hier: 2.100 Euro x 425 v. H. (Ludwigshafen) = 8.925 Euro
Gewerbesteuer-Belastung beim Personenunternehmen: Das Personenunternehmen Hans Maier muss Gewerbesteuer in Höhe von 5.280,60 Euro abführen. Dies ergibt sich folgendermaßen:

Gewerbeertrag Steuer-
messzahl
Steuermessbetrag
(= Gewerbeertrag x Messzahl)
Gewerbesteuerbelas-
tung (= Steuermess-
betrag x Hebesatz in Prozent)
Schritt 1
24.500 Euro
steuerfrei
Schritt 2
35.500 Euro
3,5 v. H.
1.242,50 Euro
5.280,60 Euro
Summe 60.000 Euro 5.280,60 Euro
Für Personengesellschaften und Einzelunternehmen ist die Gewerbesteuerbelastung somit aufgrund des Freibetrags niedriger als für Kapitalgesellschaften.

5. Wie und wann wird die Gewerbesteuer erklärt?

Alle gewerbesteuerpflichtigen Einzelunternehmen und Personengesellschaften, deren Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum den Freibetrag von 24.500 Euro überstiegen hat, müssen eine Gewerbesteuererklärung abgeben, des weiteren Kapitalgesellschaften sowie Vereine, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten und deren Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum 5.000 Euro überstiegen hat.
Die Verpflichtung zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung zieht die Verpflichtung zu Vorauszahlungen nach sich. Die Vorauszahlungen, die vierteljährlich zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu leisten sind, werden normalerweise durch den letzten Gewerbesteuerbescheid festgesetzt.

6. Wer ist für die Festsetzung der Gewerbesteuer zuständig?

Für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, die Festsetzung des Steuermessbetrages und den Erlass des Messbescheides ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich der Gewerbebetrieb befindet. Unterhält ein Gewerbebetrieb mehrere Betriebsstätten, die in zwei oder mehr Gemeinden liegen, muss der Gewerbesteuermessbetrag nach einem besonderen Maßstab zerlegt werden. Die Gewerbesteuer wird in einem zweiten Schritt von der jeweiligen Gemeinde durch Gewerbesteuerbescheid festgesetzt. Basis hierfür sind der Steuermessbetrag sowie der individuelle Hebesatz der Gemeinde. Die Gewerbesteuer wird an die Gemeinde entrichtet.

7. Wer kann die Gewerbesteuer anrechnen?

Bei Personenunternehmen erfolgt eine Kompensation der Gewerbesteuer durch die Anrechnung des 4,0-fachen des Gewerbesteuermessbetrages auf die Einkommensteuer, § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Dadurch wird eine Gewerbesteuerkompensation bei einem Gewerbesteuerhebesatz von 400 Prozent erreicht. Die Anhebung von vormals 3,8 auf 4,0 erfolgte durch das 2. Corona-Steuerhilfegesetz vom 29. Juni 2020 und gilt seit dem Veranlagungszeitraum 2020.
Diese Anrechnung beschränkt sich auf den Anteil der Einkommensteuer, der auf gewerbliche Einkünfte entfällt. Die Anrechnung auf die tarifliche Einkommensteuer ist aber auf die Höhe der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer begrenzt.
Anhand einer Beispielsrechnung soll die Steueranrechnung verdeutlicht werden:
Beispiel: Ein lediger Steuerpflichtiger hat ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb, der örtliche Gewerbesteuerhebesatz beträgt 425 v. H. (Ludwigshafen). Das Unternehmen erwirtschaftet einen Gewinn von 50.000 Euro. Es ergibt sich somit ein Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 892,50 Euro beziehungsweise eine Gewerbesteuerschuld in Höhe von 3.793,12 Euro.
Zur Vereinfachung erfolgt die Berechnung ohne Ansatz des Solidaritätszuschlags. Außerdem wurde von Sonderausgaben in Höhe von 0 Euro und keinen bei der Gewerbesteuer hinzuzurechnenden Zinsen/Zinsanteilen und keinen gewerbesteuerlichen Kürzungen ausgegangen.
Berechnung mit Gewerbesteuer
Einkünfte aus Gewerbebetrieb 50.000 Euro
./. Sonderausgaben 0 Euro
zu versteuerndes Einkommen 50.000 Euro
ESt auf 50.000 Euro laut Grundtabelle                            11.816,00 Euro
./. anrechenbare Gewerbesteuer                                      - 3.570,00 Euro
(4,0 x Gewerbesteuermessbetrag: 4,0 x 892,50 Euro)
zu zahlende Einkommensteuer                                         8.246,00 Euro
+ zu zahlende Gewerbesteuer                                          + 3.793,12 Euro
Gesamtsteuerbelastung                                                12.039,12 Euro + SolZ
Berechnung ohne Gewerbesteuer zum Vergleich:
Um vergleichen zu können, wie hoch die Gesamtsteuerbelastung ohne Gewerbesteuer wäre, wird im folgenden hypothetisch unter ansonsten gleichen Bedingungen davon ausgegangen, dass keine Gewerbesteuer zu zahlen wäre.
Zu versteuerndes Einkommen 50.000 Euro
ESt auf 50.000 Euro laut Grundtabelle 11.816 Euro
Somit ergibt sich eine Gesamtsteuerbelastung von 11.816 Euro + SolZ
Vergleicht man diese Belastung mit der Gesamtsteuerbelastung aus der Berechnung mit Gewerbesteuer, die 12.039,12 Euro beträgt, ist festzustellen, dass die tatsächliche Mehrbelastung durch die Gewerbesteuer 223,12 Euro (Differenz zwischen 12.039,12 Euro und 11.816 Euro) beträgt. Damit wirkt sich die Gewerbesteuer nicht als volle Mehrbelastung aus, sondern nur als teilweise Mehrbelastung.

8. Übersicht zur Ermittlung der Gewerbesteuerschuld

Gewinn aus Gewerbebetrieb
+ Hinzurechnungen nach § 8 GewStG:
25 % der Zinsen und fiktiven Zinsanteile von Mieten, Leasing, Pachten usw. (vgl. oben unter 4.1)
- Kürzungen nach § 9 GewStG, zum Beispiel
1. 1,2 v. H. des Einheitswertes des betrieblichen Grundbesitzes, sofern Grundbesitz nicht von der Grundsteuer befreit
2. Anteile am Gewinn einer Personengesellschaft
3. Hälfte bestimmter Miet- oder Pachterträge
4. Spenden im Sinne des § 10 b Abs. 1 EStG oder des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, die aus Mitteln des Gewerbebetriebs geleistet worden sind (§ 9 Nr. 5 GewStG)

= maßgebender Gewerbeertrag (§ 10 GewStG)
- Gewerbeverlust
= Gewerbeertrag
abgerundet auf volle 100 Euro
- Freibetrag von 24.500 Euro bzw. 5.000 Euro (nur bei Personenunternehmen bzw. bestimmten juristischen Personen)
= verbleibender Betrag
x Steuermesszahl 3,5 v. H.
= Steuermessbetrag nach dem Gewerbeertrag
x Hebesatz der Gemeinde
= Gewerbesteuerschuld

Stand: Februar 2024
Für die Richtigkeit aller Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.
Quelle: IHK Stuttgart