Innovation, Umwelt und Existenzgründung

Nutzung digitaler Wirtschaftsgüter

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat das BMF-Schreiben zur Nutzungsdauer von digitalen Wirtschaftsgütern zum 22.02.2022 überarbeitet. Mit dem BMF-Schreiben wird die Nutzungsdauer für die dort genannten Investitionen als Wahlrecht auf ein Jahr festgelegt.
Hierdurch sollen zusätzliche Anreize für die weitere Digitalisierung der deutschen Wirtschaft und die nötigen Investitionen in Homeoffice-Arbeitsplätzen geschaffen werden.
Für zur Abschreibung anzusetzende Nutzungsdauer kann für die nachfolgend näher beschriebenen Wirtschaftsgüter „Computerhardware“ und „Betriebs- und Anwendersoftware“ anstelle der AfA-Tabellen eine Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden. Das BMF stellt jedoch klar, dass es sich hierbei nicht um eine besondere Form bzw. neue Methode der Abschreibung bzw. Sofortabschreibung handelt. Die Regelung findet auch für Überschusseinkünfte Anwendung. Es wird zudem nicht beanstandet, wenn abweichend zu § 7 Absatz 1 Satz 4 EStG die Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung  in voller Höhe vorgenommen wird.
Die Computerhardware wird im Übrigen sehr umfangreich definiert, anscheinend sollen jedoch (sehr) große Server nicht hierunter fallen, da lediglich von „Small-Scale-Server“ in Rz. 7 die Rede ist und lediglich Nr. 6.14.3.2 der AfA-Tabellen (Workstations, Personalcomputer, Notebooks und deren Peripheriegeräte (Drucker, Scanner, Bildschirme u. ä.)) ersetzt werden sollen (Rz. 8). Darüber hinaus ist für einen Teil der Computerhardware erforderlich, dass eine Ökodesign-Kennzeichnung erfolgt ist (Rz. 4). In Rz. 5 ist eine weite Definition der vom BMF-Schreiben erfassten Software enthalten.
Das Schreiben gilt ab dem Veranlagungsjahr 2021 (Rz. 6) und ersetzt entsprechende Regelungen in den AfA-Tabellen (Rz. 8).

Stand: Oktober 2023
Quelle: IHK für Oberfranken
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