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Abzugsverbot für Gewerbesteuer ist verfassungsgemäß

Mit der Unternehmensteuerreform 2008 hat der Gesetzgeber in § 4 Absatz 5b des Einkommensteuergesetzes (EStG) angeordnet, dass die Gewerbesteuer keine Betriebsausgabe ist. Folglich darf sie bei der Ermittlung des zu versteuernden Gewinns nicht mehr gewinnmindernd berücksichtigt werden.
In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte eine GmbH gegen das Abzugsverbot geklagt, die im Streitjahr 2008 mehrere Tankstellen betrieb, wobei sie die zum Betrieb wesentlichen Betriebsgrundlagen gepachtet hatte. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass die Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer im Rahmen der Gewinnnermittlung für die Körperschaftsteuer insbesondere bei "pachtintensiven" Betrieben sowohl gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) als auch gegen die Eigentumsgarantie des Artikel 14 Absatz 1 GG verstoße.
Dem folgte der Bundesfinanzhof nicht. Zwar schränkt das Abzugsverbot das objektive Nettoprinzip ein, indem die mit der Gewerbesteuerpflicht verbundene Verminderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bei der Bemessung der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer nicht berücksichtigt wird. Diese Beeinträchtigung des objektiven Nettoprinzips lasse sich für Körperschaften im Gesamtzusammenhang mit den steuerlichen Entlastungen durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008, u. a. mit der Senkung des Körperschaftsteuersatzes von 25 auf 15 %, sachlich hinreichend begründen und verstoße nicht gegen den Grundsatz der Folgerichtigkeit. Damit liege kein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot oder die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes vor.
Das Urteil des Bundesfinanzhofs zum Abzugsverbot für die Gewerbesteuer finden Sie unter "Weitere Informationen".

Stand: Oktober 2023