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Steuerliche Zahlungsverpflichtungen einplanen

Welche Fristen sind bei der Abgabe von Steuererklärungen und der Zahlung von Steuern beachten?

Abgabefristen von Steuererklärungen und Voranmeldungen

Nach dem Gesetz sind Unternehmen zur fristgerechten Abgabe von verschiedenen Steuererklärungen und Steuervoranmeldungen verpflichtet. Es handelt sich dabei insbesondere um die Einkommensteuer-bzw. Körperschaftsteuererklärung, die Umsatzsteuerjahreserklärung sowie die Umsatzsteuervoranmeldung. Für Arbeitgeber kommen die Lohnsteueranmeldung und Lohnsteuerbescheinigung hinzu. Jahreserklärungen und Voranmeldungen müssen elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden.

a) Jahreserklärungen

Wer verpflichtet ist eine Steuererklärung (Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer-, Umsatzsteuerjahreserklärung) abzugeben, muss diese grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt einreichen. Nimmt man die Hilfe eines (steuerlichen) Beraters im Sinne des Steuerberatungsgesetzes‎ in Anspruch, verlängert sich die Abgabefrist ‎auf den letzten Februartag des übernächsten Jahres‎. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt es sich auf den nachfolgenden Werktag.‎
Das Finanzamt kann jedoch anlassbezogen oder auf Basis einer zufälligen Auswahl die Erklärung auch bereits vor diesem Termin anfordern.

b) Besonderheiten für die Veranlagungszeiträume 2020 bis 2024

Aufgrund der Corona-Pandemie wurden die Abgabefristen für Steuererklärungen der Veranlagungszeiträume 2020 bis 2024 verlängert. Nachfolgende Tabelle listet die relevanten Abgabefristen auf:
VERANLAGUNGSZEITRAUM
ABGABEFRIST (OHNE
STEUERLICHEN BERATER)
ABGABEFRIST (MIT
STEUERLICHEM BERATER)
2020
2. November 2021
31. August 2022
2021
1. November 2022
31. August 2023
2022
2. Oktober 2023
31. Juli 2024
2023
2. September 2024
2. Juni 2025
2024
31. Juli 2025
30. April 2026
2025 ff.
31. Juli 2026
1. März 2027
Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 gelten wieder die regulären Abgabefristen wie unter a) beschrieben.

c) Umsatzsteuervoranmeldung

Umsatzsteuervoranmeldungen sind jeweils bis zum 10. Tag des auf den Ablauf des Voranmeldungszeitraums nachfolgenden Monats auf elektronischem Weg abzugeben. Betrug die Umsatzsteuer für das vorangegangene Jahr nicht mehr als 7.500 Euro, so ist das Kalendervierteljahr Voranmeldungszeitraum. War hingegen im vorangegangenen Kalenderjahr eine Umsatzsteuer von mehr als 7.500 Euro zu entrichten, so ist der Kalendermonat der betreffende Voranmeldungszeitraum und die Voranmeldungen sind monatlich abzugeben. Die Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Januar ist z.B. bis zum 10. Februar des gleichen Jahres abzugeben. Bei einem Umsatzsteuer- Vorjahresbetrag von nicht mehr als 1.000 Euro kann das Finanzamt Sie von der Abgabe der Voranmeldung befreien.
Besonderheit für Existenzgründer: Existenzgründer müssen grundsätzlich unabhängig von den oben genannten Umsatzsteuergrenzen im Jahr der Tätigkeitsaufnahme und im Folgejahr monatliche Voranmeldungen abgeben. Für die Jahre 2021 bis 2026 wurde die monatliche Abgabe als Erleichterung ausgesetzt. Es gelten wie oben beschrieben die Grenzen zur Steuerlast. Mangels Zahlen im Gründungsjahr wird eine voraussichtliche Zahllast herangezogen, die hochgerechnet die Steuerlast des Folgejahres bildet. Besonderheit für Kleinunternehmer: Unternehmen, die die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, haben keine Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben.
Auf Antrag des Unternehmers kann das Finanzamt die Abgabefristen zur Umsatzsteuer-Voranmeldung um einen Monat verlängern (sogenannte Dauerfristverlängerung). Gleichzeitig ist eine Sondervorauszahlung in Höhe von einem Elftel der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr zu entrichten, die der Steuerpflichtige selbst zu berechnen hat. Die Dauerfristverlängerung wird abgelehnt, wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint.
Hinweis: Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten, z.B. wenn die technischen Voraussetzungen (PC, Software, Internet) beim Steuerpflichtigen nicht vorliegen. In diesem Fall sind Papiervordrucke beim Finanzamt erhältlich.

