Innovation, Umwelt und Existenzgründung

Einspruch gegen den Steuerbescheid

Ist der Steuerpflichtige mit der Steuerfestsetzung nicht einverstanden, kann er gegen den Steuerbescheid innerhalb eines Monats nach Zugang des Steuerbescheids Einspruch einlegen.
Die Einspruchsfrist gemäß § 355 Abgabenordnung (AO) beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids. Bei der Fristberechnung gilt ein Steuerbescheid drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugegangen. Ist beispielsweise ein Steuerbescheid auf Donnerstag, 15. Oktober datiert, gilt er als zugegangen am Sonntag, 18. Oktober. Wenn hier das Fristende auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag fällt, verschiebt es sich auf den darauffolgenden Werktag, gleiche Uhrzeit, d. h. auf Montag, 19. Oktober. Die Einspruchsfrist endet dann am 19. November um 24 Uhr (vgl. auch § 122 AO).
Der Einspruch kann schriftlich per Brief, E-Mail, Fax, über das Elster-Online-Portal oder ein anderes Steuerprogramm gegenüber dem Finanzamt eingelegt werden. Der Steuerpflichtige muss konkretisieren, wogegen er Einspruch einlegt und muss seinen Einspruch auch begründen. Das Finanzamt muss dem Steuerpflichtigen dann eine Entscheidung über seinen Einspruch mitteilen. Folgt es dem Einspruch des Steuerpflichtigen nicht oder nur teilweise, steht dem Steuerpflichtigen der Klageweg offen. Hat das Finanzamt den Steuerpflichtigen nicht darüber informiert, dass er Einspruch einlegen kann, so beginnt die Einspruchsfrist nicht zu laufen. Allerdings ist es nicht erforderlich, dass das Finanzamt darauf hinweist, dass auch ein Einspruch per Mail möglich ist.