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Verbindliche Steuerauskunft durch das Finanzamt

Wer vom Finanzamt wissen will, wie dieses einen steuerlichen Sachverhalt beurteilen wird, kann eine "verbindliche Auskunft" beantragen. Damit erhält der Steuerpflichtige die Möglichkeit, bei wichtigen Entscheidungen die steuerlichen Auswirkungen einzuschätzen.
Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft
Näheres zum Antrag regelt § 1 der Steuerauskunftsverordnung (StAuskV). Danach muss der Antrag schriftlich gestellt werden. Folgende Angaben müssen enthalten sein:
  • die genaue Bezeichnung des Antragstellers,
  • eine umfassende und in sich abgeschlossene Darstellung des zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklichten Sachverhalts,
  • die Darlegung des besonderen steuerlichen Interesses des Antragstellers,
  • eine ausführliche Darlegung des Rechtsproblems mit eingehender Begründung des eigenen Rechtsstandpunktes des Antragstellers,
  • die Formulierung konkreter Rechtsfragen,
  • die Erklärung, dass über den zur Beurteilung gestellten Sachverhalt bei keiner anderen Finanzbehörde eine verbindliche Auskunft beantragt wurde,
  • die Versicherung, dass alle für die Erteilung der Auskunft und für die Beurteilung erforderlichen Angaben gemacht wurden und der Wahrheit entsprechen.
Zusätzlich soll der Antragsteller nach § 89 Absatz 4 Satz 2 Abgabenordnung (AO) nach Möglichkeit Angaben zum Gegenstandswert der Auskunft machen.
Gebühren
Verbindliche Auskünfte sind gemäß § 89 Abs. 3 bis 5 AO gebührenpflichtig.
Die Gebühren richten sich grundsätzlich nach dem Gegenstandswert. Bei Dauersachverhalten ist auf die steuerliche Auswirkung im Jahresdurchschnitt abzustellen.
Die Auskunftsgebühr entfällt für eine verbindliche Auskunft bei einem Gegenstandswert von unter 10.000 Euro bzw. weniger als 200 Euro (2 Stunden Zeitgebühr).