d) Lohnsteueranmeldung / Lohnsteuerbescheinigung

Lohnsteueranmeldungen sind vom Arbeitgeber bis zum 10. Tag nach Ablauf des Lohnsteuer- Anmeldezeitraumes auf elektronischem Weg zu übermitteln. Lohnsteuer-Anmeldezeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat, d. h. Anmeldungen für den Monat Januar müssen bis zum 10. Februar des gleichen Jahres beim Finanzamt eingehen. Hat die Lohnsteuer im vorangegangenen Jahr mehr als 1.080 Euro aber nicht mehr als 5.000 Euro betragen, ist Anmeldezeitraum das Kalendervierteljahr. Bei einer Lohnsteuer im vorangegangenen Jahr von weniger als 1.080 Euro ist die Lohnsteueranmeldung jährlich abzugeben.
Die Lohnsteuerbescheinigung hat der Arbeitgeber spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Ab 2023 dürfen diese nur mit Angabe der sog. Steuer- Identifikationsnummer des jeweiligen Arbeitnehmers an das Finanzamt übermittelt werden. Eine Übermittlung ist zudem nur mit elektronischem Zertifikat möglich. Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, für die das Betriebsstätten-Finanzamt zugelassen hat, dass sie nicht am elektronischen Abrufverfahren teilnehmen, können eine sog. besondere Lohnsteuerbescheinigung ausstellen. Der (Papier-)Vordruck wird dem Arbeitgeber auf Anforderung kostenlos vom Finanzamt zur Verfügung gestellt. Informationen und Vordrucke zur Lohnsteuer finden Sie Informationen und Vordrucken zur Lohnsteuer finden hier.

e) Überschreiten der Abgabefristen

Bei Überschreitung der Abgabefristen für Steuererklärungen oder Voranmeldungen bzw. wenn abzusehen ist, dass eine Frist nicht eingehalten werden kann, sollte in jedem Fall umgehend eine Fristverlängerung beantragt werden.
Tipp: Eine Verlängerung der Abgabefrist ist – auch rückwirkend – mit entsprechender Begründung (zum Beispiel fehlende Belege, längere Krankheit) grundsätzlich möglich. Es empfiehlt sich, formlos einen schriftlichen Fristverlängerungsantrag an den zuständigen Sachbearbeiter beim Finanzamt zu stellen.
Die betreffenden Unterlagen sind stichtagsgenau beim Finanzamt abzugeben. Werden die genannten Fristen nicht eingehalten, ist das Finanzamt berechtigt, einen Verspätungszuschlag festzusetzen.
Hiervon wird regelmäßig nur dann abgesehen, wenn die Versäumnis entschuldbar erscheint. Eine entschuldbare Verspätung kann zum Beispiel bei Krankheit oder noch fehlenden Belegen (z.B. Heizkostenabrechnung) vorliegen.
Die Finanzbehörde kann jedoch in vielen Fällen nicht mehr selbst entscheiden, ob ein Verspätungszuschlag festgesetzt wird. Wer beispielsweise Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungszeitraums oder bei Vorabanforderungen nicht bis zu dem in der Anordnung bestimmten Zeitpunkt abgibt, erhält automatisch einen Verspätungszuschlag. Dieser beträgt dann pro angefangenem Säumnis-Monat 0,25 Prozent der um die Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten Steuer, mindestens aber 25 Euro monatlich. Insgesamt darf er höchstens 25.000 Euro betragen. Eine Ausnahme hiervon ist gegeben, wenn die festgesetzte Steuer null Euro beträgt oder die Steuer die festgesetzten Vorauszahlungen insgesamt nicht übersteigt.

