Innovation, Umwelt und Existenzgründung
Steuerliche Zahlungsverpflichtungen einplanen
Wer verpflichtet ist eine
Steuererklärung (Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer-, Umsatzsteuerjahreserklärung) abzugeben, muss diese grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt einreichen. Nimmt man die Hilfe eines (steuerlichen) Beraters im Sinne des Steuerberatungsgesetzes in Anspruch, verlängert sich die Abgabefrist auf den letzten Februartag des übernächsten Jahres. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt es sich auf den nachfolgenden Werktag.
Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften sind verpflichtet, ihre Steuererklärungen elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Bei doppelter Buchführung sind außerdem die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung elektronisch als Datensatz zu übermitteln.
Umsatzsteuervoranmeldungen
Umsatzsteuervoranmeldungen sind grundsätzlich bis zum 10. Tag des auf den Ablauf des Voranmeldungszeitraums nachfolgenden Monats ebenfalls auf elektronischem Weg abzugeben. Beträgt die Umsatzsteuer im Vorjahr nicht mehr als 7.500 Euro, so ist der Voranmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr. Bei einem Umsatzsteuer-Vorjahresbetrag von nicht mehr als 1.000 Euro kann das Finanzamt von der Abgabe der Voranmeldung befreien.
Lohnsteueranmeldungen
Lohnsteueranmeldungen sind grundsätzlich bis zum 10. Tag nach Ablauf des Lohnsteuer-Anmeldezeitraumes (in der Regel der Kalendermonat) auf elektronischem Weg zu übermitteln. Betrug die Lohnsteuer im Vorjahr mindestens 1.080 Euro, aber nicht mehr als 5.000 Euro, ist Anmeldezeitraum das Kalendervierteljahr.
Bewilligte Fristverlängerung
Bei bewilligter Fristverlängerung oder Abgabe der Erklärungen durch einen Steuerberater ist eine spätere Abgabe zulässig. Eine möglichst späte Abgabe der Einkommen- und Gewerbesteuererklärung kann Liquiditätsvorteile bringen, wenn mit einer Steuernachzahlung zu rechnen ist.
Beachten Sie dabei folgendes Risiko
Aber sie birgt auch folgendes Risiko: Die Festsetzung des Finanzamtes über die Steuernachzahlung für das erklärte Wirtschaftsjahr dient auch als Grundlage für die Festsetzung von Steuervorauszahlungen für das laufende Jahr. Da Selbständige nicht wie Arbeitnehmer einem laufenden Steuerabzug unterliegen, müssen sie bereits im laufenden Jahr regelmäßige Steuervorauszahlungen leisten. Hier liegt für Existenzgründer eine große Gefahr: Da bei ihnen zu Beginn der Selbständigkeit oft nur mit einem kleinen Gewinn gerechnet wird, werden meist keine oder nur geringe Steuervorauszahlungen festgelegt. Sind die Geschäfte dann gut gelaufen, fordert das Finanzamt nicht nur die Steuer für das abgelaufene Wirtschaftsjahr auf einen Schlag, sondern setzt gleichzeitig noch Vorauszahlungen für das laufende Wirtschaftsjahr fest, die sich am Gewinn des letzten Jahres orientieren. Die Vorauszahlungen sind meist ab dem ersten Quartal des betreffenden Jahres zu leisten. Erfolgt ihre Festsetzung später, kann das Finanzamt die Zahlung der Beträge für bereits abgelaufene Quartale kurzfristig von ihnen fordern. Finanzielle Engpässe lassen sich nur vermeiden, indem sie ihre Gewinnentwicklung genau im Auge behalten und auch frühzeitig Beträge für ihre Steuerzahlungen beiseite legen.
Verspätete Abgabe der Steuererklärung
Bitte beachten Sie auch, dass seit Verlängerung der Abgabefrist das Finanzamt bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung härter vorgeht. Bis zur Einkommensteuererklärung 2017 lag der Verspätungszuschlag im Ermessen des jeweiligen Finanzbeamten. Nun werden bei Verspätungen für jeden angefangenen Monat 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 Euro pro Monat als Strafe fällig. Maximal sind 25.000 Euro möglich. Die Strafe wird automatisch im Steuerbescheid zur Steuerschuld hinzugerechnet – oder aber vom Erstattungsbetrag abgezogen. Weitere Sanktionen, wie Zinsen, Schätzungen der Steuerschuld oder Zwangsgeld, sind möglich. Muss der Steuerpflichtige keine Steuer nachzahlen oder bekommt er sogar eine Steuererstattung, kann der Finanzbeamte auf den Verspätungszuschlag verzichten.
Noch ein Hinweis: Bei der Umsatzsteuer ist mit Abgabe der Umsatzsteuererklärung auch die selbst ermittelte Abschlusszahlung an die Finanzkasse zu überweisen. Geschieht dies nicht, werden automatisch Mahngebühren fällig.
Besonderheiten für die Jahre 2020 bis 2024
Die Steuerpflichtigen und die sie beratenden Angehörigen der steuerberatenden Berufe sind durch die andauernde Corona-Pandemie und die Auswirkungen der Ukraine-Krise weiterhin stark belastet. Des Weiteren ist im Kalenderjahr 2022 mit erheblichen Zusatzarbeiten im Zusammenhang mit der Grundsteuerreform sowohl auf Seiten der Steuerpflichtigen als auch der Finanzverwaltung zu rechnen. Aus diesem Grund wurden die Erklärungsfristen des § 149 der Abgabenordnung (AO) und die damit zusammenhängenden Fristen und Termine (§ 109 Absatz 2, § 149 Absatz 4, § 152 Absatz 2 und § 233a Absatz 2 AO) durch das Vierte Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise
(Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19. Juni 2022, BGBl I S. 911, für den Besteuerungszeitraum 2020 erneut verlängert. Ferner wurden auch für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2024 vergleichbare Regelungen getroffen, durch die die gesetzlichen Fristverlängerungen (spätestens) bis zum Besteuerungszeitraum 2025 wieder abgebaut werden.
Anwendungsfragen zur (erneuten) Verlängerung der Steuererklärungsfristen und weiterer damit zusammenhängender Fristen und Termine für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2024 durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz klärt das BMF-Schreiben vom 23. Juni 2022.
Hiernach gelten für nachfolgende Veranlagungszeiträume folgende Abgabefristen (
ohne steuerlichen Berater):
- 2020: 2. November 2021
- 2021: 1. November 2022
- 2022: 2. Oktober 2023
- 2023: 2. September 2024
- 2024: 31. Juli 2025
Hiernach gelten für nachfolgende Veranlagungszeiträume folgende Abgabefristen (
mit steuerlichem Berater):
- 2020: 31. August 2022
- 2021: 31. August 2023
- 2022: 31. Juli 2024
- 2023: 2. Juni 2025
- 2024: 30. April 2026
Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 gelten wieder die regulären Abgabefristen wie anfangs beschrieben.
Stand: April 2023
Für die Richtigkeit aller Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.
Quelle: Wir danken der IHK München und Oberbayern für die freundliche Zurverfügungstellung des Artikels.