Innovation, Umwelt und Existenzgründung
Sicherheitskonzept für öffentliche Veranstaltungen in Rheinland-Pfalz
Mit dem Landesgesetz zur Änderung des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes ist §26 neu aufgenommen worden. Ziel ist es, die Sicherheit bei öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel zu verbessern. Der Veranstaltende einer öffentlichen Großveranstaltung ist nunmehr gesetzlich verpflichtet, rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn ein Sicherheitskonzept vorzulegen. Der Paragraph gilt für alle öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel, sofern sie keine Versammlungen sind und nicht ausschließlich innerhalb einer Versammlungsstätte stattfinden. Je nach erwarteter Besucherzahl gelten unterschiedliche Vorgaben. Trotz der an die erwartete Besucherzahl anknüpfenden Differenzierungen geht die Regelung nicht davon aus, dass große Veranstaltungen zwangsläufig gefährlich und kleinere Veranstaltungen ungefährdet sind. Maßgeblich für die Einschätzung des Gefährdungspotentials sind immer die konkreten Umstände der jeweiligen Veranstaltung.
Für kleine Veranstaltungen, an denen voraussichtlich weniger als 5.000 Personen teilnehmen, eröffnen sich für die örtliche Ordnungsbehörde zwei Möglichkeiten:
- Sie kann von dem Veranstalter die Vorlage eines Sicherheitskonzeptes und die Einrichtung eines Ordnungsdienstes verlangen, soweit dies nach Art der Veranstaltung erforderlich erscheint
- Sie kann die Veranstaltung untersagen oder abbrechen.
Für Veranstaltungen unterhalb der Schwelle zur Großveranstaltung, an der voraussichtlich mehr als 5.000 Personen zeitgleich teilnehmen, gelten folgende Pflichten des Veranstalters und Handlungsmöglichkeiten der örtlichen Ordnungsbehörden:
- Anzeigepflicht des Veranstalters, mindestens drei Monate vor Veranstaltungsbeginn
- Vorlage eines Sicherheitskonzeptes und Einrichtung eines Ordnungsdienstes
- Bei Veranstaltungen mit erhöhtem Gefährdungspotential können Anordnungen zur Gefahrenvorsorge festgelegt werden.
Eine Großveranstaltung liegt vor, wenn voraussichtlich mehr als 15.000 Personen zeitgleich oder 30.000 Personen täglich teilnehmen. Mit der Einstufung einer Veranstaltung als Großveranstaltung ist ein Zuständigkeitswechsel verbunden. Die zuständige Behörde ist die Kreisordnungsbehörde. Für Großveranstaltungen gelten folgende Vorgaben:
- Anzeigepflicht des Veranstalters, mindestens sechs Monate vor Veranstaltungsbeginn
- Gesetzliche Pflicht zur Vorlage eines Sicherheitskonzeptes und zur Einrichtung eines Ordnungsdienstes
- Die Kreisordnungsbehörde richtet ein Koordinierungsgremium ein und benennt einen zentralen Ansprechpartner
- Die Kreisordnungsbehörde kann Anordnungen zur Gefahrenvorsorge treffen.
Der Veranstalter muss nicht für alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen. Er muss nur diejenigen Vorkehrungen treffen, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrskreises im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, um Gefahren von Dritten abzuwenden.