Fristgerechte Steuerzahlung

Neben der rechtzeitigen Abgabe von Erklärungen und Voranmeldungen ist für Unternehmen die fristgemäße Zahlung von Steuern wichtig. Eine Zahlungspflicht tritt dabei mit der sog. Fälligkeit ein. Dies bedeutet, dass mit Ablauf einer gesetzlichen oder behördlichen Frist das Finanzamt vom Steuerschuldner die Zahlung der Steuer verlangen kann.
Der Zeitpunkt, bis wann eine Steuer zu zahlen ist, ist nicht einheitlich geregelt, sondern unterscheidet sich je nach Art der Steuer. Zu beachten ist, dass für bestimmte Steuerarten auch Vorauszahlungen geleistet werden müssen.
Im Folgenden sind für einige Steuerarten im Überblick die gesetzlichen Fälligkeitstermine dargestellt:
STEUERART
FÄLLIGKEIT
Einkommensteuer-Vorauszahlung
Körperschaftsteuer-Vorauszahlung
vierteljährlich, am 10.03.,10.06.,10.09. und 10.12.
Einkommensteuer-/ Körperschaft-
steuer-Abschlusszahlung
1 Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides
Lohnsteuer
am 10. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraumes (s.o.
Punkt 1d)
Gewerbesteuervorauszahlung
vierteljährlich, am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.
Gewerbesteuerabschlusszahlung
1 Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides
Umsatzsteuervorauszahlung
10. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraumes (s.o.
Punkt 1c)
Umsatzsteuerabschlusszahlung
1 Monat nach Eingang der Jahressteueranmeldung
Zahlungen sind durch Überweisung, durch Einzahlung auf ein Konto der Finanzkasse oder durch Übersendung eines Verrechnungsschecks an die Finanzkasse zu leisten. Sie können dem Finanzamt auch eine Einzugsermächtigung für fällige Steuern erteilen. Maßgebend ist die Gutschrift bei der Finanzkasse. Bei Überweisungen gewährt das Finanzamt eine Zahlungsschonfrist von drei Tagen. Diese gilt nicht für Bar-/Scheckzahlungen. Bei Teilnahme am Einzugsermächtigungsverfahren gilt die Frist stets als eingehalten, gleich wann der Betrag tatsächlich abgebucht wird.
Werden die Steuern nicht rechtzeitig gezahlt, werden Säumniszuschläge festgesetzt. Der zu entrichtende Säumniszuschlag beträgt 1 Prozent des rückständigen Steuerbetrags für jeden angefangenen Monat der Säumnis. Das Finanzamt gewährt lediglich bei Überweisungen oder Einzahlungen eine Zahlungsschonfrist von 3 Tagen nach Überschreiten des Fälligkeitstermins.
Tipp: In der Praxis zeigt sich, dass die Finanzbehörden bei Vorliegen von triftigen Gründen häufig bereit sind, diese zu reduzieren oder zu erlassen. Voraussetzung ist, dass sich der betreffende Unternehmer rechtzeitig mit der Finanzbehörde in Verbindung setzt und die spätere Zahlung zusichert. Selbst bei schon festgesetzten Säumniszuschlägen kann es sich lohnen, erst einmal „formlos“ mit dem Finanzamt zu sprechen.
Stand: November 2023
Für die Richtigkeit aller Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.
Quelle: Wir danken der IHK München und Oberbayern für die freundliche Zurverfügungstellung des Artikels.